Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H M in H, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2013, Zl. UVS- 06/9/6993/2012-11, betreffend Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem damit vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom 15. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. GmbH zu verantworten, dass diese am 19. August 2011 auf einer bestimmten Liegenschaft in Wien 13 gefährlichen Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Schlüsselnummer 31412, nämlich demontierte und teilweise bereits abgebrochene Asbestzementdachplatten gemeinsam mit anderen Baustellenabfällen (mineralischer Bauschutt) vermischt gelagert habe (womit die Gefahr einer Zerstörung bzw. weiteren Zerstörung der Platten und daher die Möglichkeit der Freisetzung krebserzeugender Fasern bestanden habe) und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom 15. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. GmbH zu verantworten, dass diese am 19. August 2011 auf einer bestimmten Liegenschaft in Wien 13 gefährlichen Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Schlüsselnummer 31412, nämlich demontierte und teilweise bereits abgebrochene Asbestzementdachplatten gemeinsam mit anderen Baustellenabfällen (mineralischer Bauschutt) vermischt gelagert habe (womit die Gefahr einer Zerstörung bzw. weiteren Zerstörung der Platten und daher die Möglichkeit der Freisetzung krebserzeugender Fasern bestanden habe) und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.
Wegen Übertretung des § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm Anlage 5 Abfallverzeichnungsverordnung (Schlüsselnummer 31412) sowie § 9 Abs. 1 VStG wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 4.960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und vier Stunden) verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit Anlage 5 Abfallverzeichnungsverordnung (Schlüsselnummer 31412) sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 4.960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und vier Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2013 wies die belangte Behörde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2013 wies die belangte Behörde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde zunächst wörtlich die ihr vorliegende Berufung des Beschwerdeführers wieder, in der im Wesentlichen bestritten wurde, dass die von der Erstbehörde bemängelten Dach- und Fassadenplatten Asbest(zement) enthalten hätten. Asbesthaltige Platten würden vom Unternehmen des Beschwerdeführers nämlich gesondert zwischengelagert und auch gesondert entsorgt. Darüber hinaus bestritt der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Zuständigkeit der Erstbehörde.
Weiters führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - begründend im Wesentlichen aus, anlässlich einer unangekündigten Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft in Wien 13 am 19. August 2011 sei auf dem Abbruchgelände ein Bauschutthaufen vorgefunden worden, in dem sich u.a. dunkelgraue Platten befunden hätte, welche asbestiforme Fasern vom Typ Chrysotil beinhaltet hätten.
Aufgrund der im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Analyse einer aus dem Schutthaufen entnommenen grauen Platte stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei den dunkelgrauen Platten um solche mit Chrysotil-Asbest gehandelt habe und die Lagerung solcher Abfälle gemeinsam mit anderen Baustellenabfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes erfolgt sei. Damit gehe die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers in Ansehung des objektiven Tatbildes ins Leere.
Im Weiteren begründete die belangte Behörde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun (§ 5 Abs. 1 VStG), und die von ihr vorgenommene Strafbemessung im Wesentlichen damit, dass der Unrechtsgehalt der gesetzten Tat keinesfalls gering gewesen sei, würde doch dadurch das Interesse an der Hintanhaltung von gesundheitlichen Gefahren für Menschen nicht bloß unerheblich geschädigt. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewesen, erschwerend hingegen kein Umstand. Angesichts des Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002, welcher bis zu einer Geldstrafe von EUR 36.340,-- reiche, sei die von der Erstbehörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und keinesfalls überhöht; der Beschwerdeführer, der selbständig und Geschäftsführer der M. GmbH sei, habe zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben getätigt. Einer Strafmilderung stünden letztlich auch insbesondere spezial- aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen.Im Weiteren begründete die belangte Behörde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun (Paragraph 5, Absatz eins, VStG), und die von ihr vorgenommene Strafbemessung im Wesentlichen damit, dass der Unrechtsgehalt der gesetzten Tat keinesfalls gering gewesen sei, würde doch dadurch das Interesse an der Hintanhaltung von gesundheitlichen Gefahren für Menschen nicht bloß unerheblich geschädigt. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewesen, erschwerend hingegen kein Umstand. Angesichts des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002, welcher bis zu einer Geldstrafe von EUR 36.340,-- reiche, sei die von der Erstbehörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und keinesfalls überhöht; der Beschwerdeführer, der selbständig und Geschäftsführer der M. GmbH sei, habe zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben getätigt. Einer Strafmilderung stünden letztlich auch insbesondere spezial- aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Mit Blick auf den Tatort in Wien habe die Erstbehörde zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdfall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdfall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, lauten - auszugsweise - wie folgt: 2. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (...) Paragraph eins, (...)
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, 1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36 340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 EUR bedroht."
3.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe (wie schon die Erstbehörde) entgegen § 44a Z. 1 und 2 VStG die begangene Tat unzutreffend umschrieben und daher auch eine unrichtige Verwaltungsvorschrift als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Nach der erstbehördlichen Anzeige und der "Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnis" bestehe nämlich die vorgeworfene Tat in der nichtzerstörungsfreien Demontage und Lagerung von Asbestzementplatten, wodurch Asbestfasern freigesetzt worden seien; laut Anzeige und Straferkenntnis seien durch die Art der Demontage und der Lagerung öffentliche Interessen beeinträchtigt worden. Damit aber bestehe richtigerweise die zur Last gelegte Tat nicht in einer Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002, sondern des § 15 Abs. 1 Z. 2 sowie des § 15 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002. 3.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe (wie schon die Erstbehörde) entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG die begangene Tat unzutreffend umschrieben und daher auch eine unrichtige Verwaltungsvorschrift als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Nach der erstbehördlichen Anzeige und der "Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnis" bestehe nämlich die vorgeworfene Tat in der nichtzerstörungsfreien Demontage und Lagerung von Asbestzementplatten, wodurch Asbestfasern freigesetzt worden seien; laut Anzeige und Straferkenntnis seien durch die Art der Demontage und der Lagerung öffentliche Interessen beeinträchtigt worden. Damit aber bestehe richtigerweise die zur Last gelegte Tat nicht in einer Übertretung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, sondern des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten.
Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2004/07/0041 = VwSlg. 17.164A).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden vergleiche , etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2004/07/0041 = VwSlg. 17.164A).
Nach dem eingangs wiedergegebenen, von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers bestätigten Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgeworfen; die Tatbestandselemente dieser Vorschrift finden sich auch im Tatvorwurf des Spruchs, demzufolge der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass (gefährlicher) Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden sei.Nach dem eingangs wiedergegebenen, von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers bestätigten Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgeworfen; die Tatbestandselemente dieser Vorschrift finden sich auch im Tatvorwurf des Spruchs, demzufolge der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass (gefährlicher) Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden sei.
Der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen § 44a Z. 1 und 2 VStG liegt daher nicht vor.Der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG liegt daher nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung gerade auf den Spruch des Bescheides und nicht etwa - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - auf dessen Begründung bezieht (vgl. wiederum B.Kneihs a.a.O., Rz 2, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0146). Aus den in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnissen (vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/07/0056, sowie vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042) ist für den gegenteiligen Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung gerade auf den Spruch des Bescheides und nicht etwa - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - auf dessen Begründung bezieht vergleiche , wiederum B.Kneihs a.a.O., Rz 2, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0146). Aus den in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnissen (vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/07/0056, sowie vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042) ist für den gegenteiligen Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
3.2. Soweit die Beschwerde darüber hinaus pauschal behauptet, die gegenständliche Baustelle sei "zweifellos zur Lagerung von Abfällen und insb auch von Asbestzementplatten geeignet" gewesen, kann sie damit die auch auf die Ergebnisse einer sachverständigen Untersuchung gestützte gegenteilige Feststellung der belangten Behörde nicht entkräften; darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gar nicht gegen die schon von der Erstbehörde getroffene Feststellung, Abfälle seien außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden, gewendet (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). 3.2. Soweit die Beschwerde darüber hinaus pauschal behauptet, die gegenständliche Baustelle sei "zweifellos zur Lagerung von Abfällen und insb auch von Asbestzementplatten geeignet" gewesen, kann sie damit die auch auf die Ergebnisse einer sachverständigen Untersuchung gestützte gegenteilige Feststellung der belangten Behörde nicht entkräften; darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gar nicht gegen die schon von der Erstbehörde getroffene Feststellung, Abfälle seien außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden, gewendet (Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2014
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070280.X00Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014