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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der GH GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Aslangasse 8/2/4, und durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 2011, Zl. MA 64-2656/2011, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall betrifft den Abbruch einer Baulichkeit in einem Kleingarten. Er gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage sowie Beschwerdevorbringen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0139, entschieden worden ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.Der vorliegende Fall betrifft den Abbruch einer Baulichkeit in einem Kleingarten. Er gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage sowie Beschwerdevorbringen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0139, entschieden worden ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.Aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0139, dargestellten Gründen entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Begehren der belangten Behörde hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, da die belangte Behörde in diesem Verfahren und in jenem zur hg. Zl. 2011/05/0139 eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat, für die ihr in jenem Verfahren bereits Kostenersatz zuerkannt worden ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Begehren der belangten Behörde hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, da die belangte Behörde in diesem Verfahren und in jenem zur hg. Zl. 2011/05/0139 eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat, für die ihr in jenem Verfahren bereits Kostenersatz zuerkannt worden ist.
Wien, am 28. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050140.X00Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014