TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/18 2010/13/0176

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95;
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0058 E 18. September 2013 2010/13/0059 E 18. September 2013 2010/13/0060 E 18. September 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der V AG in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Dezember 2009, Zl. RV/3272-W/08, betreffend Kapitalertragsteuer für die Monate Juli bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner 2000 sowie März bis November 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gestützt auf die Niederschrift einer Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Bank erließ das Finanzamt am 30. Oktober 2001 "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" betreffend die Kapitalertragsteuer für die Monate Juli bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner 2000 sowie März bis November 2000. In der Niederschrift vom 30. Oktober 2001, auf welche in der Begründung dieser Bescheide verwiesen wurde, wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Stückzinsen für bestimmte hochverzinste und langfristige Nullkuponanleihen und für die daraus abgeleiteten Kapitalertragsteuergutschriften die lineare Berechnungsmethode nicht anwendbar sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die so ermittelten rechnerischen Zinsen im Ergebnis unverhältnismäßig hoch von den tatsächlichen wirtschaftlichen Zinsen abweichen würden (zwischen 64% und 98% gegenüber der finanzmathematischen Ermittlung), sodass die vereinfachende Ermittlung gemäß Punkt 5.1. des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, Z 14 0602/1/1-IV/14/93, nicht in Betracht komme. Darüber hinaus müssten bei der körperlichen Entnahme von Wertpapieren die zum Zeitpunkt der Entnahme im Wert des Papiers enthaltenen Stückzinsen der Kapitalertragsteuer unterzogen werden. Die körperliche Entnahme dieser Papiere beende durch den Wegfall der kuponauszahlenden Stelle gemäß § 93 ff EStG 1988 die Abzugspflicht für die Kapitalertragsteuer und gelte demgemäß als Veräußerung. Weiters seien die - in den beiliegenden Berechnungen gesondert ausgewiesenen - Überträge von Wertpapieren von ursprünglich kapitalertragsteuerpflichtigen Depots bei einem anderen Geldinstitut auf zwei kapitalertragsteuerfreie Depots beim geprüften Unternehmen als Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden (im Sinne des § 95 EStG 1988), und demnach ebenfalls als Veräußerung anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin ermittelten und geltend gemachten Kapitalertragsteuergutschriften bzw. -zahlungen seien daher - im näher aufgeschlüsselten Ausmaß - nicht anzuerkennen.Gestützt auf die Niederschrift einer Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Bank erließ das Finanzamt am 30. Oktober 2001 "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" betreffend die Kapitalertragsteuer für die Monate Juli bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner 2000 sowie März bis November 2000. In der Niederschrift vom 30. Oktober 2001, auf welche in der Begründung dieser Bescheide verwiesen wurde, wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Stückzinsen für bestimmte hochverzinste und langfristige Nullkuponanleihen und für die daraus abgeleiteten Kapitalertragsteuergutschriften die lineare Berechnungsmethode nicht anwendbar sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die so ermittelten rechnerischen Zinsen im Ergebnis unverhältnismäßig hoch von den tatsächlichen wirtschaftlichen Zinsen abweichen würden (zwischen 64% und 98% gegenüber der finanzmathematischen Ermittlung), sodass die vereinfachende Ermittlung gemäß Punkt 5.1. des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, Ziffer 14, 0602/1/1-IV/14/93, nicht in Betracht komme. Darüber hinaus müssten bei der körperlichen Entnahme von Wertpapieren die zum Zeitpunkt der Entnahme im Wert des Papiers enthaltenen Stückzinsen der Kapitalertragsteuer unterzogen werden. Die körperliche Entnahme dieser Papiere beende durch den Wegfall der kuponauszahlenden Stelle gemäß Paragraph 93, ff EStG 1988 die Abzugspflicht für die Kapitalertragsteuer und gelte demgemäß als Veräußerung. Weiters seien die - in den beiliegenden Berechnungen gesondert ausgewiesenen - Überträge von Wertpapieren von ursprünglich kapitalertragsteuerpflichtigen Depots bei einem anderen Geldinstitut auf zwei kapitalertragsteuerfreie Depots beim geprüften Unternehmen als Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden (im Sinne des Paragraph 95, EStG 1988), und demnach ebenfalls als Veräußerung anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin ermittelten und geltend gemachten Kapitalertragsteuergutschriften bzw. -zahlungen seien daher - im näher aufgeschlüsselten Ausmaß - nicht anzuerkennen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23. Oktober 2003, Zl. RV/3813-W/2002, die Berufung hinsichtlich der Monate Juli 1998 bis Juli 1999, September 1999 bis Jänner 2000, März bis August 2000 sowie Oktober und November 2000 als unbegründet ab. Hinsichtlich der Monate August 1999 und September 2000 gab sie der Berufung teilweise statt und führte aus, dass bei einem Depotwechsel zwischen zwei inländischen Banken ein allfälliger Kapitalertragsteuerabzug von der das Wertpapier übertragenden und nicht von der übernehmenden Bank zu erfolgen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, B 1575/03, VfSlg. 17426, abwies.

Aufgrund einer Sukzessivbeschwerde wurde der Bescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, 2005/13/0026, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, VwSlg. 8299/F, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Monate Juli 1998 bis Juli 1999, September 1999 bis Jänner 2000, März bis August 2000 sowie Oktober und November 2000 (erneut) als unbegründet ab. Hinsichtlich der Monate August 1999 und September 2000 gab sie der Berufung (erneut) teilweise statt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2010, B 235/10-3, abgelehnt und mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit rückwirkender Reaktionen des Gesetzgebers auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zwecks Wiederherstellung des bisherigen Rechtszustandes und angesichts der Vertretbarkeit der bisherigen - den beteiligten Kreisen bekannten - Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einem ergänzenden Vorbringen durch die Beschwerdeführerin erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage weitgehend jenen Fällen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, und 2010/15/0011, entschieden wurden, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in der Hauptsache auf die Gründe dieser Erkenntnisse - insbesondere auch zur wirtschaftlichen "Widersinnigkeit" einer linearen Berechnungsmethode von zeitanteiligen Kapitalerträgen - verwiesen werden kann.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage weitgehend jenen Fällen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, und 2010/15/0011, entschieden wurden, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG in der Hauptsache auf die Gründe dieser Erkenntnisse - insbesondere auch zur wirtschaftlichen "Widersinnigkeit" einer linearen Berechnungsmethode von zeitanteiligen Kapitalerträgen - verwiesen werden kann.

Wenn die Beschwerdeführerin die Bescheidqualität der vom Finanzamt unter Verwendung des Formblatts "L20" erstellten erstinstanzlichen Haftungsbescheide in Frage stellt, so genügt ein Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182, mwN (vgl. allgemein zur Zulässigkeit von Begründungsverweisen in Bescheiden sowie zu den unverzichtbaren Elementen eines Bescheids Ritz, BAO4, § 93 Tz 15 und Tz 22 ff).Wenn die Beschwerdeführerin die Bescheidqualität der vom Finanzamt unter Verwendung des Formblatts "L20" erstellten erstinstanzlichen Haftungsbescheide in Frage stellt, so genügt ein Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182, mwN vergleiche , allgemein zur Zulässigkeit von Begründungsverweisen in Bescheiden sowie zu den unverzichtbaren Elementen eines Bescheids Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 15 und Tz 22 ff).

Auch kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid die hier in Rede stehenden Abgabenansprüche "erstmalig geltend" mache, weil sich dieser auf den Normbestand der (rückwirkend in Kraft gesetzten) Novelle BGBl. I Nr. 65/2008 stütze, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde auch, dass der angefochtene Bescheid in zweiter Instanz rechtswidriger Weise den Rechtsgrund der Haftung austausche. Die belangte Behörde habe unzulässiger Weise die "Sache" (§ 289 BAO) ausgewechselt, indem sie erstmals in zweiter Instanz neue gesetzliche Bestimmungen, die erst im Jahr 2008 erlassen wurden, angewendet habe. Dagegen ist einzuwenden, dass schon die Haftungsbescheide des Finanzamts vom 30. Oktober 2001 auf dem Haftungstatbestand des § 95 Abs. 2 EStG 1988 beruhten, wonach der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet. Dass die Tatbestände, die eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen, rückwirkend eine gesetzliche Änderung erfahren haben, ändert nichts daran, dass der Haftungstatbestand derselbe geblieben ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182). Hinsichtlich des Einwands der absoluten Verjährung ist auf § 209a Abs. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 letzter Satz BAO zu verweisen (vgl. Ritz, aaO, § 209a Tz 3 und § 238 Tz 29).Auch kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid die hier in Rede stehenden Abgabenansprüche "erstmalig geltend" mache, weil sich dieser auf den Normbestand der (rückwirkend in Kraft gesetzten) Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, stütze, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde auch, dass der angefochtene Bescheid in zweiter Instanz rechtswidriger Weise den Rechtsgrund der Haftung austausche. Die belangte Behörde habe unzulässiger Weise die "Sache" (Paragraph 289, BAO) ausgewechselt, indem sie erstmals in zweiter Instanz neue gesetzliche Bestimmungen, die erst im Jahr 2008 erlassen wurden, angewendet habe. Dagegen ist einzuwenden, dass schon die Haftungsbescheide des Finanzamts vom 30. Oktober 2001 auf dem Haftungstatbestand des Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 beruhten, wonach der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet. Dass die Tatbestände, die eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen, rückwirkend eine gesetzliche Änderung erfahren haben, ändert nichts daran, dass der Haftungstatbestand derselbe geblieben ist vergleiche , in diesem Zusammenhang auch nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182). Hinsichtlich des Einwands der absoluten Verjährung ist auf Paragraph 209 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz BAO zu verweisen vergleiche , Ritz, aaO, Paragraph 209 a, Tz 3 und Paragraph 238, Tz 29).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im verwiesenen Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, mit der Frage der Unionsrechtskonformität der Besteuerung im Zusammenhang mit Depotentnahmen auseinander gesetzt, sodass insoweit zu dem dazu im Wesentlichen auch nur allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen auf die dortigen Ausführungen zur Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs verwiesen werden kann.

Die Wiedergabe einer Kommentarstelle zum Umgründungssteuergesetz, wonach eine sofortige "Exit-Besteuerung" umgründungsbedingt verlagerter stiller Reserven gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, zeigt nicht auf, worin im Fall der Besteuerung von Depotentnahmen ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu erblicken sei, die von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht konkret behauptet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls nicht veranlasst, der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 B-VG einzuleiten, näher zu treten (vgl. nochmals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012).Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls nicht veranlasst, der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Artikel 140, B-VG einzuleiten, näher zu treten vergleiche , nochmals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010130176.X00

Im RIS seit

22.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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