Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. H K in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. November 2011, Zl. BOB-487/11, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung eines Bauauftrages (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit unbestritten rechtskräftigem Bescheid der MA 37/18 vom 19. November 2007, Zl. MA 37/18 - Ggasse 166/28644 1/2007 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der baubehördliche Auftrag erteilt, Mauerteile, die vom Herabstürzen bedroht sind, zu entfernen und den Verputz an der Feuermauer herzustellen.Mit unbestritten rechtskräftigem Bescheid der MA 37/18 vom 19. November 2007, Zl. MA 37/18 - Ggasse 166/28644 1 aus 2007, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der baubehördliche Auftrag erteilt, Mauerteile, die vom Herabstürzen bedroht sind, zu entfernen und den Verputz an der Feuermauer herzustellen.
Nachdem die Frist zur Erfüllung dieses Auftrags auf jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers mehrmals, zuletzt bis 31. Oktober 2011, verlängert worden war, beantragte er mit Schreiben vom 8. September 2011 die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2007 gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG. Begründend führte er aus, dass die vom Bauauftrag betroffene Feuermauer auf konsenslosem Unterbau stehe und sich damit ebenfalls in konsenslosem Zustand befinde. Die erfolgte Beurkundung der konsensgemäßen Ausführung sei fälschlicherweise erfolgt.Nachdem die Frist zur Erfüllung dieses Auftrags auf jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers mehrmals, zuletzt bis 31. Oktober 2011, verlängert worden war, beantragte er mit Schreiben vom 8. September 2011 die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG. Begründend führte er aus, dass die vom Bauauftrag betroffene Feuermauer auf konsenslosem Unterbau stehe und sich damit ebenfalls in konsenslosem Zustand befinde. Die erfolgte Beurkundung der konsensgemäßen Ausführung sei fälschlicherweise erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus, gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zu. Sofern der Antrag des Beschwerdeführers als Anregung einer amtswegigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides 19. November 2007 verstanden werde, könne die belangten Behörde keinen Anlass für eine solche Verfügung finden; nach der Aktenlage und insbesondere der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei nicht zu erkennen, dass die Feuermauer konsenslos geworden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG stehe niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zu. Sofern der Antrag des Beschwerdeführers als Anregung einer amtswegigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides 19. November 2007 verstanden werde, könne die belangten Behörde keinen Anlass für eine solche Verfügung finden; nach der Aktenlage und insbesondere der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei nicht zu erkennen, dass die Feuermauer konsenslos geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der Bauauftrag vom 19. November 2007 ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. 1. Der Bauauftrag vom 19. November 2007 ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
2. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden kann. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0017, mwN). 2. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden kann. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0017, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Mai 2013
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050024.X00Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013