Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herbertstraße 10, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, vertretenen Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03/2011, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herbertstraße 10, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, vertretenen Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03 aus 2011,, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (erstinstanzlichem) Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Ausschuss) vom 10. Februar 2010 wurde dem auf § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010 stattgegeben und der Beitrag auf EUR 3.325,00 reduziert.Mit (erstinstanzlichem) Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Ausschuss) vom 10. Februar 2010 wurde dem auf Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010 stattgegeben und der Beitrag auf EUR 3.325,00 reduziert.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, ihre Einkommenssituation für das Jahr 2010 habe sich in der Zwischenzeit abweichend von ihrem Antrag vom 5. Jänner 2010 grundlegend geändert. Sie befinde sich seit 2. Februar 2010 im vorzeitigen Mutterschutz und beziehe daher nur Wochengeld, jedoch keine Einkünfte nach § 25 EStG.Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, ihre Einkommenssituation für das Jahr 2010 habe sich in der Zwischenzeit abweichend von ihrem Antrag vom 5. Jänner 2010 grundlegend geändert. Sie befinde sich seit 2. Februar 2010 im vorzeitigen Mutterschutz und beziehe daher nur Wochengeld, jedoch keine Einkünfte nach Paragraph 25, EStG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2010 wurde dieser Beschwerde "keine Folge gegeben".
Mit hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte.
Noch vor diesem Erkenntnis wurde mit Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 dem auf § 11 Abs. 8 der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen der Geburt ihres Kindes ab 1. Oktober 2010 stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2010 ein Beitrag von EUR 2.493,75 vorgeschrieben wurde.Noch vor diesem Erkenntnis wurde mit Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 dem auf Paragraph 11, Absatz 8, der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen der Geburt ihres Kindes ab 1. Oktober 2010 stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2010 ein Beitrag von EUR 2.493,75 vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Antrag, den Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 dahingehend abzuändern, dass die Beitragspflicht zur Gänze für das Jahr 2010 entfalle.
Über diese Beschwerde wurde nach der vorliegenden Aktenlage nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Fortsetzung des Verfahrens nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, - der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2010 gegen den Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 gemäß § 153 Abs. 4 und § 173 Abs. 7 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 58/2010 (WTBG) iVm § 11 Abs. 1, 4 , 7, 8 und 9, § 23 und § 26 der Satzung sowie der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Beitragsordnung) und § 66 Abs. 4 AVG wiederum "keine Folge gegeben".Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Fortsetzung des Verfahrens nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, - der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2010 gegen den Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 gemäß Paragraph 153, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 7 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (WTBG) in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, 4, , 7, 8 und 9, Paragraph 23 und Paragraph 26, der Satzung sowie der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Beitragsordnung) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG wiederum "keine Folge gegeben".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, sohin neuerlich über die Beschwerde vom 26. Februar 2010 gegen den Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 zu entscheiden.
Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet, schon für das Jahr 2010 eine gänzliche Beitragsbefreiung zu erwirken.
Die Möglichkeit der Beitragsbefreiung infolge Mutterschaft sei in § 11 Abs. 8 der Satzung abschließend geregelt und wirke für den Fall der Geburt eines Kindes ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Möglichkeit der Beitragsbefreiung infolge Mutterschaft sei in Paragraph 11, Absatz 8, der Satzung abschließend geregelt und wirke für den Fall der Geburt eines Kindes ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Die Befreiung nach § 11 Abs. 8 der Satzung könne nicht mit der Befreiung nach § 11 Abs. 4 der Satzung kombiniert werden. Vielmehr sei für die restlichen Monate des Beitragsjahres der volle Beitrag aliquot vorzuschreiben, sofern nicht andere, nicht in der Mutterschaft gelegene Gründe nach § 11 Abs. 4 der Satzung vorlägen.Die Befreiung nach Paragraph 11, Absatz 8, der Satzung könne nicht mit der Befreiung nach Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung kombiniert werden. Vielmehr sei für die restlichen Monate des Beitragsjahres der volle Beitrag aliquot vorzuschreiben, sofern nicht andere, nicht in der Mutterschaft gelegene Gründe nach Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung vorlägen.
Auch eine analoge Berücksichtigung von § 11 Abs. 9 der Satzung (Arbeitslosigkeit) könne nicht erfolgen.Auch eine analoge Berücksichtigung von Paragraph 11, Absatz 9, der Satzung (Arbeitslosigkeit) könne nicht erfolgen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der vor der belangten Behörde angefochtene Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 überhaupt noch dem Rechtsbestand angehöre oder ob ihm durch den Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 zumindest materiell derogiert worden sei. Auch könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid vom 16. November 2010 die Beschwer zur Bekämpfung des vorliegend angefochtenen Bescheides fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58 /1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 (WTBG), lauten wie folgt: 1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (WTBG), lauten wie folgt:
"Ausschüsse
§ 153. … Paragraph 153, …
…
Vorsorgeeinrichtungen
§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. …Paragraph 173, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. …
...
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/2009 (Satzung), lauten wie folgt: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1 aus 2009, (Satzung), lauten wie folgt:
"Beiträge
§ 11 … Paragraph 11, …
…
c) wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten.
…
…
Verwaltungsverfahren
§ 23 (1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl Nr 51/1991 in der jeweils gültigen Fassung (AVG), auf das Verfahren vor dem Ausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss sinngemäß Anwendung. Paragraph 23, (1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der jeweils gültigen Fassung (AVG), auf das Verfahren vor dem Ausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss sinngemäß Anwendung.
…"
2. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Tatbestand "Mutterschutz" sei im § 11 der Satzung nicht explizit geregelt. Jedoch hätten Mitglieder (wie die Beschwerdeführerin) nach dieser Bestimmung bei geringfügigem bzw. geringem Einkommen einen Rechtsanspruch darauf, von der Beitragspflicht zur Gänze oder teilweise befreit zu werden, wenn auch immer nur für ein Beitragsjahr. § 11 Abs. 9 der Satzung beziehe sich sogar auf den Fall der Arbeitslosigkeit. Es sei daher nicht einzusehen, warum eine Befreiung nicht für die Beschwerdeführerin gelten solle, welche zufolge einer Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit als Steuerberaterin nicht mehr nachzukommen vermöge, zumal aus nichtselbständiger Arbeit nur jährliche Einkünfte gemäß § 25 EStG 1988 heranzuziehen seien und das von der Beschwerdeführerin bezogene Wochengeld nicht unter § 25 EStG falle. Da im subsidiär anzuwendenden Verfahrensrecht, dem AVG, kein Neuerungsverbot für das Berufungsverfahren normiert sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2010 berechtigterweise neue Tatsachen geltend machen können.Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Tatbestand "Mutterschutz" sei im Paragraph 11, der Satzung nicht explizit geregelt. Jedoch hätten Mitglieder (wie die Beschwerdeführerin) nach dieser Bestimmung bei geringfügigem bzw. geringem Einkommen einen Rechtsanspruch darauf, von der Beitragspflicht zur Gänze oder teilweise befreit zu werden, wenn auch immer nur für ein Beitragsjahr. Paragraph 11, Absatz 9, der Satzung beziehe sich sogar auf den Fall der Arbeitslosigkeit. Es sei daher nicht einzusehen, warum eine Befreiung nicht für die Beschwerdeführerin gelten solle, welche zufolge einer Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit als Steuerberaterin nicht mehr nachzukommen vermöge, zumal aus nichtselbständiger Arbeit nur jährliche Einkünfte gemäß Paragraph 25, EStG 1988 heranzuziehen seien und das von der Beschwerdeführerin bezogene Wochengeld nicht unter Paragraph 25, EStG falle. Da im subsidiär anzuwendenden Verfahrensrecht, dem AVG, kein Neuerungsverbot für das Berufungsverfahren normiert sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2010 berechtigterweise neue Tatsachen geltend machen können.
Bei dem nach Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Zl. 2010/04/0121 erlassenen Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 handle es sich allenfalls um eine teilweise Klaglosstellung der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde. An der Zulässigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde könne dies jedoch nichts ändern.
3. Gegenschrift:
Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, dem ursprünglichen Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 sei durch den nachfolgenden Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 materiell derogiert worden, da über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2010 zur Gänze neu abgesprochen worden sei. Damit sei aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2010 gegen den Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 nicht mehr zulässig, was auch auf die Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid durchschlage (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2010, Zl. 2010/07/0019, vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377, 0380, sowie vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2009/07/0133, 0134). Maßgeblich für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin sei daher das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren (über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010). Durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens werde die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtssphäre nicht berührt. Sodann führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Erwägungen sie die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung nach wie vor für zutreffend halte.
4. Zum Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 (und zu den Wirkungen einer Beschwerde nach § 153 Abs. 5 WTBG): 4. Zum Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 (und zu den Wirkungen einer Beschwerde nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG):
Dem Vorbringen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Erlassung des Bescheides des Ausschusses vom 16. November 2010 durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Es ist unstrittig und ergibt sich auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 Beschwerde (Berufung) an die belangte Behörde erhoben hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, ist dieses Verfahren noch anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die in § 153 Abs. 5 WTBG vorgesehene Beschwerde an die belangte Behörde als Berufung nach AVG gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0221, wo der Verwaltungsgerichtshof von der "Beschwerde (Berufung)" spricht). Dem entspricht auch § 23 Abs. 1 der Satzung, wonach im Verwaltungsverfahren (betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) subsidiär das AVG anzuwenden ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat die in Paragraph 153, Absatz 5, WTBG vorgesehene Beschwerde an die belangte Behörde als Berufung nach AVG gewertet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0221, wo der Verwaltungsgerichtshof von der "Beschwerde (Berufung)" spricht). Dem entspricht auch Paragraph 23, Absatz eins, der Satzung, wonach im Verwaltungsverfahren (betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) subsidiär das AVG anzuwenden ist.
Daher hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) nach § 153 Abs. 5 WTBG aufschiebende Wirkung iSd § 64 Abs. 1 AVG (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz. 18 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Daher hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 64, Absatz eins, AVG vergleiche , hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz. 18 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Ausgehend von der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenlage und dem Vorbringen der Verfahrensparteien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde (Berufung) gegen den Bescheid des Ausschusses vom 16. November 2010 nicht rechtzeitig eingebracht worden und das Verfahren über diese Beschwerde vor der belangten Behörde nicht mehr anhängig sei. Dieses Verfahren ist daher nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Schon aus diesem Grund wurde dem erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses vom 10. Februar 2010 (noch) nicht derogiert und ist der angefochtene Bescheid weiter geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen.
5. Zum angefochtenen Bescheid:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (im Instanzenzug) die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010. Dieser Antrag wurde auf § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung gestützt.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (im Instanzenzug) die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010. Dieser Antrag wurde auf Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, der Satzung gestützt.
Der Ermäßigungstatbestand des § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung stellt darauf ab, dass die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bietet § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung schon im Hinblick auf die im Gesetz (§ 173 Abs. 7 WTBG) vorgeschriebene Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beiträge in der Beitragsordnung eine ausreichende Grundlage für den gänzlichen Entfall des jährlichen Beitrages, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze (gemäßDer Ermäßigungstatbestand des Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, der Satzung stellt darauf ab, dass die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bietet Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, der Satzung schon im Hinblick auf die im Gesetz (Paragraph 173, Absatz 7, WTBG) vorgeschriebene Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beiträge in der Beitragsordnung eine ausreichende Grundlage für den gänzlichen Entfall des jährlichen Beitrages, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze (gemäß
I. Z. 2 lit. c der Beitragsordnung, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1/2010, EUR 13.900,00) nicht überschreiten. Als jährliche Einkünfte sind die in § 11 Abs. 6 der Satzung genannten Einkünfte zu berücksichtigen.römisch eins. Ziffer 2, Litera c, der Beitragsordnung, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1 aus 2010,, EUR 13.900,00) nicht überschreiten. Als jährliche Einkünfte sind die in Paragraph 11, Absatz 6, der Satzung genannten Einkünfte zu berücksichtigen.
Der Satzung ist auch nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Ermäßigungstatbestände (vorliegend § 11 Abs. 4 lit. c und § 11 Abs. 8 der Satzung) einander ausschließen würden.Der Satzung ist auch nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Ermäßigungstatbestände (vorliegend Paragraph 11, Absatz 4, Litera c und Paragraph 11, Absatz 8, der Satzung) einander ausschließen würden.
Da die belangte Behörde ihrer Auffassung folgend entsprechende Feststellungen zur Höhe der jährlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 (nach § 11 Abs. 6 der Satzung) nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem (sekundären) Verfahrensmangel belastet.Da die belangte Behörde ihrer Auffassung folgend entsprechende Feststellungen zur Höhe der jährlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 (nach Paragraph 11, Absatz 6, der Satzung) nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem (sekundären) Verfahrensmangel belastet.
6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 8. Mai 2013 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 8. Mai 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040137.X00Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013