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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0068Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden 1) der V-AG in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, und 2) des S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währinger Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2003, Zl. RV/3813- W/2002, betreffend Kapitalertragsteuer Juli bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner 2000 sowie März bis November 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Berufung des Kreditinstitutes betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer beigetreten.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der rechtserheblichen Rechtsfrage der Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war demnach schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071 und 2005/13/0063, 0070). Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der rechtserheblichen Rechtsfrage der Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war demnach schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071 und 2005/13/0063, 0070).
Von der vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Von der vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 1. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130026.X00Im RIS seit
12.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009