TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2005/13/0061

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §95 Abs4 Z3;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Dezember 2003, GZ. RV/2543-W/02, betreffend Kapitalertragsteuer Juli, September, Oktober, November und Dezember 1999 sowie Jänner, März, April, Mai, Juni und Juli 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit betreffend Kapitalertragsteuer September 1999 sowie März, April, Mai und Juni 2000, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20  EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen strittig. Dazu wird in der Gegenschrift zur Beschwerde von der belangten Behörde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, "dass für die Kapitalertragsteuergutschrift und den Kapitalertragsteuerabzug anlässlich des Erwerbes bzw. der Veräußerung von Nullkuponanleihen ein kalkulatorisch zu ermittelnder Unterschiedsbetrag im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht linear sondern finanzmathematisch zu berechnen ist, dass anlässlich der Entnahme von Nullkuponanleihen aus dem Depot der Bank ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist und dass die Bank bei einer unrichtigen Berechnung der Kapitalertragsteuer bzw. bei Nichtvornahme eines Kapitalertragsteuerabzuges bei Entnahmen von Nullkuponanleihen aus dem Depot gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung für die Fehlbeträge heranzuziehen ist". Im angefochtenen Bescheid wird zur genauen Zusammensetzung "der Beträge und ihre Verteilung auf Käufe, Verkäufe und Ausfolgungen (Entnahmen)" auf die Darstellung in der Niederschrift der Betriebsprüfung vom 17. April 2001 verwiesen (Aus der Tz. 1 dieser Niederschrift ist u. a. für die Monate März bis Juni 2000 ersichtlich, dass sich in diesen Monaten zu Lasten der Beschwerdeführerin Veränderungen durch die seitens der Betriebsprüfung errechneten Kapitalertragsteuerbeträge gegenüber den Beträgen "lt. bericht. Erkl." ergaben).Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen strittig. Dazu wird in der Gegenschrift zur Beschwerde von der belangten Behörde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, "dass für die Kapitalertragsteuergutschrift und den Kapitalertragsteuerabzug anlässlich des Erwerbes bzw. der Veräußerung von Nullkuponanleihen ein kalkulatorisch zu ermittelnder Unterschiedsbetrag im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 nicht linear sondern finanzmathematisch zu berechnen ist, dass anlässlich der Entnahme von Nullkuponanleihen aus dem Depot der Bank ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist und dass die Bank bei einer unrichtigen Berechnung der Kapitalertragsteuer bzw. bei Nichtvornahme eines Kapitalertragsteuerabzuges bei Entnahmen von Nullkuponanleihen aus dem Depot gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 zur Haftung für die Fehlbeträge heranzuziehen ist". Im angefochtenen Bescheid wird zur genauen Zusammensetzung "der Beträge und ihre Verteilung auf Käufe, Verkäufe und Ausfolgungen (Entnahmen)" auf die Darstellung in der Niederschrift der Betriebsprüfung vom 17. April 2001 verwiesen (Aus der Tz. 1 dieser Niederschrift ist u. a. für die Monate März bis Juni 2000 ersichtlich, dass sich in diesen Monaten zu Lasten der Beschwerdeführerin Veränderungen durch die seitens der Betriebsprüfung errechneten Kapitalertragsteuerbeträge gegenüber den Beträgen "lt. bericht. Erkl." ergaben).

In der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen, von diesem mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 184/04 u.a., nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid "insoweit vollinhaltlich angefochten, soweit die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gegeben hat". Zugleich wird in der Beschwerde festgehalten, dass die Berufung hinsichtlich "der Monate September 1999 und März bis Juni 2000 abgewiesen wurde". Aus dieser Prozesserklärung ergibt sich der Anfechtungsumfang des angefochtenen Bescheides mit seinem Abspruch über die Kapitalertragsteuer für die Monate September 1999 sowie März, April, Mai und Juni 2000.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der "KESt gemäß § 95 Abs 1, Abs 4 Z 3 und Abs 6 EStG" verletzt, wobei auch eine mögliche Doppelbesteuerung bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Fällen der Depotentnahmen angesprochen wird. Mit der solcherart geltend gemachten Rechtsverletzung wird schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, u.a. zu Recht erkannt hat, dass Depotentnahmen nicht dem § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 subsumiert werden können und dafür eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer nicht zulässig ist.In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der "KESt gemäß Paragraph 95, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, EStG" verletzt, wobei auch eine mögliche Doppelbesteuerung bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Fällen der Depotentnahmen angesprochen wird. Mit der solcherart geltend gemachten Rechtsverletzung wird schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, u.a. zu Recht erkannt hat, dass Depotentnahmen nicht dem Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 subsumiert werden können und dafür eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer nicht zulässig ist.

Damit war der angefochtene Bescheid schon deshalb (im Umfang der Anfechtung) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet wird. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 29. März 2007, 2005/15/0008, mwN). Die durch das am 7. Mai 2008 ausgegebene Bundesgesetz BGBl. I 65/2008 rückwirkend ab 1. Jänner 1998 auch im Bereich des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 teilweise neu gestaltete Rechtslage war somit im gegenständlichen Fall für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich.Damit war der angefochtene Bescheid schon deshalb (im Umfang der Anfechtung) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet wird. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 29. März 2007, 2005/15/0008, mwN). Die durch das am 7. Mai 2008 ausgegebene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2008, rückwirkend ab 1. Jänner 1998 auch im Bereich des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 teilweise neu gestaltete Rechtslage war somit im gegenständlichen Fall für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. Juni 2008Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 4. Juni 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130061.X00

Im RIS seit

15.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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