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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §62 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2011/16/2390-39, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: Stanglwirt GmbH in Going am Wilden Kaiser, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer Weg 14), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2011/16/2390-39, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: Stanglwirt GmbH in Going am Wilden Kaiser, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer Weg 14), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zlen. 2011/07/0235, 0246, verwiesen.
1. Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: LH) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom 26. August 2011, Zl. 3-10944/AW/61-2011, wurde der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei die Durchführung von näher angeführten Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf der näher bezeichneten Liegenschaft im Sinne des näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese längstens bis 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Ferner wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1. Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: LH) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom 26. August 2011, Zl. 3-10944/AW/61-2011, wurde der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei die Durchführung von näher angeführten Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf der näher bezeichneten Liegenschaft im Sinne des näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese längstens bis 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Ferner wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Den dagegen von der beschwerdeführenden Partei und von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen wurde mit dem - im zweiten Rechtsgang erlassenen - nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2011/16/2390-39, nur insofern Folge gegeben, als von Punkt 4. der vorgeschriebenen Maßnahmen die Erstellung der beiden südwestlichen Querwippen ausgenommen sind und der Aufforstungsplan bei Punkt 5. abgeändert wird. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren beider Berufungswerber wurde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die zur hg. Zl. 2013/07/0144 protokollierte Beschwerde. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2013 stellte die beschwerdeführende Partei den hier verfahrensgegenständlichen Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründete dies mit dem Vorbringen, dass der Vollzug des Bescheides der BH vom 19. April 2013 betreffend die Kosten für die Ersatzvornahme (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 3.) für sie existenzgefährdend wäre.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die zur hg. Zl. 2013/07/0144 protokollierte Beschwerde. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2013 stellte die beschwerdeführende Partei den hier verfahrensgegenständlichen Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründete dies mit dem Vorbringen, dass der Vollzug des Bescheides der BH vom 19. April 2013 betreffend die Kosten für die Ersatzvornahme vergleiche , dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 3.) für sie existenzgefährdend wäre.
Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2013 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei die Ergänzung der Beschwerde aufgetragen (hg. Zl. 2013/07/0225).
Die belangte Behörde sprach sich mit Eingabe vom 23. September 2013 gegen die Zuerkennung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten aufschiebenden Wirkung aus. Sie begründete dies damit, dass die beschwerdeführende Partei sich lange genug auf die Möglichkeit der Haftung für die Schäden und für die Kosten dieses Bescheides habe vorbereiten können und zudem nicht vom gesamten Betrag betroffen sei.
Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 unter anderem aus, dass die Aufschiebung der Kostenvorschreibung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen wäre. An späterer Stelle ihres Schriftsatzes merkte sie an, da die hier bescheidgegenständlichen Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug ohnehin bereits erledigt worden seien, bestehe offensichtlich kein einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes öffentliches Interesse.
2.a) Nach Androhung der Ersatzvornahme (Schreiben vom 8. September 2011) ordnete die BH mit Bescheid vom 20. September 2011 gemäß § 4 VVG hinsichtlich der mit dem genannten Bescheid der BH vom 26. August 2011 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei die Ersatzvornahme an. 2.a) Nach Androhung der Ersatzvornahme (Schreiben vom 8. September 2011) ordnete die BH mit Bescheid vom 20. September 2011 gemäß Paragraph 4, VVG hinsichtlich der mit dem genannten Bescheid der BH vom 26. August 2011 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei die Ersatzvornahme an.
Die dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 30. Oktober 2012 gemäß § 10 Abs. 1 und 2 VVG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 30. Oktober 2012 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 VVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei die zur hg. Zl. 2012/07/0283 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, dem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag, soweit die mit Bescheid der BH vom 26. August 2011 (Spruchpunkt I.1. bis 5.) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen bereits umgesetzt wurden, nicht statt und, soweit diese Sanierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden, statt.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei die zur hg. Zl. 2012/07/0283 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, dem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag, soweit die mit Bescheid der BH vom 26. August 2011 (Spruchpunkt römisch eins.1. bis 5.) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen bereits umgesetzt wurden, nicht statt und, soweit diese Sanierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden, statt.
2.b) Mit Bescheid der BH vom 19. April 2013 wurde gemäß § 11 VVG der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei zur ungeteilten Hand die Tragung der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von insgesamt EUR 310.182,63 auferlegt. 2.b) Mit Bescheid der BH vom 19. April 2013 wurde gemäß Paragraph 11, VVG der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei zur ungeteilten Hand die Tragung der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von insgesamt EUR 310.182,63 auferlegt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde festgehalten, dass im Rahmen der Ersatzvornahme die mit dem genannten Bescheid der BH vom 26. August 2011 aufgetragenen Maßnahmen (mit Ausnahme der in den Planunterlagen dargestellten beiden Stützrippen, die sich außerhalb des Bereiches der Hangrutschung befänden, was sich erst nach Erlassung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 herausgestellt habe) über Auftrag der Republik Österreich/Bund umgesetzt worden seien. Dabei seien die im Spruch des Bescheides angeführten Kosten angefallen.In der Begründung dieses Bescheides wurde festgehalten, dass im Rahmen der Ersatzvornahme die mit dem genannten Bescheid der BH vom 26. August 2011 aufgetragenen Maßnahmen (mit Ausnahme der in den Planunterlagen dargestellten beiden Stützrippen, die sich außerhalb des Bereiches der Hangrutschung befänden, was sich erst nach Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 herausgestellt habe) über Auftrag der Republik Österreich/Bund umgesetzt worden seien. Dabei seien die im Spruch des Bescheides angeführten Kosten angefallen.
Nach den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 sei mit Bescheid des LH vom 13. September 2013 den Berufungen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 19. April 2013 teilweise Folge gegeben und der vorgeschriebene Betrag geringfügig auf EUR 307.538,01 reduziert worden.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.1. Ihren Aufschiebungsantrag zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2013 (betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002) begründet die beschwerdeführende Partei mit dem Vorbringen, mit der Vollstreckung des Bescheides der BH vom 19. April 2013 betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme wäre für sie ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil verbunden. Im Hinblick auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme von EUR 310.182,63 bestünde für die beschwerdeführende Partei Insolvenzgefahr. Ein Betrag in dieser Höhe könne von ihr nicht aufgebracht werden. Der Vollzug des Bescheides der BH vom 19. April 2013 wäre für die beschwerdeführende Partei somit existenzgefährdend. Die Folgen des zu befürchtenden Insolvenzverfahrens ließen sich im Nachhinein nicht mehr beseitigen, selbst wenn der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2013 aufgehoben werden würde. Die beschwerdeführende Partei hätte sodann auch keine Möglichkeit mehr, sich an der mitbeteiligten Partei, welche nach dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei alleinige Inhaberin und Betreiberin der gegenständlichen Deponie sei, zu regressieren. Ferner stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. 3.1. Ihren Aufschiebungsantrag zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2013 (betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002) begründet die beschwerdeführende Partei mit dem Vorbringen, mit der Vollstreckung des Bescheides der BH vom 19. April 2013 betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme wäre für sie ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil verbunden. Im Hinblick auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme von EUR 310.182,63 bestünde für die beschwerdeführende Partei Insolvenzgefahr. Ein Betrag in dieser Höhe könne von ihr nicht aufgebracht werden. Der Vollzug des Bescheides der BH vom 19. April 2013 wäre für die beschwerdeführende Partei somit existenzgefährdend. Die Folgen des zu befürchtenden Insolvenzverfahrens ließen sich im Nachhinein nicht mehr beseitigen, selbst wenn der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2013 aufgehoben werden würde. Die beschwerdeführende Partei hätte sodann auch keine Möglichkeit mehr, sich an der mitbeteiligten Partei, welche nach dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei alleinige Inhaberin und Betreiberin der gegenständlichen Deponie sei, zu regressieren. Ferner stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3.2. Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Aufschiebungsantrag somit ausschließlich auf die nach ihrem Vorbringen für sie existenzgefährdenden Kosten, die bei Vollstreckung des Bescheides der BH vom 19. April 2013 von ihr aufgebracht werden müssten.
Dabei handelt es sich jedoch unstrittig um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 7. Mai 2012, Zl. AW 2012/07/0017, und vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, jeweils mwN). Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden.Dabei handelt es sich jedoch unstrittig um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 7. Mai 2012, Zl. AW 2012/07/0017, und vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, jeweils mwN). Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden.
Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 4. November 2013
Schlagworte
Verfahrensrecht Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070036.A00Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014