Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
SHG Stmk 1998 §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AZ in A, vertreten durch Mag. Johannes Fraißler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/HP, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. März 2011, Zl. UVS 47.10-2/2011-8, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 26. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für ihre Betreuung und Pflege im Seniorenkompetenzzentrum T. im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 25. Mai 2009 aufgewendeten Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 31.801,58 gemäß §§ 5, 28, 34 und 35 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG) zu erstatten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 26. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für ihre Betreuung und Pflege im Seniorenkompetenzzentrum T. im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 25. Mai 2009 aufgewendeten Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 31.801,58 gemäß Paragraphen 5, 28, 34, und 35 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG) zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 28 und 35 Abs. 1 Stmk. SHG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 31.099,95 dem Sozialhilfeverband Bruck an der Mur binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Begründung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaftshälfte EZ 355, Grundbuch A., zu leisten habe.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, und 35 Absatz eins, Stmk. SHG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 31.099,95 dem Sozialhilfeverband Bruck an der Mur binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Begründung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaftshälfte EZ 355, Grundbuch A., zu leisten habe.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt des Heimeintrittes am 1. April 2008 habe die Beschwerdeführerin über kein Einkommen verfügt und Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von EUR 859,30 bezogen. Die monatlichen Heimrestkosten hätten EUR 2.030,91 betragen und seien vom Sozialhilfeverband Bruck an der Mur getragen worden; insgesamt habe der Sozialhilfeverband für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 25. Mai 2009 EUR 31.108,84 geleistet. Mit Schreiben vom 25. April 2009 habe die Beschwerdeführerin den Heimvertrag gekündigt; sie habe das Pflegeheim am 25. Mai 2009 verlassen. Die Beschwerdeführerin sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 355, Grundbuch A.
Gemäß § 28 (Z. 1) Stmk. SHG habe der Hilfeempfänger dem Sozialhilfeträger den Aufwand aus seinem Vermögen, soweit hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes nicht unterschritten werde, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 28, (Ziffer eins,) Stmk. SHG habe der Hilfeempfänger dem Sozialhilfeträger den Aufwand aus seinem Vermögen, soweit hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes nicht unterschritten werde, zu ersetzen.
Da die Beschwerdeführerin zwar Vermögen habe, dessen Verwertung ihr vorerst aber nicht möglich sei, weil das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin diene, sei die Sicherstellung des Ersatzanspruches im Grundbuch auf der Liegenschaftshälfte der Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit, mit welcher einerseits der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gesichert werde, andererseits aber auch durch diese Sicherstellung der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführerin habe Vermögen, sodass die Sicherstellung gemäß § 5 Abs. 4 Stmk. SHG auf der Liegenschaft erfolgen könne.Da die Beschwerdeführerin zwar Vermögen habe, dessen Verwertung ihr vorerst aber nicht möglich sei, weil das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin diene, sei die Sicherstellung des Ersatzanspruches im Grundbuch auf der Liegenschaftshälfte der Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit, mit welcher einerseits der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gesichert werde, andererseits aber auch durch diese Sicherstellung der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführerin habe Vermögen, sodass die Sicherstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG auf der Liegenschaft erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 14/2011, lauten wie folgt: 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, lauten wie folgt:
"§ 5
Einsatz der eigenen Mittel
(…)
(…)
§ 28 Paragraph 28
Ersatzpflichtige
Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind
verpflichtet:
1. der Hilfeempfänger aus seinem Vermögen, soweit
hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;"hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) nicht unterschritten wird;"
2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung von Sozialhilfe (vom 20. Mai 2008) überhaupt geschäfts- bzw. prozessfähig gewesen sei; wäre die Beschwerdeführerin damals prozessfähig gewesen, hätte sie die Leistung von Sozialhilfe wegen des damit verbundenen Risikos einer Rückersatzverpflichtung bzw. einer Sicherstellung gar nicht in Anspruch genommen.
Dem ist allerdings zu entgegen, dass auch im Fall der mangelnden Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe der Aufwand für tatsächlich geleistete Sozialhilfe, an den § 28 Stmk. SHG anknüpft, entstanden wäre; an der unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen eintretenden Ersatzpflicht - welche nicht von der Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich wirksam zu verpflichten, abhängt - änderte sich somit auch in diesem Fall nichts.Dem ist allerdings zu entgegen, dass auch im Fall der mangelnden Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe der Aufwand für tatsächlich geleistete Sozialhilfe, an den Paragraph 28, Stmk. SHG anknüpft, entstanden wäre; an der unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen eintretenden Ersatzpflicht - welche nicht von der Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich wirksam zu verpflichten, abhängt - änderte sich somit auch in diesem Fall nichts.
3. Die Beschwerde bringt außerdem vor, die belangte Behörde habe - obwohl sie festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin zwar Vermögen habe, ihr dessen Verwertung allerdings vorerst nicht möglich sei, weil das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin diene - im Spruch des angefochtenen Bescheides einen unbedingten Leistungsbefehl gefasst, indem sie einen Aufwandersatz gemäß § 28 Stmk. SHG festgesetzt habe. Damit habe die belangte Behörde einen fehlerhaften Spruch gefasst. 3. Die Beschwerde bringt außerdem vor, die belangte Behörde habe - obwohl sie festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin zwar Vermögen habe, ihr dessen Verwertung allerdings vorerst nicht möglich sei, weil das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin diene - im Spruch des angefochtenen Bescheides einen unbedingten Leistungsbefehl gefasst, indem sie einen Aufwandersatz gemäß Paragraph 28, Stmk. SHG festgesetzt habe. Damit habe die belangte Behörde einen fehlerhaften Spruch gefasst.
4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Nach dem für den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Spruch wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für sie in einem bestimmten Zeitraum aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von EUR 31.099,95 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides "bei sonstiger Begründung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaftshälfte EZ. 355, Grundbuch (A.)", zu ersetzen.
Dieser Spruch begründet somit (primär) eine konkrete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Aufwandersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 28 Stmk. SHG.Dieser Spruch begründet somit (primär) eine konkrete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Aufwandersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger nach Paragraph 28, Stmk. SHG.
Eine derartige Verpflichtung durfte die belangte Behörde allerdings mangels verwertbaren Vermögens der Beschwerdeführerin nicht aussprechen, ging sie doch selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar Vermögen habe, ihr dessen Verwertung vorerst allerdings nicht möglich sei, weil das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin diene.
Die belangte Behörde war daher lediglich zur Sicherstellung nach § 5 Abs. 4 Stmk. SHG berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0188, mwN).Die belangte Behörde war daher lediglich zur Sicherstellung nach Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG berechtigt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/10/0188, mwN).
5. Aufgrund des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Aufgrund des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. 6. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. Oktober 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100112.X00Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017