TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/29 2005/15/0008

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;
UniStG 1997 §4 Z2;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des JL in F, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Brugg 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 7. September 2004, GZ. RV/0246-F/04, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit (Finanzbeamter) erzielte, machte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der Universität in L. Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher und Skripten, Studiengebühr, Internet-Online-Gebühren, AfA für PC und Notebook) in Höhe von EUR 1.581,27 als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die in der Erklärung verzeichneten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, weil Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in Zusammenhang stünden, nicht abzugsfähig seien (§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988).Das Finanzamt berücksichtigte die in der Erklärung verzeichneten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, weil Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in Zusammenhang stünden, nicht abzugsfähig seien (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage seien unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer Umschulungsmaßnahme Aufwendungen für ein Hochschulstudium, das seien ordentliche Studien gemäß § 4 Z. 2 Universitäts-Studiengesetz, nicht abzugsfähig. Die Kosten eines ordentlichen Studiums könnten auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage seien unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer Umschulungsmaßnahme Aufwendungen für ein Hochschulstudium, das seien ordentliche Studien gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Universitäts-Studiengesetz, nicht abzugsfähig. Die Kosten eines ordentlichen Studiums könnten auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1301/04).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, kundgemacht am 30. Dezember 2004, sei das im angefochtenen Bescheid angesprochene Abzugsverbot rückwirkend mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 entfallen. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in dieser Fassung erweise sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig.Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, kundgemacht am 30. Dezember 2004, sei das im angefochtenen Bescheid angesprochene Abzugsverbot rückwirkend mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 entfallen. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in dieser Fassung erweise sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Aufwendungen.Werbungskosten sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Aufwendungen.

§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 lautete: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, lautete:

"10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen

Berufsfeld ermöglichen. ..... . Keine Werbungskosten stellen

Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen."

Die belangte Behörde hat bei Erlassung ihres - nunmehr angefochtenen - Bescheides vom 7. September 2004, welcher am 5. Oktober 2004 zugestellt wurde, die zitierte Bestimmung in dieser Fassung angewendet.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2004, G 89/04-6, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde vom Bundeskanzler am 23. November 2004 im BGBl. I Nr. 130/2004 kundgemacht.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2004, G 89/04-6, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde vom Bundeskanzler am 23. November 2004 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2004, kundgemacht.

Nach Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid die am 21. Oktober 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof begründete die Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2004 damit, dass die von dem Beschwerdeführer als verfassungswidrig gesehene Bestimmung bereits mit seinem Erkenntnis vom 28. September 2004 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Eine von ihm aufgehobene Gesetzesstelle könne nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind alle Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist das Gesetz jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht.Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind alle Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ist das Gesetz jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht.

Die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" in § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 gehörte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand an. Die Aufhebung dieser Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 28. September 2004 ist im Beschwerdefall unbeachtlich, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG geworden war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0103).Die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 i.d.F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, gehörte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand an. Die Aufhebung dieser Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 28. September 2004 ist im Beschwerdefall unbeachtlich, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG geworden war vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0103).

Mit dem am 30. Dezember 2004 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180, wurde § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 geändert und lautet nunmehr:Mit dem am 30. Dezember 2004 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt , I Nr. 180, wurde Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 geändert und lautet nunmehr:

"10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen ...."

Nach § 124 b Z. 107 EStG 1988 i.d.F. des Abgabenänderungsgesetzes 2004 ist § 16 Abs. 1 Z. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.Nach Paragraph 124, b Ziffer 107, EStG 1988 i.d.F. des Abgabenänderungsgesetzes 2004 ist Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die von ihm geltend gemachten Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 i.d.F. des Abgabenänderungsgesetzes 2004 anzuerkennen. Die belangte Behörde habe die in Rede stehende Bestimmung in der nunmehr geltenden Fassung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar noch nicht kennen und daher anwenden können, wegen der zwischenzeitigen rückwirkenden Änderung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 erweise sich der angefochtene Bescheid jedoch als nachträglich inhaltlich rechtswidrig geworden.Der Beschwerdeführer trägt vor, die von ihm geltend gemachten Werbungskosten seien nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 i.d.F. des Abgabenänderungsgesetzes 2004 anzuerkennen. Die belangte Behörde habe die in Rede stehende Bestimmung in der nunmehr geltenden Fassung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar noch nicht kennen und daher anwenden können, wegen der zwischenzeitigen rückwirkenden Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 erweise sich der angefochtene Bescheid jedoch als nachträglich inhaltlich rechtswidrig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass er einen angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf der Grundlage jener Rechtslage zu prüfen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestanden ist (vgl. Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007, 16ff und 49ff, insbesondere 51 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestandenen Rechtslage im Vorstellungsverfahren siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 563, und die dort zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass er einen angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf der Grundlage jener Rechtslage zu prüfen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestanden ist vergleiche , Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007, 16ff und 49ff, insbesondere 51 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestandenen Rechtslage im Vorstellungsverfahren siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 563, und die dort zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nach der von der belangten Behörde - im Lichte der obigen Ausführungen zu Recht - angewendeten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 als Werbungskosten anzuerkennen wären, behauptet die Beschwerde nicht.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nach der von der belangten Behörde - im Lichte der obigen Ausführungen zu Recht - angewendeten Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 i. d.F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, als Werbungskosten anzuerkennen wären, behauptet die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. März 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150008.X00

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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