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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nachforderung von Kapitalertragsteuer (KESt) wegen zu hoch ausgestellter Gutschriften, Depotentnahmen und Depotübertragungen nach dem Erwerb von Nullkuponanleihen durch Kunden eines Kreditinstitutes; keine Bedenken gegen die Heranziehung des zum Abzug der Steuer verpflichteten Kreditinstitutes zur Haftung; keine Willkür, keine Gesetzlosigkeit und keine Verletzung des Legalitätsprinzips durch Anwendung der finanzmathematischen Berechnungsmethode bei der Berechnung der Gutschriften; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Nichtanwendung der in Richtlinien des Finanzministeriums ebenfalls zugelassenen linearen BerechnungsmethodeSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Kunden der beschwerdeführenden (bf.) Gesellschaft, eines Kreditinstitutes, hatten im Zeitraum Juli 1998 bis November 2000 Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) erworben. Nach Angaben der bf. Gesellschaft habe sie diese Wertpapiere nicht in ihrem Portefeuille gehabt und auch nicht beworben. Regelmäßig hätten Kunden bestimmte Wertpapiere geordert, die die bf. Gesellschaft aus dem Ausland beschafft habe. Die Zinsen für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Gutschrift wurden seitens der bf. Gesellschaft - nach ihrem Vorbringen entsprechend dem im Bankenbereich damals "gängige[n]" Abrechnungssystem EOS (später GEOS) - nach der sog. linearen Berechnungsmethode ermittelt. Die solcherart errechneten Gutschriften an Kapitalertragsteuer (KESt) seien den jeweiligen Abrechnungen mit den Kunden betreffend den Wertpapiererwerb und, korrespondierend dazu, den KESt-Anmeldungen an das Finanzamt zu Grunde gelegt worden. Dies sei seitens des Finanzamtes vorerst nicht beanstandet worden. Für die Kunden habe die KESt-Gutschrift eine entsprechende Minderung des Kaufpreises der Wertpapiere bewirkt.römisch eins. 1. Kunden der beschwerdeführenden (bf.) Gesellschaft, eines Kreditinstitutes, hatten im Zeitraum Juli 1998 bis November 2000 Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) erworben. Nach Angaben der bf. Gesellschaft habe sie diese Wertpapiere nicht in ihrem Portefeuille gehabt und auch nicht beworben. Regelmäßig hätten Kunden bestimmte Wertpapiere geordert, die die bf. Gesellschaft aus dem Ausland beschafft habe. Die Zinsen für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Gutschrift wurden seitens der bf. Gesellschaft - nach ihrem Vorbringen entsprechend dem im Bankenbereich damals "gängige[n]" Abrechnungssystem EOS (später GEOS) - nach der sog. linearen Berechnungsmethode ermittelt. Die solcherart errechneten Gutschriften an Kapitalertragsteuer (KESt) seien den jeweiligen Abrechnungen mit den Kunden betreffend den Wertpapiererwerb und, korrespondierend dazu, den KESt-Anmeldungen an das Finanzamt zu Grunde gelegt worden. Dies sei seitens des Finanzamtes vorerst nicht beanstandet worden. Für die Kunden habe die KESt-Gutschrift eine entsprechende Minderung des Kaufpreises der Wertpapiere bewirkt.
Erst anlässlich einer späteren Betriebsprüfung sei die lineare Berechnungsmethode in den zugrunde liegenden Fällen für nicht anwendbar erklärt worden, weil das nach der linearen Berechnungsmethode errechnete Ergebnis unverhältnismäßig von jenem nach der sog. finanzmathematischen Ermittlung abgewichen sei.
Zum Teil seien die Nullkuponanleihen nach dem Erwerb von den Kunden körperlich aus dem Wertpapierdepot entnommen worden, worin die Finanzverwaltung nunmehr in Änderung ihrer Praxis - wie bei einer Veräußerung - einen KESt-pflichtigen Vorgang gesehen habe.
2. Dementsprechend wurden der bf. Gesellschaft mit Haftungs- und Abgabenbescheiden für den genannten Zeitraum Nachforderungen an KESt wegen zu hoch ausgestellter Gutschriften, Depotentnahmen und Depotübertragungen vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2003 wurde die Berufung der bf. Gesellschaft gegen die KESt-Nachforderungen betreffend KESt-Gutschriften und Depotentnahmen als unbegründet abgewiesen.
3. Zur Rechtslage:
3.1. Nach §27 Abs2 Z2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch "Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen."
Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. Sofern derartige Unterschiedsbeträge im Rahmen eines Betriebsvermögens erzielt werden, ergibt sich die Steuerpflicht bereits aus dem Gewinnbegriff des §4 EStG 1988.
Gemäß §93 Abs1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. §93 Abs4 Z2 EStG 1988 erklärt auch Unterschiedsbeträge gemäß §27 Abs2 Z2 leg.cit. für KESt-pflichtig.
Betreffend die "Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer" bestimmt §95 EStG 1988 idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 71/2003 (das ist der 21. August 2003) Folgendes: Betreffend die "Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer" bestimmt §95 EStG 1988 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, (das ist der 21. August 2003) Folgendes:
"§95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs2) der Schuldner der Kapitalerträge.
2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§93 Abs3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
3. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§19) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder die Zustellung eines Bescheides im Sinne des §94 Z5 letzter Satz gilt als Veräußerung.
4. Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, nach Maßgabe des §19. Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des §94 Z5 letzter Satz gilt der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß §19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, als zugeflossen.
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
3.2. Die "Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren" (Erlass des BM für Finanzen vom 12. Februar 1993, AÖF 158/1993, im Folgenden:
KESt-RL 1993) geben die Rechtsansicht des BM für Finanzen zu den betreffenden Tatbeständen des EStG 1988 bekannt.
Punkt 3.3 der KESt-RL 1993 erläutert, dass zu den Kapitalerträgen bei Wertpapieren nicht nur die periodischen Zinsen, sondern auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert zähle. Als Beispiel wird eine Nullanleihe mit einem Emissionskurs von 46 und einem Einlösungswert von 100 genannt, bei der (somit) ein Kapitalertrag von 54 anfalle. Punkt 4.5 der KESt-RL 1993 betrifft den Steuerabzug bei Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabe- und Einlösungswert eines Wertpapiers im Sinn des Punktes 3.3. Die KESt-RL 1993 vertreten die Auffassung, dass die KESt-Abzugspflicht grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Einlösung des Wertpapiers entstehe. Bei Verkauf vor dem Ende der Laufzeit sei für den zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung Abzugspflicht gegeben. Wörtlich heißt es dann: "Es bestehen keine Bedenken, wenn der zeitanteilige Kapitalertrag unter sinngemäßer Anwendung der in Punkt 5.1 dargestellten Formel ermittelt wird." Die betreffende Formel sieht die Ermittlung des monatlichen Kapitalertrages nach einer linearen Methode vor, bei der die Differenz zwischen Einlösungswert und Ausgabewert durch die Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung dividiert wird.
Diese Auffassung wird durch den - nicht im AÖF veröffentlichten - Erlass des BM für Finanzen vom 23. August 2000 bestätigt (RdW 2000, 696). In diesem Erlass wird auf Punkt 4.5 der KESt-RL 1993 Bezug genommen und die Auffassung vertreten, dass bei Veräußerung eines Wertpapiers vor dem Ende der Laufzeit für den zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers Abzugspflicht gegeben sei. Weiter wird ausgeführt: "Die Berechnung dieser anteiligen Kapitalerträge hat grundsätzlich finanzmathematisch zu erfolgen; die KESt-Richtlinien erlauben allerdings auch eine (vereinfachte) Berechnung anhand der in Pkt 5.1 dargestellten Formel."
3.3. Rz 6186 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (ESt-RL 2000), ausgegeben am 21. Dezember 2000, AÖF 232/2000, erläutert, dass Nullkuponanleihen Anleihen seien, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen verbunden sei; an Stelle dessen liege der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Mit fortschreitender Laufzeit steige der innere Wert und erreiche am Ende der Laufzeit den Einlösewert. Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkomme, führe bei Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften. Bei vorzeitigem Verkauf (während der Laufzeit) trete an die Stelle des Einlösewertes der Verkaufspreis. Kapitalerträge lägen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert errechne sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz. Sofern sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsertrag ergäben, bestünden jedoch keine Bedenken, den anteiligen Zinsertrag anhand der linearen Berechnungsmethode zu ermitteln.
Mit dem Erlass des BM für Finanzen vom 12. Juni 2001, "Änderung der EStR bei der Besteuerung von Kapitalanlagen", AÖF 145/2001, ausgegeben am 18. Juli 2001, wurde Rz 6186 der ESt-RL 2000 dahingehend geändert, dass nunmehr eine bestimmte finanzmathematische Methode zur Berechnung der anteiligen Zinserträge angegeben wird. Es bestünden jedoch keine Bedenken, wenn anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen, die vor dem 1. Februar 2001 gelegen seien, der innere Wert nach der linearen Bemessungsgrundlage ermittelt werde. Diese Art der Schätzung sei jedoch nur zulässig, wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis nach der vorher dargelegten Zinseszinsformel bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem tatsächlichen Ergebnis nahe komme.
3.4. Rz 6187 der ESt-RL 2000 idF AÖF 232/2000 enthielt folgende Aussage zum "Zufluss" von Kapitalerträgen im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen: 3.4. Rz 6187 der ESt-RL 2000 in der Fassung AÖF 232/2000 enthielt folgende Aussage zum "Zufluss" von Kapitalerträgen im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen:
"Ein Zufluss im Sinne des §19 EStG erfolgt erst bei Tilgung am Ende der Laufzeit (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Hinsichtlich der Verrechnung der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7758 ff. Wertveränderungen, die auf bloße Schwankungen des marktüblichen Zinsniveaus zurückzuführen sind, bilden allenfalls Spekulationseinkünfte im Veräußerungszeitpunkt.
Beispiel:
Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 5,92%. Nach 10-monatiger Laufzeit beträgt der innere Wert 78,7 S. Wird die Nullkuponanleihe zu diesem Zeitpunkt zum Preis von 80 S verkauft, liegen Kapitaleinkünfte in Höhe von 3,7 S vor, die jedoch erst im Zeitpunkt der Einlösung (Laufzeitende) als zugeflossen im Sinne des §19 gelten. Ein Spekulationsgewinn in Höhe von 1,3 S fällt im Veräußerungszeitpunkt an." Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 5,92%. Nach 10-monatiger Laufzeit beträgt der innere Wert 78,7 Sitzung Wird die Nullkuponanleihe zu diesem Zeitpunkt zum Preis von 80 S verkauft, liegen Kapitaleinkünfte in Höhe von 3,7 S vor, die jedoch erst im Zeitpunkt der Einlösung (Laufzeitende) als zugeflossen im Sinne des §19 gelten. Ein Spekulationsgewinn in Höhe von 1,3 S fällt im Veräußerungszeitpunkt an."
Mit Erlass vom 12. Juni 2001 (AÖF 145/2001) wurden die hervorgehobenen Worte gestrichen (sowie die Beträge geändert).
3.5. Fallen bei Forderungswertpapieren die Voraussetzungen für die Abzugspflicht oder für die Befreiung von der Abzugspflicht weg, gilt die Meldung hierüber als Veräußerung des Wertpapiers (§95 Abs4 Z3 EStG 1988). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine solche Änderung der Grundlagen für den Steuerabzug u.a. bei Wegfall oder Begründung einer kuponauszahlenden Stelle im Inland gegeben (Rz 7762 ESt-RL 2000 idF AÖF 232/2000), nicht hingegen bei einem Depotübertrag (so auch zwischen Kreditinstituten mit unterschiedlichen Zinsberechnungsmethoden), sofern sich der KESt-Status nicht ändert (Rz 7764 ESt-RL 2000 idF AÖF 232/2000). 3.5. Fallen bei Forderungswertpapieren die Voraussetzungen für die Abzugspflicht oder für die Befreiung von der Abzugspflicht weg, gilt die Meldung hierüber als Veräußerung des Wertpapiers (§95 Abs4 Z3 EStG 1988). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine solche Änderung der Grundlagen für den Steuerabzug u.a. bei Wegfall oder Begründung einer kuponauszahlenden Stelle im Inland gegeben (Rz 7762 ESt-RL 2000 in der Fassung AÖF 232/2000), nicht hingegen bei einem Depotübertrag (so auch zwischen Kreditinstituten mit unterschiedlichen Zinsberechnungsmethoden), sofern sich der KESt-Status nicht ändert (Rz 7764 ESt-RL 2000 in der Fassung AÖF 232/2000).
Mit Erlass des BM für Finanzen vom 12. Juni 2001 (AÖF 145/2001) wurde Rz 7764 der ESt-RL 2000 folgendermaßen geändert:
"Eine Änderung der für den KESt-Abzug maßgeblichen Grundlagen liegt hingegen bei einem Depotübertrag auf ein Depot desselben oder eines anderen Kunden auf ein Depot derselben oder einem anderen inländischen Kreditinstitut nur dann nicht vor, wenn sich der KESt-Status nicht ändert. Eine Änderung des KESt-Status liegt auch bei Depotüberträgen zwischen Banken mit unterschiedlichen Zinsberechnungsmethoden (zB bei Unterschiedsbeträgen) nicht vor.
Hingegen ist grundsätzlich von einer Änderung der für den KESt-Abzug maßgeblichen Grundlagen auszugehen, wenn ein Forderungswertpapier aus dem Depot entnommen und der Bank kein Nachweis über einen Depotwechsel erbracht wird. In diesem Fall gilt die Entnahme des Wertpapiers als Veräußerung und es ist für den zeitanteiligen Kapitalertrag Abzugspflicht gegeben (§95 Abs4 Z4 EStG 1988). Bei Forderungswertpapieren mit laufender Verzinsung kann aus Vereinfachungsgründen vom KESt-Abzug abgesehen werden, während bei Nullkuponanleihen (vgl. Rz 6186) und ähnlichen Wertpapieren jedenfalls ein KESt-Abzug vorzunehmen ist. Liegt ein Nachweis über die dabei entrichtete KESt vor, so kann diese bei einer späteren Veräußerung oder Tilgung des Wertpapieres angerechnet werden." Hingegen ist grundsätzlich von einer Änderung der für den KESt-Abzug maßgeblichen Grundlagen auszugehen, wenn ein Forderungswertpapier aus dem Depot entnommen und der Bank kein Nachweis über einen Depotwechsel erbracht wird. In diesem Fall gilt die Entnahme des Wertpapiers als Veräußerung und es ist für den zeitanteiligen Kapitalertrag Abzugspflicht gegeben (§95 Abs4 Z4 EStG 1988). Bei Forderungswertpapieren mit laufender Verzinsung kann aus Vereinfachungsgründen vom KESt-Abzug abgesehen werden, während bei Nullkuponanleihen vergleiche Rz 6186) und ähnlichen Wertpapieren jedenfalls ein KESt-Abzug vorzunehmen ist. Liegt ein Nachweis über die dabei entrichtete KESt vor, so kann diese bei einer späteren Veräußerung oder Tilgung des Wertpapieres angerechnet werden."
4. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
4.1. Die bf. Gesellschaft ist zunächst der Auffassung, dass der die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt anordnende §95 Abs2 EStG 1988 auf die konkreten Sachverhalte (Ausstellung der KESt-Gutschriften und Entnahme-KESt) von vornherein nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung regle den Fall, dass der zum Abzug Verpflichtete - der Schuldner der Kapitalerträge oder die kuponauszahlende Stelle (vgl. §95 Abs3 EStG 1988) - einen Teil der (an den Gläubiger auszuzahlenden) Kapitalerträge durch Abzug einbehalte (und dem Fiskus zukommen lasse) und nur den Rest auszahle. Im Fall der "Abwicklung" der KESt-Gutschriften gehe es aber nicht um die Einbehaltung und Abfuhr von KESt; es gebe nichts, wovon die bf. Gesellschaft die KESt "durch Abzug" einbehalten hätte können. Die Kunden würden vielmehr den Kaufpreis vorerst vermindert um die (beiderseitig) erwartete KESt-Gutschrift bezahlen und seien für den Fall, dass die bf. Gesellschaft die erwartete KESt-Gutschrift vom Finanzamt nicht im vollen Ausmaß erhalte, den Rest schuldig. Die über die bf. Gesellschaft lediglich abgewickelten KESt-Gutschriften seien nicht ihr, sondern ausschließlich den Kunden zugute gekommen, die eben zu wenig auf den Kaufpreis bezahlt hätten. Eine gesetzliche Haftungsanordnung für den Fall, dass sich die KESt-Gutschriften (allenfalls) als überhöht erwiesen, fehle und könne auch nicht mit dem Hinweis auf (den die Abfuhr der KESt betreffenden) §96 EStG 1988, in dem mehrfach von "einbehaltenen Steuerbeträge[n] abzüglich gutgeschriebener Beträge" die Rede sei, argumentiert werden. Nachdem die bf. Gesellschaft an den Kuponinhaber auch nicht anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung ausbezahlt habe, sei sie auch keine "kuponauszahlende Stelle" iSd §95 Abs3 Z2 1. Teilstrich EStG 1988. 4.1. Die bf. Gesellschaft ist zunächst der Auffassung, dass der die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt anordnende §95 Abs2 EStG 1988 auf die konkreten Sachverhalte (Ausstellung der KESt-Gutschriften und Entnahme-KESt) von vornherein nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung regle den Fall, dass der zum Abzug Verpflichtete - der Schuldner der Kapitalerträge oder die kuponauszahlende Stelle vergleiche §95 Abs3 EStG 1988) - einen Teil der (an den Gläubiger auszuzahlenden) Kapitalerträge durch Abzug einbehalte (und dem Fiskus zukommen lasse) und nur den Rest auszahle. Im Fall der "Abwicklung" der KESt-Gutschriften gehe es aber nicht um die Einbehaltung und Abfuhr von KESt; es gebe nichts, wovon die bf. Gesellschaft die KESt "durch Abzug" einbehalten hätte können. Die Kunden würden vielmehr den Kaufpreis vorerst vermindert um die (beiderseitig) erwartete KESt-Gutschrift bezahlen und seien für den Fall, dass die bf. Gesellschaft die erwartete KESt-Gutschrift vom Finanzamt nicht im vollen Ausmaß erhalte, den Rest schuldig. Die über die bf. Gesellschaft lediglich abgewickelten KESt-Gutschriften seien nicht ihr, sondern ausschließlich den Kunden zugute gekommen, die eben zu wenig auf den Kaufpreis bezahlt hätten. Eine gesetzliche Haftungsanordnung für den Fall, dass sich die KESt-Gutschriften (allenfalls) als überhöht erwiesen, fehle und könne auch nicht mit dem Hinweis auf (den die Abfuhr der KESt betreffenden) §96 EStG 1988, in dem mehrfach von "einbehaltenen Steuerbeträge[n] abzüglich gutgeschriebener Beträge" die Rede sei, argumentiert werden. Nachdem die bf. Gesellschaft an den Kuponinhaber auch nicht anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung ausbezahlt habe, sei sie auch keine "kuponauszahlende Stelle" iSd §95 Abs3 Z2 1. Teilstrich EStG 1988.
Bei der "Entnahme-KESt" gehe es zwar um "Einbehaltung und Abfuhr"; es fließe im Fall der körperlichen Entnahmen bzw. Ausfolgung der Nullkuponanleihen aus dem Depot an die Kunden aber kein Geldbetrag, von dem etwas einbehalten werden könne.
Der Haftungsbescheid sei daher gesetzlos ergangen.
4.2. Sollte §95 Abs2 (3. Satz) EStG 1988 auf die konkreten Sachverhalte anwendbar sein, sei diese Bestimmung aus mehreren Gründen verfassungswidrig.
4.2.1. Zunächst erweise ein Vergleich mit den "gängigen" Haftungsregelungen (insbesondere für Fälle der Verpflichtung zur Einhebung und Abfuhr von von Dritten geschuldeten Abgaben), die oft eine verschuldensabhängige Haftung, eine Haftungsfreistellung für das Berufsrisiko entsprechend §9 Abs2 BAO sowie ferner eine betragliche Limitierung vorsehen würden, die Unsachlichkeit des §95 Abs2 (3. Satz) EStG 1988. Selbst wenn eine Haftung "vom Ansatz her" nämlich sachlich gerechtfertigt wäre, müsste eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein; eine Haftungsregelung dürfe "nicht übermäßig" sein. Die bf. Gesellschaft habe keineswegs Berufspflichten eines Kreditinstitutes verletzt.
4.2.2. Die Sachlichkeit der Haftungsbestimmung müsse entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, dass - aus Vereinfachungsgründen - der Fiskus mit dem Einhebungsaufwand bei den einzelnen Steuerschuldnern entlastet und die Abwicklung bei den Kreditinstituten kanalisiert sei. Die bf. Gesellschaft verweist dabei insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.817/2003 zur "Wiener Ankündigungsabgabe" und zur Rückzahlungssperrregelung in der WAO und auf VfSlg. 15.773/2000 zur Spekulationsertragsteuer (SpESt); die dort erkannten Voraussetzungen für eine sachlich begründete Haftung lägen im konkreten Fall nicht vor; insbesondere sei die bf. Gesellschaft in keine steuerschuldbegründenden Ereignisse involviert und gebe es keine besonderen Umstände, die die Haftung rechtfertigen könnten. Unsachlich sei daher eine Bestimmung, die das Ausfallsrisiko des Abgabengläubigers auf den Einhebungsverpflichteten überwälze. Dementsprechend gebe es in anderen Gesetzen Regelungen über einen Haftungsausschluss (z.B. §6 Abs3 ElektrizitätsabgabeG; §7 Abs3 ErdgasabgabeG) bzw. einen Risikozuschlag (§11 Abs3 [gemeint offenbar §13 Abs3] SicherheitsbeitragsG).
Wenn der Abgabengläubiger den Einhebungsaufwand auf Dritte übertrage, müsse - sollten Fehler bei der Anwendung unterlaufen - berücksichtigt werden, ob diese bei der Gesetzesauslegung bzw. Berechnung verschuldet worden seien oder auf eine unklare gesetzliche Regelung zurückzuführen seien. Unsachlich sei es - wie ein Vergleich mit "ähnlichen Institutionen des Abgabenrechts" (z.B. §3 Abs4a GebührenG) - zeige, die bf. Gesellschaft für jeden Auslegungs- bzw. Berechnungsfehler haftbar zu machen. Es müsse jeweils klare Vorgaben geben, wie bei der Einhebung vorzugehen sei. Zu diesen Vorgaben zählten die KESt-RL 1993, auf deren Rechtsbeständigkeit und Richtigkeit die bf. Gesellschaft vertraut und an die sie sich gehalten habe. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die bf. Gesellschaft nach einer - für die bf. Gesellschaft nicht vorhersehbaren - rückwirkenden Änderung der Richtlinien zur Haftung heranzuziehen.
4.2.3. Weiters seien die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Gebührenerhöhung (VfSlg. 10.812/1986) definierten Grundsätze einer verfassungskonformen Gebührenerhöhung aus Gleichheitserwägungen auf den konkreten Fall zu übertragen: Die Haftungsbeträge müssten demnach "vergleichsweise niedrig" sein und "aufgrund klar erkennbarer Tatbestände geschuldet" werden und müssten insbesondere auf zweifelsfreie Weise errechenbar sein. Sämtliche Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht gegeben.
4.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (die Beschwerde verweist erneut auf VfSlg. 15.773/2000) dürfe der Gesetzgeber nur solche Personen für haftungspflichtig erklären, bei denen eine Haftung sachlich begründet sei; außerdem dürften die konkreten Folgen einer (wenngleich sachlich begründeten) Haftung nicht unverhältnismäßig sein. Der Verfassungsgerichtshof habe dabei auch darauf abgestellt, ob ein "zivilrechtliches Verhältnis" hinsichtlich des verwirklichten abgabenrechtlichen Tatbestandes vorliege. Dieses müsse nach Ansicht der bf. Gesellschaft (unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Judikatur und Literatur) aber ein solches sein, "dass es eine sachlich begründete rechtliche Beziehung zwischen Abgabenschuldner und Haftendem in bezug auf den abgabepflichtigen Tatbestand ergibt". In Anbetracht der zitierten Judikatur und "angesichts des durch sie geschaffenen Beurteilungsmaßstabes" reiche das zwischen der bf. Gesellschaft und dem Abgabenschuldner bestehende (zivilrechtliche) Depotverhältnis für eine sachliche Rechtfertigung der Haftung für Depotentnahmen nicht aus. Das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Depotvertrages betreffe nämlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere und nicht den (strittigen) Tatbestand einer allfälligen Entnahme-KESt.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Haftungsjudikatur zum einen auf die Höhe der Abgabenverbindlichkeit, zum anderen auf die Möglichkeit einer vertraglichen (zivilrechtlichen) Absicherung abgestellt. Eine solche Absicherung sei im konkreten Fall der Haftungsinanspruchnahme für erhöhte KESt-Gutschriften daran gescheitert, dass eine rückwirkende Änderung der entsprechenden Richtlinien nicht vorherzusehen gewesen sei. Eine KESt-Pflicht für Depotentnahmen sei nicht in den KESt-RL 1993 enthalten gewesen und auch dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Kreditinstitute seien mit einem unzumutbaren Prozessrisiko hinsichtlich zivilrechtlicher Auseinandersetzungen mit ihren Kunden sowie einem Ausfallsrisiko konfrontiert. Diese Risiken seien aber vom Abgabengläubiger zu tragen. Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung sei daher exzessiv, die Gesetzeslage "übermäßig".
Insbesondere lägen im Fall der Haftung für "Entnahme-KESt" die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur SpESt (VfSlg. 15.773/2000) aufgestellten Kriterien für eine sachgerechte Haftung nicht vor: Wenn in diesem Erkenntnis (u.a.) darauf abgestellt worden sei, dass entsprechende Informationen nicht zugänglich seien bzw. nicht in erforderlicher Deutlichkeit erlangt werden könnten, so müsse eine Unsachlichkeit auch dann angenommen werden, wenn der Abgabengläubiger nicht in der erforderl