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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der E P in Wien, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Waaggasse 5/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Jänner 2013, Zl. UVS-WBF/V/52/2900/2010-8, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2010/05/0050, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2009 (eingebracht am 23. Februar 2009) die Weitergewährung der Wohnbeihilfe beantragt hatte. Ihr Antrag wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 1. Juli 2009 abgewiesen. Die belangte Behörde gab ihrer Berufung mit Bescheid vom 29. September 2009 keine Folge. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 13. November 2012 wurde der Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.""Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben."
Begründet wurde dies nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und des Wortlautes des § 66 Abs. 4 AVG damit, da die vom Verwaltungsgerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis "geforderte und im gegenständlichen Einzelfall vorzunehmende Überprüfung des Antrages der BW vom 23.02.2009 auf Basis eines Einpersonenhaushaltes bislang nicht erfolgte, war der angefochtene Bescheid vom 01.07.2007 spruchgemäß aufzuheben" (es folgen obiter dicta).Begründet wurde dies nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und des Wortlautes des Paragraph 66, Absatz 4, AVG damit, da die vom Verwaltungsgerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis "geforderte und im gegenständlichen Einzelfall vorzunehmende Überprüfung des Antrages der BW vom 23.02.2009 auf Basis eines Einpersonenhaushaltes bislang nicht erfolgte, war der angefochtene Bescheid vom 01.07.2007 spruchgemäß aufzuheben" (es folgen obiter dicta).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 66 AVG lautet: Paragraph 66, AVG lautet:
"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Durch Anführung des § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung (s Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 97) im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 ua., mwN; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063).Durch Anführung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde klargelegt, dass sie eine Sachentscheidung getroffen hat; die ausgesprochene Aufhebung muss als "negative" Sachentscheidung (s Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 97) im Sinne einer ersatzlosen Behebung angesehen werden. Da der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, hätte die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (ersatzlose) Behebung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz nicht mehr neuerlich über den Antrag absprechen dürfte und somit der Antrag unerledigt bleiben müsste (siehe dazu ausführlicher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 ua., mwN; vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0882, vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0374, oder vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063).
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Ergänzend ist noch Folgendes zu bemerken: Da es sich hier nicht um eine Verwaltungsstrafsache handelt, ist eine Vorgangsweise gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132, VwSlg 17.315/A, mwN; zu Verwaltungsstrafsachen siehe das hg. Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2011/17/0323, mwN.). § 66 Abs. 2 AVG setzt aber die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraus, wobei darüber hinaus zu begründen wäre, weshalb diese (hier) durch die Behörde erster Instanz und nicht durch den UVS durchzuführen wäre.Ergänzend ist noch Folgendes zu bemerken: Da es sich hier nicht um eine Verwaltungsstrafsache handelt, ist eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132, VwSlg 17.315/A, mwN; zu Verwaltungsstrafsachen siehe das hg. Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2011/17/0323, mwN.). Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt aber die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraus, wobei darüber hinaus zu begründen wäre, weshalb diese (hier) durch die Behörde erster Instanz und nicht durch den UVS durchzuführen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. Mai 2013
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050052.X00Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013