Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §19 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der SC in W, geboren am 7. Februar 1984, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. Jänner 2009, Zl. 152.776/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Jänner 2009 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 24. September 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 19 Abs. 3, § 64 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Jänner 2009 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 24. September 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins, und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bis 24. September 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums verfügt habe. Am 18. November 2008 sei ihr eine "Notvignette" (gemeint offenbar: eine Bestätigung gemäß § 24 Abs. 1 NAG) mit Gültigkeit bis 18. Februar 2009 zum Zweck des Besuchs einer kranken Verwandten ausgestellt worden. Aus einer Bestätigung der Universität Wien vom 7. Oktober 2008 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre letzten Prüfungen am 29. Jänner 2007 und 29. Juni 2007 im Wintersemester 2006 bzw. im Sommersemester 2007 abgelegt habe. Ein Nachweis über einen aktuellen Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres (2007/08) sei trotz Aufforderung entgegen § 8 Z 7 lit. b NAG-DV nicht vorgelegt worden.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bis 24. September 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums verfügt habe. Am 18. November 2008 sei ihr eine "Notvignette" (gemeint offenbar: eine Bestätigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG) mit Gültigkeit bis 18. Februar 2009 zum Zweck des Besuchs einer kranken Verwandten ausgestellt worden. Aus einer Bestätigung der Universität Wien vom 7. Oktober 2008 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre letzten Prüfungen am 29. Jänner 2007 und 29. Juni 2007 im Wintersemester 2006 bzw. im Sommersemester 2007 abgelegt habe. Ein Nachweis über einen aktuellen Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres (2007/08) sei trotz Aufforderung entgegen Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV nicht vorgelegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich beabsichtigt, vom 1. Dezember 2008 bis 12. Dezember 2008 ihre Verwandten zu besuchen. Sie habe keinen nachvollziehbaren Nachweis über die Erkrankung ihrer Verwandten vorgelegt. Von einem längeren Auslandsaufenthalt, der sie von ihrem Studium ferngehalten hätte, könne daher nicht gesprochen werden. Es lägen somit die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 64 NAG lautet: Paragraph 64, NAG lautet:
"Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde vom 18. November 2008 zur Vorlage eines aktuellen Studienerfolgs am 20. November 2008 zugestellt worden sei. Wegen "organisatorischer Bedingtheiten" habe der Aufforderung erst am 15. Dezember 2008 entsprochen werden können. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde die verlangten Nachweise "soweit damals vorgelegen" erbracht und um Fristverlängerung für die Vorlage des noch fehlenden Zeugnisses über eine abgelegte Prüfung ersucht. Wären diese Ermittlungsergebnisse erfasst und bewertet worden, wäre die belangte Behörde zur antragsgemäßen Stattgebung der Berufung und zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gelangt. "In Rücksicht auf die schrittweise aufeinander aufbauenden Prüfungsfächer im Studium der Mathematik wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Erfolg des Studiums bescheinigt ist". Das darüber gebotene Ermessen sei nicht geübt worden.
Mit diesem Vorbringen wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin einen Erfolgsnachweis hinsichtlich des Studienjahres 2007/08 erbracht habe. Aus der vorgelegten Bestätigung ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Prüfung über "Privates Wirtschaftsrecht" (2 Wochenstunden) am 28. Oktober 2008 mit Erfolg abgelegt habe. Weitere Nachweise über einen Studienerfolg im angesprochenen Zeitraum wurden nicht vorgelegt. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2007/08 keine Prüfung erfolgreich abgelegt habe.
Demnach war die begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, der Niederlassungsbehörde sei grundsätzlich Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen verlängern zu dürfen.Demnach war die begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, der Niederlassungsbehörde sei grundsätzlich Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen verlängern zu dürfen.
In der Beschwerde wird ein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges nicht behauptet. Auch in der Berufung ist davon keine Rede. Ein solcher Grund kann auch aus der Beantragung einer "Notvignette" am 18. November 2008 nicht abgeleitet werden. Bei dieser Gelegenheit brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass ihr Schwiegervater krank sei und im Spital in Istanbul liege und ihre Schwester auch operiert worden sei. Zu Recht verwies die belangte Behörde auf die beabsichtigte kurze Dauer des Heimataufenthaltes vom 1. bis 12. Dezember 2008, weshalb dieser Heimataufenthalt nicht als Grund für das Fehlen des Studienerfolgs gewertet werden kann.In der Beschwerde wird ein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges nicht behauptet. Auch in der Berufung ist davon keine Rede. Ein solcher Grund kann auch aus der Beantragung einer "Notvignette" am 18. November 2008 nicht abgeleitet werden. Bei dieser Gelegenheit brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass ihr Schwiegervater krank sei und im Spital in Istanbul liege und ihre Schwester auch operiert worden sei. Zu Recht verwies die belangte Behörde auf die beabsichtigte kurze Dauer des Heimataufenthaltes vom 1. bis 12. Dezember 2008, weshalb dieser Heimataufenthalt nicht als Grund für das Fehlen des Studienerfolgs gewertet werden kann.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220184.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011