Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 2013, Zl. BOB - 515/2012, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bauaufträgen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 2013, Zl. BOB - 515 aus 2012,, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bauaufträgen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 29. November 2002 rechtskräftig erteilten Abbruchaufträge betreffend Baulichkeiten in Kleingärten aufzuheben (zur Vorgeschichte vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0104, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/05/0139, 2011/05/0140 und 2012/05/0185).Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 29. November 2002 rechtskräftig erteilten Abbruchaufträge betreffend Baulichkeiten in Kleingärten aufzuheben (zur Vorgeschichte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0104, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/05/0139, 2011/05/0140 und 2012/05/0185).
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5. Oktober 2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5. Oktober 2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zu. Sofern der Antrag der Beschwerdeführerin als Anregung für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung der Bescheide vom 29. November 2002 zu verstehen sei, sei kein solcher Grund gegeben. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass die inzwischen erwirkten Baubewilligungen nur bestimmte Teile der errichteten Gebäude umfassten. Nach den der Berufung angeschlossenen zeichnerischen Darstellungen sollten Teile des Kellergeschoßes und des Obergeschoßes nicht von den Baubewilligungen gedeckt sein. Damit lege die Beschwerdeführerin selbst dar, dass die von den Beseitigungsaufträgen erfassten Bauwerke über keinen Konsens verfügten. Da bei einem einheitlichen Bauwerk nur der gesamte Bau Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei, könne er nicht nur Teile eines solchen Bauwerkes betreffen. Ferner werde in der Berufung ausgeführt, dass eine bauliche Trennung des über beide Kleingartenparzellen errichteten Gebäudes technisch möglich sei. Damit zeige die Beschwerdeführerin selbst auf, dass das Gebäude ohne bauliche Trennung an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet worden sei und in dieser Form weiterhin bestehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein über zwei Kleingartenparzellen errichtetes Gebäude von Baubewilligungen gedeckt sein solle, die zwei baulich getrennte, somit andere Gebäude zum Inhalt hätten. Es lasse sich daher auch nicht feststellen, dass die baupolizeilichen Beseitigungsaufträge gegenstandslos geworden wären. Die belangte Behörde sehe daher keine Veranlassung, von dem Recht nach § 68 AVG in der angeregten Form Gebrauch zu machen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG stehe niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zu. Sofern der Antrag der Beschwerdeführerin als Anregung für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung der Bescheide vom 29. November 2002 zu verstehen sei, sei kein solcher Grund gegeben. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass die inzwischen erwirkten Baubewilligungen nur bestimmte Teile der errichteten Gebäude umfassten. Nach den der Berufung angeschlossenen zeichnerischen Darstellungen sollten Teile des Kellergeschoßes und des Obergeschoßes nicht von den Baubewilligungen gedeckt sein. Damit lege die Beschwerdeführerin selbst dar, dass die von den Beseitigungsaufträgen erfassten Bauwerke über keinen Konsens verfügten. Da bei einem einheitlichen Bauwerk nur der gesamte Bau Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei, könne er nicht nur Teile eines solchen Bauwerkes betreffen. Ferner werde in der Berufung ausgeführt, dass eine bauliche Trennung des über beide Kleingartenparzellen errichteten Gebäudes technisch möglich sei. Damit zeige die Beschwerdeführerin selbst auf, dass das Gebäude ohne bauliche Trennung an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet worden sei und in dieser Form weiterhin bestehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein über zwei Kleingartenparzellen errichtetes Gebäude von Baubewilligungen gedeckt sein solle, die zwei baulich getrennte, somit andere Gebäude zum Inhalt hätten. Es lasse sich daher auch nicht feststellen, dass die baupolizeilichen Beseitigungsaufträge gegenstandslos geworden wären. Die belangte Behörde sehe daher keine Veranlassung, von dem Recht nach Paragraph 68, AVG in der angeregten Form Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, sei bezüglich eines nicht konsensgemäß errichteten Bauwerkes ein Abbruchauftrag erlassen worden, so bestehe noch immer die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, was einen geänderten Sachverhalt bedeute. Werde für ein Bauobjekt, für das wegen Fehlens der Baubewilligung ein Abtragungsauftrag erlassen worden sei, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, der in Rechtskraft erwachse, so entfalte der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr. Wenn die Behörde den Auftrag erteilt habe, ein konsenslos errichtetes Bauwerk zu beseitigen, so werde allein durch eine nachträgliche Bewilligung der Konsens hergestellt und damit der rechtswidrige Zustand, der zum Beseitigungsauftrag geführt habe, beendet. Abgesehen davon sei bei der Erlassung eines Abbruchauftrages mit möglichster Schonung vorzugehen; keinesfalls dürfe ein Abbruchauftrag auch ein Bauwerk bzw. Teile desselben umfassen, das über eine Baubewilligung verfüge. Die Abbruchbescheide vom 29. November 2002 umfassten die gesamten bestehenden Gebäude (Objekt Ost und Objekt West). Die mittlerweile erteilte rechtskräftige Baubewilligung umfasse
"überwiegend Teile des 'Objekt Ost' ... und des 'Objekt West'...".
Es bestehe daher keine Notwendigkeit, beide Gebäude zu entfernen. Damit würden auch überwiegend Teile der bestehenden sogenannten "Objekt Ost" und "Objekt West" entfernt, für die nunmehr eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Abgesehen davon würden nach dem Gutachten von Architekt Dipl. Ing. L. vom 4. März 2013 die Kosten in einem gröblichsten Missverhältnis stehen, wenn statt einer ungleich billigeren Adaptierung und Sanierung zuerst ein Totalabbruch erfolgen und anschließend ein Neubau errichtet werden müsste, um einen der rechtskräftig erteilten Baubewilligung entsprechenden Bestand herbeizuführen. Das würde auch dem Gebot der möglichsten Schonung widersprechen. Dies alles würde umso mehr angesichts der Baubewilligung für das "Objekt West" gelten. Über diese Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen und nicht mit einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorgehen dürfen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der vorliegenden Anträge auch ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.Es bestehe daher keine Notwendigkeit, beide Gebäude zu entfernen. Damit würden auch überwiegend Teile der bestehenden sogenannten "Objekt Ost" und "Objekt West" entfernt, für die nunmehr eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Abgesehen davon würden nach dem Gutachten von Architekt Dipl. Ing. L. vom 4. März 2013 die Kosten in einem gröblichsten Missverhältnis stehen, wenn statt einer ungleich billigeren Adaptierung und Sanierung zuerst ein Totalabbruch erfolgen und anschließend ein Neubau errichtet werden müsste, um einen der rechtskräftig erteilten Baubewilligung entsprechenden Bestand herbeizuführen. Das würde auch dem Gebot der möglichsten Schonung widersprechen. Dies alles würde umso mehr angesichts der Baubewilligung für das "Objekt West" gelten. Über diese Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen und nicht mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorgehen dürfen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der vorliegenden Anträge auch ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG findet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufhebungsrechtes zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden kann. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0024, mwN).Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufhebungsrechtes zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden kann. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0024, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Zur Frage der allfälligen Unzulässigkeit der Vollstreckung der Bauaufträge ist auf die genannten hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/05/0139, 2011/05/0140 und 2012/05/0185, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Juni 2013
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050040.X00Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013