TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/17 2013/21/0087

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs3;
VwGG §33a;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Februar 2013, Zl. Senat-FR-13-0023, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als damit über den Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2012 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Einbringung der Administrativbeschwerde abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. insoweit, als damit über den Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2012 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Einbringung der Administrativbeschwerde abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise Mitte Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Dezember 2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Hierauf verließ er Österreich und stellte in Belgien einen weiteren Asylantrag. Nach der Rücküberstellung erklärte er in der Vernehmung am 8. März 2012, Österreich verlassen zu haben, um der angekündigten Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen.

Nach der Zurückweisung des Asylfolgeantrages gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache (samt neuerlicher Ausweisung in seinen Herkunftsstaat) mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. April 2012 begab sich der Beschwerdeführer neuerlich nach Belgien. Gemäß seinen (späteren) Angaben am 17. Dezember 2012 ist er dann nach Norwegen weitergereist, weil ihm von den belgischen Behörden mitgeteilt worden sei, nach Österreich zurückkehren zu müssen. Dort stellte er - wie schon in Belgien - ebenfalls einen Asylantrag. Aufgrund der neuerlichen Ankündigung, nach Österreich abgeschoben zu werden und dazu in Haft genommen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer sodann nach Schweden begeben. Von dort wurde er (nach einem Aufgriff durch die Polizei) mit Zustimmung der Republik Österreich, die aufgrund der nach der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages erteilt worden war, am 14. Dezember 2012 hierher abgeschoben.Nach der Zurückweisung des Asylfolgeantrages gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache (samt neuerlicher Ausweisung in seinen Herkunftsstaat) mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. April 2012 begab sich der Beschwerdeführer neuerlich nach Belgien. Gemäß seinen (späteren) Angaben am 17. Dezember 2012 ist er dann nach Norwegen weitergereist, weil ihm von den belgischen Behörden mitgeteilt worden sei, nach Österreich zurückkehren zu müssen. Dort stellte er - wie schon in Belgien - ebenfalls einen Asylantrag. Aufgrund der neuerlichen Ankündigung, nach Österreich abgeschoben zu werden und dazu in Haft genommen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer sodann nach Schweden begeben. Von dort wurde er (nach einem Aufgriff durch die Polizei) mit Zustimmung der Republik Österreich, die aufgrund der nach der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages erteilt worden war, am 14. Dezember 2012 hierher abgeschoben.

Noch am Flughafen Wien-Schwechat wurde der Beschwerdeführer dann gemäß § 39 Abs. 3 Z 3 FPG festgenommen. In der Folge wurde über ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Dezember 2012 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt.Noch am Flughafen Wien-Schwechat wurde der Beschwerdeführer dann gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3, FPG festgenommen. In der Folge wurde über ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Dezember 2012 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) und zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) verhängt.

Eine gegen die Schubhaftanordnung und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Administrativbeschwerde vom 18. Dezember 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 ab. Zugleich wurde gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. (Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0021, abgelehnt.)Eine gegen die Schubhaftanordnung und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Administrativbeschwerde vom 18. Dezember 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 ab. Zugleich wurde gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. (Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0021, abgelehnt.)

Am 20. Dezember 2012 war die Mitteilung des Bundesasylamtes ergangen, dass beabsichtigt sei, den vom Beschwerdeführer gestellten Asylfolgeantrag zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. In der Folge wurde dieser Antrag entsprechend dieser Ankündigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2013 aus dem genannten Grund zurückgewiesen; zugleich erging eine seit 4. Jänner 2013 durchsetzbare Ausweisung nach Afghanistan. Sodann wurde am 8. Jänner 2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und in der Folge der Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers zur afghanischen Vertretungsbehörde zwecks Identitätsfeststellung mit 14. Februar 2013 festgesetzt. Seit 29. Jänner 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 8. Februar 2013 um 15.23 Uhr wurde der Beschwerdeführer dann enthaftet, weil der Asylgerichtshof seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2013 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.Am 20. Dezember 2012 war die Mitteilung des Bundesasylamtes ergangen, dass beabsichtigt sei, den vom Beschwerdeführer gestellten Asylfolgeantrag zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. In der Folge wurde dieser Antrag entsprechend dieser Ankündigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2013 aus dem genannten Grund zurückgewiesen; zugleich erging eine seit 4. Jänner 2013 durchsetzbare Ausweisung nach Afghanistan. Sodann wurde am 8. Jänner 2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und in der Folge der Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers zur afghanischen Vertretungsbehörde zwecks Identitätsfeststellung mit 14. Februar 2013 festgesetzt. Seit 29. Jänner 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 8. Februar 2013 um 15.23 Uhr wurde der Beschwerdeführer dann enthaftet, weil der Asylgerichtshof seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2013 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Davor hatte der Beschwerdeführer eine dem UVS per Telefax am 7. Februar 2013 um 17.59 Uhr übermittelte, weitere Schubhaftbeschwerde eingebracht, die sich "gegen die weitere Anhaltung" richtete. Es wurde beantragt, der UVS möge "die Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erkennen" und "feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war". Dazu wurde - wie schon in der ersten Schubhaftbeschwerde - mit näherer Begründung geltend gemacht, dass von massiven Zweifeln an der konkreten Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. In diesem Zusammenhang wurde unter Anführung konkreter Beweisthemen die Befragung eines namentlich genannten Beamten des Bundesministeriums für Inneres im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung einer entsprechenden Auskunft von der afghanischen Botschaft beantragt. Außerdem "mache" die "mittlerweile zweimonatige Dauer" der Schubhaft in Zusammenhalt mit dem (allerdings nicht näher beschriebenen) schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Ungewissheit der Bewerkstelligung der Abschiebung "die Schubhaft unverhältnismäßig".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2013 wies der UVS diese Beschwerde ab und stellte fest, dass der Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2012 und die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2012 bis 8. Februar 2013 nicht rechtswidrig gewesen seien (Spruchpunkt I.). "Hinsichtlich des Antrages, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen", wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz verpflichtet (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2013 wies der UVS diese Beschwerde ab und stellte fest, dass der Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2012 und die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2012 bis 8. Februar 2013 nicht rechtswidrig gewesen seien (Spruchpunkt römisch eins.). "Hinsichtlich des Antrages, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen", wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz verpflichtet (Spruchpunkt römisch vier.)

Gegen diesen Bescheid (der Sache nach gegen die Spruchpunkte I., III. und IV.) richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid (der Sache nach gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier.) richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Der oben wiedergegebene Inhalt der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich nur gegen die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, also ab Erhebung der Administrativbeschwerde vom 7. Februar 2013 richtete (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0111). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im davor liegenden Zeitraum und der Schubhaftbescheid waren demnach in der gegenständlichen zweiten Administrativbeschwerde nicht angefochten worden; für die Phase bis zur Erlassung des Bescheides des UVS vom 21. Dezember 2012 wäre das im Hinblick auf die damit entschiedene Sache auch unzulässig gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, mwN). Der UVS hätte daher nur über die (weitere) Anhaltung absprechen dürfen. Soweit der UVS mit seiner Feststellung im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides darüber hinausging, liegt somit eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0179, und Zl. 2013/21/0026). Diesbezüglich war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG mit einer Aufhebung vorzugehen.Der oben wiedergegebene Inhalt der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich nur gegen die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, also ab Erhebung der Administrativbeschwerde vom 7. Februar 2013 richtete vergleiche , zu einem insoweit ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0111). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im davor liegenden Zeitraum und der Schubhaftbescheid waren demnach in der gegenständlichen zweiten Administrativbeschwerde nicht angefochten worden; für die Phase bis zur Erlassung des Bescheides des UVS vom 21. Dezember 2012 wäre das im Hinblick auf die damit entschiedene Sache auch unzulässig gewesen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, mwN). Der UVS hätte daher nur über die (weitere) Anhaltung absprechen dürfen. Soweit der UVS mit seiner Feststellung im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides darüber hinausging, liegt somit eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0179, und Zl. 2013/21/0026). Diesbezüglich war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG mit einer Aufhebung vorzugehen.

Demzufolge war der Bund gemäß §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer zu verpflichten.Demzufolge war der Bund gemäß Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Treffen diese Voraussetzungen nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2011/21/0174, mwN). Das ist hier in Bezug auf den Abspruch betreffend den von der Anfechtung in der Administrativbeschwerde erfassten Zeitraum der Anhaltung am 8. Februar 2013 der Fall.Treffen diese Voraussetzungen nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2011/21/0174, mwN). Das ist hier in Bezug auf den Abspruch betreffend den von der Anfechtung in der Administrativbeschwerde erfassten Zeitraum der Anhaltung am 8. Februar 2013 der Fall.

Die Beschwerde wirft nämlich insoweit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Richtig ist zwar, dass der belangte UVS in Bezug auf die Frage der Praxis der afghanischen Botschaft betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten an sich nicht von einem iSd § 83 Abs. 2 Z 1 FPG geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2013/21/0017). Dieser Frage kommt aber grundsätzlich nur bei einer allein der Sicherung der Abschiebung dienenden Schubhaft maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2009/21/0047). Die vorliegende Schubhaft war aber auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung angeordnet worden und diente auch in der hier zu beurteilenden Phase in erster Linie noch der Verfahrenssicherung. Der aufgeworfenen Frage der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers fehlte daher die Entscheidungsrelevanz, sodass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.Richtig ist zwar, dass der belangte UVS in Bezug auf die Frage der Praxis der afghanischen Botschaft betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten an sich nicht von einem iSd Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2013/21/0017). Dieser Frage kommt aber grundsätzlich nur bei einer allein der Sicherung der Abschiebung dienenden Schubhaft maßgebliche Bedeutung zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2009/21/0047). Die vorliegende Schubhaft war aber auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung angeordnet worden und diente auch in der hier zu beurteilenden Phase in erster Linie noch der Verfahrenssicherung. Der aufgeworfenen Frage der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers fehlte daher die Entscheidungsrelevanz, sodass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Das Bestehen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung und deren Verhältnismäßigkeit durfte aber auch noch in der hier gegenständlichen Phase angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (illegale Ausreise zur Verhinderung der Abschiebung sowohl nach Abschluss des ersten Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz als auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylfolgeantrag; Asylantragstellungen in anderen Mitgliedstaaten und Entziehung der Führung auch dieser Verfahren durch Weiterreise) angenommen werden. Das wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.

Wien, am 17. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210087.X00

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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