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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des B S in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Februar 2013, Zl. UVS-03/F/8/17185/2012-16, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den seit 14. Juni 2011 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, war mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. März 2012 im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz eine asylrechtliche Ausweisung nach Indien erlassen worden. Diese Entscheidung erwuchs am 19. März 2012 in Rechtskraft.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe sich vom 20. März 2012 "bis dato" an einer näher genannten Adresse in Wien nach Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Ausweisung am 19. März 2012 aus dem Bundegebiet ausgereist sei. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe sich vom 20. März 2012 "bis dato" an einer näher genannten Adresse in Wien nach Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Ausweisung am 19. März 2012 aus dem Bundegebiet ausgereist sei. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (der belangte UVS) mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2013 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit - hier nicht weiter relevanten - Maßgaben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens des belangten UVS erwogen hat:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein unrechtmäßiger Aufenthalt ab 20. März 2012 und damit unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung zum Vorwurf gemacht. Dabei wurde erkennbar auf § 70 Abs. 1 erster Satz FPG abgestellt, der für eine nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassene Ausweisung (vgl. § 62 und § 66 FPG) bestimmt, dass sie spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und dass der Fremde dann "unverzüglich" auszureisen hat. Maßgeblich wäre jedoch § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gewesen, der für eine - wie im vorliegenden Fall - nach dem AsylG 2005 erlassene Ausweisung anordnet, dass der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt der Durchsetzbarkeit freiwillig auszureisen hat. Für das Vorliegen einer diesbezüglichen Ausnahme iSd des letzten Satzes dieser Bestimmung besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein unrechtmäßiger Aufenthalt ab 20. März 2012 und damit unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung zum Vorwurf gemacht. Dabei wurde erkennbar auf Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz FPG abgestellt, der für eine nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassene Ausweisung vergleiche , Paragraph 62 und Paragraph 66, FPG) bestimmt, dass sie spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und dass der Fremde dann "unverzüglich" auszureisen hat. Maßgeblich wäre jedoch Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gewesen, der für eine - wie im vorliegenden Fall - nach dem AsylG 2005 erlassene Ausweisung anordnet, dass der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt der Durchsetzbarkeit freiwillig auszureisen hat. Für das Vorliegen einer diesbezüglichen Ausnahme iSd des letzten Satzes dieser Bestimmung besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.
Gemäß § 120 Abs. 5 Z 5 FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a FPG allerdings nicht vor. Im Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2013/21/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass § 120 Abs. 5 Z 5 FPG nur so verstanden werden kann, dass auch während der in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG gegeben sein soll.Gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a FPG allerdings nicht vor. Im Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2013/21/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG nur so verstanden werden kann, dass auch während der in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG gegeben sein soll.
Indem der belangte UVS darauf nicht Bedacht genommen hat, belastete er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem der belangte UVS darauf nicht Bedacht genommen hat, belastete er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. November 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210142.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026