TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/19 2011/21/0179

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27 Abs1 Z2
AsylG 2005 §36 Abs2
AsylG 2005 §36 Abs4
AsylG 2005 §38 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AU in W, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Bollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. April 2011, Zl. UVS-01/6/10271/2010-11, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie dessen Anhaltung vom 2. September bis 12. September 2010 für rechtmäßig erklärt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 30. Jänner 2008 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2008 vollinhaltlich abgewiesen, außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 30. Jänner 2008 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2008 vollinhaltlich abgewiesen, außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren zweimal ein, zuletzt am 16. August 2010.

Am 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aus Anlass einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. In der Folge verhängte die Bundespolizeidirektion Wien (BPD) gegen ihn mit Bescheid vom 2. September 2010 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Dabei ging die BPD u.a. davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt „eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 erlassen“ worden sei. Am 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aus Anlass einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. In der Folge verhängte die Bundespolizeidirektion Wien (BPD) gegen ihn mit Bescheid vom 2. September 2010 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) und der Abschiebung (Paragraph 46, FPG). Dabei ging die BPD u.a. davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt „eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen“ worden sei.

Der Beschwerdeführer, der im Übrigen bereits 2009 wegen strafgerichtlicher Verurteilungen mit einem zehnjährigen Rückkehrverbot belegt worden war, verblieb bis 29. September 2010 in Schubhaft. Nach seiner infolge Haftunfähigkeit (Hungerstreik) erfolgten Entlassung erhob er Schubhaftbeschwerde. Er brachte vor, dass das eingestellte Asylverfahren spätestens am 13. September 2010 wieder fortgesetzt worden sei, weshalb er beantrage, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft „ab 13.9.2010 bis Ende“ feststellen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. April 2011 sprach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) aus, dass der Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG keine Folge gegeben werde; die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD vom 2. September 2010 sowie dessen Anhaltung vom 2. September 2010 bis zur Entlassung am 29. September 2010 werde für rechtmäßig erklärt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. April 2011 sprach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) aus, dass der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 2, und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG keine Folge gegeben werde; die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD vom 2. September 2010 sowie dessen Anhaltung vom 2. September 2010 bis zur Entlassung am 29. September 2010 werde für rechtmäßig erklärt.

Außerdem sprach die belangte Behörde dem Bund Aufwandersatz zu und wies das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ging - wie auch schon die BPD - davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung ergangen sei. Diese Annahme hat indes keine Grundlage.

Wie eingangs dargestellt, war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erstinstanzlich abgewiesen worden. Damit war zwar eine Ausweisung verbunden. Dass es überdies zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gekommen wäre, lässt sich aber weder dem bekämpften Bescheid noch dem Inhalt der Verwaltungsakten entnehmen. Im Grunde des § 36 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 lag daher bei Schubhaftverhängung noch keine durchsetzbare Ausweisung vor, und zwar ungeachtet dessen, dass es bereits zweimal zu einer Einstellung des Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof gekommen war. Im Hinblick darauf war zwar - vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt - auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die weitere Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, es sei ex lege zu einer Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gekommen. Auch das machte die erstinstanzlich ergangene Ausweisung jedoch nicht durchsetzbar und vermochte den im Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz für das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung erforderlichen Ausspruch des Bundesasylamtes nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht zu ersetzen. Wie eingangs dargestellt, war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erstinstanzlich abgewiesen worden. Damit war zwar eine Ausweisung verbunden. Dass es überdies zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gekommen wäre, lässt sich aber weder dem bekämpften Bescheid noch dem Inhalt der Verwaltungsakten entnehmen. Im Grunde des Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 lag daher bei Schubhaftverhängung noch keine durchsetzbare Ausweisung vor, und zwar ungeachtet dessen, dass es bereits zweimal zu einer Einstellung des Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof gekommen war. Im Hinblick darauf war zwar - vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt - auf Grundlage des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die weitere Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, es sei ex lege zu einer Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gekommen. Auch das machte die erstinstanzlich ergangene Ausweisung jedoch nicht durchsetzbar und vermochte den im Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz für das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung erforderlichen Ausspruch des Bundesasylamtes nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht zu ersetzen.

Lag nach dem Gesagten keine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung vor, so war auch der von der BPD herangezogene Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht erfüllt. Die darauf gegründete Schubhaft erweist sich somit als rechtswidrig. Das hat die belangte Behörde nicht beachtet. Sie hat überdies übersehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schubhaftbeschwerde nur seine Anhaltung ab 13. September 2010 bekämpft hatte. Soweit sich der bekämpfte Bescheid auf die Schubhaftanordnung selbst und auf die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 12. September 2010 bezieht, ist er daher antragslos ergangen. Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber nach den obigen Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Lag nach dem Gesagten keine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung vor, so war auch der von der BPD herangezogene Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt. Die darauf gegründete Schubhaft erweist sich somit als rechtswidrig. Das hat die belangte Behörde nicht beachtet. Sie hat überdies übersehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schubhaftbeschwerde nur seine Anhaltung ab 13. September 2010 bekämpft hatte. Soweit sich der bekämpfte Bescheid auf die Schubhaftanordnung selbst und auf die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 12. September 2010 bezieht, ist er daher antragslos ergangen. Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber nach den obigen Ausführungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 19. März 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210179.X00

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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