TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/3 2012/22/0048

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Februar 2012, Zl. 143.640/4-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt habe. Da kein Studienerfolg vorliege, sei dieser Antrag in erster Instanz abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er unter einer Depression leiden würde und nicht in der Lage wäre, einen entsprechenden Studienerfolg zu erzielen. Einem vorgelegten ärztlichen Befund sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom April 2011 bis 22. September 2011 in Behandlung gewesen wäre. Er habe vom Februar 2011 bis 23. Jänner 2012 keine Prüfungen ablegen können. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.

Der Vernehmung vom 21. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom März 2010 bis November 2010 auf Grund von familiären Problemen unter einer psychischen Belastung gestanden wäre und deshalb den Mindeststudienerfolg nicht hätte nachweisen können. Dem vorgelegten Befund vom 25. Jänner 2011 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 22. März 2010, somit seit fast zwei Jahren, in Behandlung stünde. Von einer bloß vorübergehenden Erkrankung könne somit nicht mehr ausgegangen werden. Eine Erkrankung, die über Jahre den Studienerfolg vereitle, könne nicht als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 3 NAG gewertet werden. Fehle es nämlich von vornherein etwa wegen einer Krankheit oder wegen Nervosität an der geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, in Österreich ein Studium zu absolvieren, könne von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund nicht die Rede sein.Der Vernehmung vom 21. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom März 2010 bis November 2010 auf Grund von familiären Problemen unter einer psychischen Belastung gestanden wäre und deshalb den Mindeststudienerfolg nicht hätte nachweisen können. Dem vorgelegten Befund vom 25. Jänner 2011 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 22. März 2010, somit seit fast zwei Jahren, in Behandlung stünde. Von einer bloß vorübergehenden Erkrankung könne somit nicht mehr ausgegangen werden. Eine Erkrankung, die über Jahre den Studienerfolg vereitle, könne nicht als Hinderungsgrund iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG gewertet werden. Fehle es nämlich von vornherein etwa wegen einer Krankheit oder wegen Nervosität an der geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, in Österreich ein Studium zu absolvieren, könne von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer hätte für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. Oktober 2011 einen Studienerfolg nachweisen müssen. Die nunmehr positiv abgelegte Prüfung vom 24. Jänner 2012 sei nicht im entsprechenden Zeitraum erbracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, anzuwenden sind.

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 keinen ausreichenden Studienerfolg iSd § 8 Z 7 lit. b NAG-DV nachgewiesen habe.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im maßgeblichen Studienjahr 2010 aus 2011, keinen ausreichenden Studienerfolg iSd Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV nachgewiesen habe.

Wie im Verwaltungsverfahren wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keinen Studienerfolg habe erreichen können, dass diese Krankheit (Depression) jedoch nur vorübergehend gewesen sei.

Die belangte Behörde stellte unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2010 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im Studienjahr 2009/2010 keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen konnte. Dasselbe gilt - wie bereits ausgeführt - für das Studienjahr 2010/2011. Konnte der Beschwerdeführer nun wegen der behaupteten Krankheit in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG nicht die Rede sein. Die belangte Behörde hat unter Zitierung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2009/22/0305) auch zutreffend dargelegt, dass ein "unabwendbarer oder unvorhersehbarer" Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein darf.Die belangte Behörde stellte unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2010 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im Studienjahr 2009 aus 2010, keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen konnte. Dasselbe gilt - wie bereits ausgeführt - für das Studienjahr 2010 aus 2011,. Konnte der Beschwerdeführer nun wegen der behaupteten Krankheit in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht die Rede sein. Die belangte Behörde hat unter Zitierung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2009/22/0305) auch zutreffend dargelegt, dass ein "unabwendbarer oder unvorhersehbarer" Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein darf.

Angesichts des unbestrittenen Sachverhalts bestand entgegen der Beschwerdemeinung keine Veranlassung für die belangte Behörde, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es wurde auch nicht konkret dargelegt, welche sonstigen Beweise zu erheben sie unterlassen hätte.

Bei diesem Ergebnis ist nicht von Relevanz, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben.

Soweit sich die Beschwerde letztlich auf ein der belangten Behörde eingeräumtes Ermessen beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der Niederlassungsbehörde kein Ermessen eingeräumt ist, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen zu verlängern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2011, 2009/22/0184).Soweit sich die Beschwerde letztlich auf ein der belangten Behörde eingeräumtes Ermessen beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der Niederlassungsbehörde kein Ermessen eingeräumt ist, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen zu verlängern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2011, 2009/22/0184).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012220048.X00

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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