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36 Wirtschaftstreuhänder;Norm
Beitragsordnung Wirtschaftstreuhänder 2009;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Regner Günther Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, vertretenen) Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 18. Mai 2009, Zl. BA-ZP 85/2009, betreffend Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Regner Günther Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, vertretenen) Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 18. Mai 2009, Zl. BA-ZP 85 aus 2009,, betreffend Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2009 in der Höhe von EUR 4.656,-- vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde mit dem Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sondernummer I/2003 (Satzung), und mit der nach der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1/2009 (Beitragsordnung) festgelegten Beitragshöhe für das Jahr 2009 begründet.Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2009 in der Höhe von EUR 4.656,-- vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde mit dem Entstehen der Beitragspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sondernummer I/2003 (Satzung), und mit der nach der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1 aus 2009, (Beitragsordnung) festgelegten Beitragshöhe für das Jahr 2009 begründet.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 "berief" der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und ersuchte um Bemessung gemäß abgegebener Umlagenerklärung (für das Jahr 2008), die dem Schreiben beigelegt war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde (Berufung) gemäß § 153 Abs. 4 und § 173 Abs. 7 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I 1999/58 in der geltenden Fassung (WTBG), iVm § 11 Abs. 1, 4 und 7, § 23 und § 26 der Satzung sowie der Beitragsordnung sowie § 66 Abs. 4 und § 71 AVG keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde (Berufung) gemäß Paragraph 153, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 7 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I 1999/58 in der geltenden Fassung (WTBG), in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, 4 und 7, Paragraph 23 und Paragraph 26, der Satzung sowie der Beitragsordnung sowie Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 71, AVG keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Befreiungs- und Ermäßigungsanträge seien gemäß § 11 Abs. 7 der Satzung innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung (lit. a), nach Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach Ruhen der Befugnis (lit. b) oder nach Ende einer bereits ausgesprochenen Ermäßigung oder Befreiung (lit. c) und im Übrigen bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr an den Ausschuss zu stellen und könnten jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt werden. Eine Nachfrist zur Stellung von Befreiungs- und Ermäßigungsanträgen sei in der Satzung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe auch weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgebracht. Die belangte Behörde könne auch solche Gründe nicht erkennen. Da der Beschwerdeführer sohin innerhalb der in § 11 Abs. 7 der Satzung vorgesehenen Frist (bis 31. Jänner 2009) keinen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung gestellt habe, sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Befreiungs- und Ermäßigungsanträge seien gemäß Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung (Litera a,), nach Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach Ruhen der Befugnis (Litera b,) oder nach Ende einer bereits ausgesprochenen Ermäßigung oder Befreiung (Litera c,) und im Übrigen bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr an den Ausschuss zu stellen und könnten jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt werden. Eine Nachfrist zur Stellung von Befreiungs- und Ermäßigungsanträgen sei in der Satzung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe auch weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgebracht. Die belangte Behörde könne auch solche Gründe nicht erkennen. Da der Beschwerdeführer sohin innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung vorgesehenen Frist (bis 31. Jänner 2009) keinen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, der Satzung gestellt habe, sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandsberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2008 (WTBG), lauten wie folgt: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandsberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008, (WTBG), lauten wie folgt:
"§ 153. …
…
§ 173. … Paragraph 173, …
2. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, ihm hätte gemäß § 11 Abs. 7 zweiter Unterabsatz der Satzung ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer auch zur Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen angeleitet werden müssen. 2. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, ihm hätte gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zweiter Unterabsatz der Satzung ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer auch zur Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen angeleitet werden müssen.
§ 11 Abs. 7 der Satzung sehe zwar eine Frist bis 31. Jänner 2009 vor, jedoch keine Rechtsfolge, dass spätere Anträge von der Kammer nicht mehr behandelt werden müssten. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Praxis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sehen, wonach in der Vergangenheit auch Anträge nach dem 31. Jänner behandelt und positiv entschieden worden seien. Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung sehe zwar eine Frist bis 31. Jänner 2009 vor, jedoch keine Rechtsfolge, dass spätere Anträge von der Kammer nicht mehr behandelt werden müssten. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Praxis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sehen, wonach in der Vergangenheit auch Anträge nach dem 31. Jänner behandelt und positiv entschieden worden seien.
§ 11 Abs. 7 der Satzung sei gesetzwidrig, insoweit diese Bestimmungen eine jährliche Verpflichtung zur neuerlichen Antragstellung auf Befreiung vorsehe und eine Frist bis zum 31. Jänner vorschreibe. Dies widerspreche § 173 Abs. 2 WTBG, wo der Gesetzgeber lediglich normiere, dass sich Mitglieder "auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen können". Die in § 11 Abs. 7 der Satzung vorgesehene Befreiungsregelung widerspreche auch (unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung) den entsprechenden Regelungen des ASVG und GSVG, wo eine jährliche neuerliche Antragstellung nicht vorgesehen sei. Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung sei gesetzwidrig, insoweit diese Bestimmungen eine jährliche Verpflichtung zur neuerlichen Antragstellung auf Befreiung vorsehe und eine Frist bis zum 31. Jänner vorschreibe. Dies widerspreche Paragraph 173, Absatz 2, WTBG, wo der Gesetzgeber lediglich normiere, dass sich Mitglieder "auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen können". Die in Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung vorgesehene Befreiungsregelung widerspreche auch (unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung) den entsprechenden Regelungen des ASVG und GSVG, wo eine jährliche neuerliche Antragstellung nicht vorgesehen sei.
3. Vorangestellt sei, dass am 1. Jänner 2009 die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/09, in Kraft und die im angefochtenen Bescheid zitierte Satzung außer Kraft getreten ist (vgl. deren §§ 1, 29 und 30). Für den Beschwerdefall ist dies jedoch aus folgenden Gründen ohne Belang, zumal auch § 11 Abs. 1 der Satzung inhaltsgleich beschlossen wurde: 3. Vorangestellt sei, dass am 1. Jänner 2009 die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/09, in Kraft und die im angefochtenen Bescheid zitierte Satzung außer Kraft getreten ist vergleiche , deren Paragraphen eins, 29 und 30). Für den Beschwerdefall ist dies jedoch aus folgenden Gründen ohne Belang, zumal auch Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung inhaltsgleich beschlossen wurde:
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung entsteht die Beitragspflicht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten. Die Höhe der jährlichen Beiträge ist in der Beitragsordnung festzusetzen. § 11 Abs. 4 der Satzung regelt die Befreiung von dem bzw. die Ermäßigung des jährlichen Beitrages, § 11 Abs. 7 der Satzung enthält Regelungen über die Befreiungs- und Ermäßigungsanträge.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung entsteht die Beitragspflicht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten. Die Höhe der jährlichen Beiträge ist in der Beitragsordnung festzusetzen. Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung regelt die Befreiung von dem bzw. die Ermäßigung des jährlichen Beitrages, Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung enthält Regelungen über die Befreiungs- und Ermäßigungsanträge.
Die belangte Behörde hat dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 als Beschwerde (Berufung) nach § 153 Abs. 5 WTBG gewertet und dieser keine Folge gegeben. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dieses Schreiben jedoch als Antrag auf Befreiung und Ermäßigung gemäß § 173 Abs. 7 WTBG und § 11 Abs. 4 der Satzung gewertet.Die belangte Behörde hat dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 als Beschwerde (Berufung) nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG gewertet und dieser keine Folge gegeben. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dieses Schreiben jedoch als Antrag auf Befreiung und Ermäßigung gemäß Paragraph 173, Absatz 7, WTBG und Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung gewertet.
In ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof bringt die belangte Behörde wiederum vor, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Befreiung bzw. Ermäßigung nach § 11 Abs. 4 der Satzung für das Jahr 2009 nicht gestellt.In ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof bringt die belangte Behörde wiederum vor, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Befreiung bzw. Ermäßigung nach Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung für das Jahr 2009 nicht gestellt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Gegenschrift eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgetragen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0059).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Gegenschrift eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgetragen werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0059).
Dennoch trifft die in der Gegenschrift geäußerte Auffassung der belangten Behörde zu:
Zwischen der Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 7 WTBG und der Entscheidung über einen Ermäßigungs- bzw. Befreiungsantragantrag nach dieser Bestimmung und § 11 der Satzung ist deutlich zu unterscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).Zwischen der Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 173, Absatz 7, WTBG und der Entscheidung über einen Ermäßigungs- bzw. Befreiungsantragantrag nach dieser Bestimmung und Paragraph 11, der Satzung ist deutlich zu unterscheiden vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).
Im Beschwerdefall "berief" der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Februar 2009 und ersuchte um Bemessung gemäß abgegebener Umlageerklärung. Ein Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung kann diesem (in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden) Schreiben nicht entnommen werden. Vielmehr ist dieses Schreiben als Beschwerde (Berufung) nach § 153 Abs. 5 WTBG zu werten und richtet sich gegen die Vorschreibung der Beiträge auf Grundlage der Beitragsordnung (vgl. § 173 Abs. 7 WTBG). Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das genannte Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 neben einer Beschwerde nach § 153 Abs. 5 WTBG auch einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung gemäß § 173 Abs. 7 WTBG enthalten habe, so hat die belangte Behörde dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge mit dem angefochtenen Bescheid über einen derartigen Antrag nicht entschieden.Im Beschwerdefall "berief" der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Februar 2009 und ersuchte um Bemessung gemäß abgegebener Umlageerklärung. Ein Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung kann diesem (in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden) Schreiben nicht entnommen werden. Vielmehr ist dieses Schreiben als Beschwerde (Berufung) nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG zu werten und richtet sich gegen die Vorschreibung der Beiträge auf Grundlage der Beitragsordnung vergleiche , Paragraph 173, Absatz 7, WTBG). Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das genannte Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 neben einer Beschwerde nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG auch einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung gemäß Paragraph 173, Absatz 7, WTBG enthalten habe, so hat die belangte Behörde dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge mit dem angefochtenen Bescheid über einen derartigen Antrag nicht entschieden.
Damit stellen sich im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fragen der Rechtzeitigkeit eines derartigen Ermäßigungs- und Befreiungsantrages nach § 11 Abs. 7 der Satzung und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung nicht.Damit stellen sich im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fragen der Rechtzeitigkeit eines derartigen Ermäßigungs- und Befreiungsantrages nach Paragraph 11, Absatz 7, der Satzung und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung nicht.
4. Zur somit vorliegend allein maßgeblichen Vorschreibung der der jährlichen Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 7 WTBG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner "Berufung" (Beschwerde nach § 153 Abs. 5 WTBG) die Beitragspflicht hilfsweise auch der Höhe nach bekämpft, und verweist auf seine Umlagenerklärung für 2008 und die dort näher bezeichneten Umsätze. Die belangte Behörde wäre im Sinne von Punkt I. Z. 2 lit. c der Beitragsordnung gehalten gewesen, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beitragszahlung deutlich zu reduzieren. 4. Zur somit vorliegend allein maßgeblichen Vorschreibung der der jährlichen Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 173, Absatz 7, WTBG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner "Berufung" (Beschwerde nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG) die Beitragspflicht hilfsweise auch der Höhe nach bekämpft, und verweist auf seine Umlagenerklärung für 2008 und die dort näher bezeichneten Umsätze. Die belangte Behörde wäre im Sinne von Punkt römisch eins. Ziffer 2, Litera c, der Beitragsordnung gehalten gewesen, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beitragszahlung deutlich zu reduzieren.
Im Beschwerdefall stützte sich die Beitragsvorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid neben § 11 Abs. 1 der Satzung (welcher in der am 1. Jänner 2009 beschlossenen Satzung inhaltlich unverändert blieb) auf den gemäß Punkt I. Z. 1. der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag. Nach dieser Bestimmung beträgt der Beitrag EUR 4.656,-- für jedes Kalenderjahr. Die Festsetzung eines solchen Beitrages findet ihre gesetzliche Grundlage in § 173 Abs. 7 dritter Satz WTBG, wonach in der Beitragsordnung Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden können und auch die Möglichkeit vorgesehen wird, den Beitrag als Fixbetrag festzulegen. In einem solchen Fall hat die Satzung unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn die Bemessungsgrundlage der betroffenen Mitglieder geringer sei als die Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Höchstbeitrag ergebe. Einzige inhaltliche Schranke der Höhe dieses Fixbeitrages ist § 173 Abs. 7 vierter Satz, wonach die Höhe der Beiträge 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit "in einem Wirtschaftstreuhandberuf" nicht übersteigen darf.Im Beschwerdefall stützte sich die Beitragsvorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid neben Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung (welcher in der am 1. Jänner 2009 beschlossenen Satzung inhaltlich unverändert blieb) auf den gemäß Punkt römisch eins. Ziffer eins, der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag. Nach dieser Bestimmung beträgt der Beitrag EUR 4.656,-- für jedes Kalenderjahr. Die Festsetzung eines solchen Beitrages findet ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 173, Absatz 7, dritter Satz WTBG, wonach in der Beitragsordnung Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden können und auch die Möglichkeit vorgesehen wird, den Beitrag als Fixbetrag festzulegen. In einem solchen Fall hat die Satzung unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn die Bemessungsgrundlage der betroffenen Mitglieder geringer sei als die Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Höchstbeitrag ergebe. Einzige inhaltliche Schranke der Höhe dieses Fixbeitrages ist Paragraph 173, Absatz 7, vierter Satz, wonach die Höhe der Beiträge 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit "in einem Wirtschaftstreuhandberuf" nicht übersteigen darf.
Dass der in der Satzung festgelegte Fixbeitrag diese Bestimmung verletze, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Punkt I. Z. 2 der Beitragsordnung beinhaltet dagegen die Regelungen über die Ermäßigung bzw. den Entfall der Beiträge nach § 11 Abs. 4 der Satzung und legt in den lit. a) bis c) die ermäßigten Beiträge bzw. die Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung und den Entfall fest. Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 11 Abs. 4 der Satzung nicht gestellt hat.Dass der in der Satzung festgelegte Fixbeitrag diese Bestimmung verletze, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Punkt römisch eins. Ziffer 2, der Beitragsordnung beinhaltet dagegen die Regelungen über die Ermäßigung bzw. den Entfall der Beiträge nach Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung und legt in den Litera a,) bis c) die ermäßigten Beiträge bzw. die Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung und den Entfall fest. Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz 4, der Satzung nicht gestellt hat.
5. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040221.X00Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012