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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
EO §350;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R B, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2009, Zl. FA11A-32-1500/2009-3, betreffend Sicherstellung nach § 5 Abs. 4 Stmk. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R B, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2009, Zl. FA11A-32-1500/2009-3, betreffend Sicherstellung nach Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen (im Folgenden: BH) vom 21. April 2009 wurde dem - sich seit 7. April 2009 in stationärer Heimpflege befindlichen - Beschwerdeführer nach näher angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Heimrestkosten ab 7. April 2009 gewährt.Gemäß Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen (im Folgenden: BH) vom 21. April 2009 wurde dem - sich seit 7. April 2009 in stationärer Heimpflege befindlichen - Beschwerdeführer nach näher angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Heimrestkosten ab 7. April 2009 gewährt.
Spruchpunkt II dieses Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4, 5 Abs. 4 und 35 Abs. 1 des Stmk. Sozialhilfegesetzes 1997, LGBl. Nr. 29/1998, i. d.g.F, ist der Hilfeempfänger verpflichtet, den Aufwand dem Sozialhilfeträger aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu ersetzen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes nicht unterschritten wird. Laut Auszug des Grundbuches (…), EZ. (…) vom 21.4.2009, besitzt Herr R(…) B(…) an der vorerwähnten Liegenschaft den Anteil 1/2. Die im Spruch I ab dem 7.4.2009 zuerkannte Hilfeleistung ist daher auf dem o.a. Eigentum im Grundbuch sicherzustellen.""Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5, Absatz 4 und 35 Absatz eins, des Stmk. Sozialhilfegesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, i. d.g.F, ist der Hilfeempfänger verpflichtet, den Aufwand dem Sozialhilfeträger aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu ersetzen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes nicht unterschritten wird. Laut Auszug des Grundbuches (…), EZ. (…) vom 21.4.2009, besitzt Herr R(…) B(…) an der vorerwähnten Liegenschaft den Anteil 1/2. Die im Spruch römisch eins ab dem 7.4.2009 zuerkannte Hilfeleistung ist daher auf dem o.a. Eigentum im Grundbuch sicherzustellen."
Die Begründung zu Spruchpunkt II lautet:Die Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei lautet:
"… Laut Auszug des Grundbuches (…), EZ. … vom 21.04.2009 besitzt (der Beschwerdeführer) an der vorerwähnten Liegenschaft den Anteil 1/2. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes ist die Sicherstellung des Sozialhilfeverbandes Liezen im Grundbuch durchzuführen und war daher, wie im Spruch II angeführt, zu entscheiden." "… Laut Auszug des Grundbuches (…), EZ. … vom 21.04.2009 besitzt (der Beschwerdeführer) an der vorerwähnten Liegenschaft den Anteil 1/2. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes ist die Sicherstellung des Sozialhilfeverbandes Liezen im Grundbuch durchzuführen und war daher, wie im Spruch römisch zwei angeführt, zu entscheiden."
Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung.Gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung "hinsichtlich der verfügten Sicherstellung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeverbandes Liezen bezüglich der durch die Pflegeheimunterbringung des (Beschwerdeführers) ab 7.04.2009 entstehenden Sozialhilfeaufwendungen" mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Sozialhilfeverband Liezen berechtigt sei, zur Sicherstellung dieses Ersatzanspruches auf dem Hälfteanteil der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek im Ausmaß von EUR 15.000,-- verbüchern zu lassen.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dem Sozialhilfeverband Liezen seien durch die Pflegeheimunterbringung des Beschwerdeführers im April 2009 Kosten in der Höhe von EUR 2.747,78 und im Mai 2009 Kosten in der Höhe von EUR 3.565,98 entstanden. Bis zur Zuerkennung der Pension würden weitere Kosten von mindestens EUR 1.100,-- monatlich hinzukommen. Ab der Zuerkennung der Pension werde sich der monatliche Aufwand noch deutlich erhöhen, da die Pension nicht die Höhe der Summe aus der Lohnfortzahlung und dem Krankengeld erreichen werde. Der Berufungswerber verfüge über einen Hälfteanteil an der erwähnten Liegenschaft, auf welcher sich auch ein Wohnhaus befinde, das vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers als Ehewohnung gedient habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bewohne dieses Wohnhaus nach wie vor, sodass es einer Verwertung zur Abdeckung der Kosten des Pflegebedarfs derzeit entzogen sei. Die Verwertbarkeit des Wohnhauses werde aber voraussichtlich nicht auf Dauer unmöglich sein bzw. würden einer in Zukunft möglichen Verwertung voraussichtlich nicht auf Dauer Härtegründe entgegenstehen. Zur Sicherung des Ersatzanspruches sei daher die Eintragung einer Höchstbetragshypothek im Ausmaß von EUR 15.000,- zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 119/2008 (Stmk. SHG), lauten (auszugsweise): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2008, (Stmk. SHG), lauten (auszugsweise):
"§ 5
Einsatz der eigenen Mittel
…
5. Abschnitt
Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe
§ 28 Paragraph 28
Ersatzpflichtige
Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind
verpflichtet:
1. der Hilfeempfänger aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird; 1. der Hilfeempfänger aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) nicht unterschritten wird;
…
§ 29 Paragraph 29
Grenzen der Einbringung
…
§ 30 Paragraph 30
Härtefälle
…
…
§ 34 Paragraph 34
Verfahren bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen
6. Abschnitt
Zuständigkeit
§ 35 Paragraph 35
Behörden
…"
2. Beschwerdevorbringen:
a) Die Beschwerde bestreitet - wie bereits im Berufungsverfahren - die (sachliche) Zuständigkeit der belangten Behörde mit dem Argument, die BH habe im Spruchpunkt II ihres Bescheides darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der Aufwendungen gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet sei; weiters sei entschieden worden, dass der Rückersatzanspruch auf dem Liegenschaftsanteil sichergestellt werde. Es liege daher ein erstinstanzlicher Bescheid betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe nach dem 5. Abschnitt des Stmk. SHG vor, weshalb gemäß § 35 leg. cit. nicht die Landesregierung, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig sei. a) Die Beschwerde bestreitet - wie bereits im Berufungsverfahren - die (sachliche) Zuständigkeit der belangten Behörde mit dem Argument, die BH habe im Spruchpunkt römisch zwei ihres Bescheides darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der Aufwendungen gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet sei; weiters sei entschieden worden, dass der Rückersatzanspruch auf dem Liegenschaftsanteil sichergestellt werde. Es liege daher ein erstinstanzlicher Bescheid betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe nach dem 5. Abschnitt des Stmk. SHG vor, weshalb gemäß Paragraph 35, leg. cit. nicht die Landesregierung, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig sei.
b) Die belangte Behörde habe es - entgegen dem diesbezüglichen Antrag in der Berufung - unterlassen, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine besondere soziale Härte "im Sinne des § 5 Abs. 2 und 4 Stmk. SHG" vorliege, wenn der (Hälfte-)Anteil am ehelichen Wohnhaus letztlich belastet und verwertet werde. Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte von einer Rückersatzverpflichtung und der Sicherstellung abgesehen werden müssen. b) Die belangte Behörde habe es - entgegen dem diesbezüglichen Antrag in der Berufung - unterlassen, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine besondere soziale Härte "im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und 4 Stmk. SHG" vorliege, wenn der (Hälfte-)Anteil am ehelichen Wohnhaus letztlich belastet und verwertet werde. Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte von einer Rückersatzverpflichtung und der Sicherstellung abgesehen werden müssen.
Schließlich habe die belangte Behörde ihrer Annahme, die Verwertbarkeit des Hälfteanteils an der erwähnten Liegenschaft sei voraussichtlich nicht auf Dauer unmöglich bzw. würden einer zukünftig möglichen Verwertung nicht auf Dauer Härtegründe entgegen stehen, keine näheren Feststellungen zu Grunde gelegt.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Zu a): Unter Berücksichtigung der oberwähnten Begründung zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides unterliegt es keinem Zweifel, dass lediglich der zweite Satz dieses Spruchpunktes geeignet ist, normative Wirkung zu entfalten. Der erste Satz enthält demgegenüber einen bloß allgemeinen Hinweis auf den in § 28 Abs. 1 Stmk SHG geregelten Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, begründet aber keine konkrete Rückersatzpflicht für den Beschwerdeführer; dies erhellt sowohl aus dem Umstand, dass ein Rückersatzausmaß der Höhe nach nicht bestimmt ist, als auch aus der Formulierung "… ist der Hilfeempfänger (und nicht: '… wird Herr R… B…') verpflichtet …".Zu a): Unter Berücksichtigung der oberwähnten Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides unterliegt es keinem Zweifel, dass lediglich der zweite Satz dieses Spruchpunktes geeignet ist, normative Wirkung zu entfalten. Der erste Satz enthält demgegenüber einen bloß allgemeinen Hinweis auf den in Paragraph 28, Absatz eins, Stmk SHG geregelten Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, begründet aber keine konkrete Rückersatzpflicht für den Beschwerdeführer; dies erhellt sowohl aus dem Umstand, dass ein Rückersatzausmaß der Höhe nach nicht bestimmt ist, als auch aus der Formulierung "… ist der Hilfeempfänger (und nicht: '… wird Herr R… B…') verpflichtet …".
Beim erstinstanzlichen Bescheid handelt es sich daher - im Sinne des § 5 Abs. 4 Stmk. SHG - um einen Zuerkennungsbescheid (Spruchpunkt I), in dem auch die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt (Spruchpunkt II) wurde; hingegen wurde nicht über eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufwandersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts (§§ 28 ff) Stmk. SHG abgesprochen.Beim erstinstanzlichen Bescheid handelt es sich daher - im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG - um einen Zuerkennungsbescheid (Spruchpunkt römisch eins), in dem auch die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt (Spruchpunkt römisch zwei) wurde; hingegen wurde nicht über eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufwandersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts (Paragraphen 28, ff) Stmk. SHG abgesprochen.
Auch aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass für die belangte Behörde allein die Frage der Sicherstellung des Ersatzanspruches verfahrens- bzw. entscheidungsgegenständlich war.
Zur Entscheidung über die Berufung war daher gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz Stmk. SHG die belangte Behörde zuständig.Zur Entscheidung über die Berufung war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz Stmk. SHG die belangte Behörde zuständig.
Zu b): Im Beschwerdefall war von der belangten Behörde lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Stmk. SHG erfüllt waren, um die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügen zu können. Die Zulässigkeit der Sicherstellung war daher im vorliegenden Zusammenhang allein davon abhängig, dass der Beschwerdeführer Vermögen hatte, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar war.Zu b): Im Beschwerdefall war von der belangten Behörde lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG erfüllt waren, um die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügen zu können. Die Zulässigkeit der Sicherstellung war daher im vorliegenden Zusammenhang allein davon abhängig, dass der Beschwerdeführer Vermögen hatte, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar war.
Dass es sich beim Hälfteanteil der Liegenschaft mit Haus um Vermögen des Beschwerdeführers handelt, liegt auf der Hand und wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass das gegenständliche Haus im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt wurde. Davon ausgehend ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwertung des Vermögens vorerst nicht zumutbar ist.
Die Sicherstellung ist nach § 5 Abs. 4 Stmk. SHG keine Bedingung für die Gewährung der Hilfeleistung (vgl. demgegenüber etwa § 8 Abs. 4 Sbg. SHG und die dazu ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0115, vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0013, und vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0217, sowie § 15 Abs. 2 NÖ SHG (aF) und das dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0286); die Zulässigkeit der Sicherstellung hängt auch nicht davon ab, dass damit für den Hilfeempfänger oder seine Angehörige keine besonderen sozialen Härten verbunden wären (vgl. demgegenüber § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz und die dazu ergangenen erwähnten hg. Erkenntnisse ) bzw. dass "Härtegründe" auf Dauer ausgeschlossen werden können.Die Sicherstellung ist nach Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG keine Bedingung für die Gewährung der Hilfeleistung vergleiche , demgegenüber etwa Paragraph 8, Absatz 4, Sbg. SHG und die dazu ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0115, vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0013, und vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0217, sowie Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG (aF) und das dazu ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0286); die Zulässigkeit der Sicherstellung hängt auch nicht davon ab, dass damit für den Hilfeempfänger oder seine Angehörige keine besonderen sozialen Härten verbunden wären vergleiche , demgegenüber Paragraph 8, Absatz 4, Salzburger Sozialhilfegesetz und die dazu ergangenen erwähnten hg. Erkenntnisse ) bzw. dass "Härtegründe" auf Dauer ausgeschlossen werden können.
Besondere soziale Härten sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 iVm Abs. 1 Stmk. SHG lediglich im Rahmen der Gewährung der Hilfe insofern von Bedeutung, als sie bei der Frage der Zulässigkeit der Heranziehung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist das Vorliegen von "Härtefällen" gemäß § 30 Stmk. SHG bei der - im Beschwerdefall eben nicht erfolgten - Festsetzung des Aufwandersatzes nach § 28 leg. cit. zu prüfen.Besondere soziale Härten sind nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Stmk. SHG lediglich im Rahmen der Gewährung der Hilfe insofern von Bedeutung, als sie bei der Frage der Zulässigkeit der Heranziehung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist das Vorliegen von "Härtefällen" gemäß Paragraph 30, Stmk. SHG bei der - im Beschwerdefall eben nicht erfolgten - Festsetzung des Aufwandersatzes nach Paragraph 28, leg. cit. zu prüfen.
§ 5 Abs. 4 Stmk. SHG bietet daher der Sozialhilfebehörde die Möglichkeit, Sozialhilfekosten (grundbücherlich) sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt. Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Soll der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen werden, ist dies nur nach Maßgabe der §§ 28 ff Stmk. SHG möglich. Erst ein derartiger Bescheid bildet somit (sieht man von allfälligen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Pfandgläubigers zur Geltendmachung allein der Pfandhaftung ab) die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. Im dargestellten Sinn bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in § 29 Abs. 4 Stmk SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechts (etwa im Grund des § 33 Abs. 1 lit. d Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des § 350 Exekutionsordnung) bewirken zu können (vgl. zu all dem das jüngst zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0098). Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG bietet daher der Sozialhilfebehörde die Möglichkeit, Sozialhilfekosten (grundbücherlich) sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt. Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Soll der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen werden, ist dies nur nach Maßgabe der Paragraphen 28, ff Stmk. SHG möglich. Erst ein derartiger Bescheid bildet somit (sieht man von allfälligen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Pfandgläubigers zur Geltendmachung allein der Pfandhaftung ab) die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. Im dargestellten Sinn bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in Paragraph 29, Absatz 4, Stmk SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechts (etwa im Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des Paragraph 350, Exekutionsordnung) bewirken zu können vergleiche , zu all dem das jüngst zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0098).
Den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt nach dem Gesagten daher keine Relevanz zu.
4. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen somit nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen somit nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100188.X00Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013