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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0089 E 12. August 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des RR in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 2013, Zl. UVS-SOZ/38/2212/2013-1, betreffend Sozialhilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 25, 26 und 30 Wiener Sozialhilfegesetz (im Folgenden: WSHG) dazu verpflichtet, die für den Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 4.080,33 zu ersetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Bestattungskostenvorsorge des Beschwerdeführers bestehe ein Rückkaufswert in der Höhe von EUR 3.694,71; weiters befinde sich auf seinem Konto ein Barvermögen von EUR 4.251,92. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Vermögen in der Höhe von insgesamt EUR 7.946,63. Unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages von EUR 3.866,30 verbleibe ein Vermögen von EUR 4.080,33, welches als verwertbares Vermögen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer werde daher (mit diesem Betrag) zum Ersatz der für ihn in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 aufgewendeten Kosten verpflichtet. Durch den Ersatz werde der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet. Die Voraussetzungen des § 26 WSHG seien somit als erfüllt anzusehen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 25, 26 und 30 Wiener Sozialhilfegesetz (im Folgenden: WSHG) dazu verpflichtet, die für den Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 4.080,33 zu ersetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Bestattungskostenvorsorge des Beschwerdeführers bestehe ein Rückkaufswert in der Höhe von EUR 3.694,71; weiters befinde sich auf seinem Konto ein Barvermögen von EUR 4.251,92. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Vermögen in der Höhe von insgesamt EUR 7.946,63. Unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages von EUR 3.866,30 verbleibe ein Vermögen von EUR 4.080,33, welches als verwertbares Vermögen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer werde daher (mit diesem Betrag) zum Ersatz der für ihn in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 aufgewendeten Kosten verpflichtet. Durch den Ersatz werde der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet. Die Voraussetzungen des Paragraph 26, WSHG seien somit als erfüllt anzusehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 2013 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 2013 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der §§ 26 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WSHG im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch Einzahlungen in eine Sterbekostenvorsorge und Ansparen zu einem Vermögen von EUR 7.946,63 gelangt sei. Die aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 hätten EUR 4.080,33 betragen. Die in der Berufung geäußerte Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 WSHG käme nur dann zur Anwendung, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Leistung ergeben habe, finde im Gesetz keine Deckung. Im Erkenntnis vom 21. Dezember 2009, Zl. 2006/10/0089, habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 WSHG ausgesprochen, dass die Rückforderung den Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährde, sofern das betreffende Vermögen der Vorsorge für Begräbniskosten diene. Für die vorliegende Sterbeversicherung liege ein Rückkaufswert vor, somit handle es sich dabei um verwertbares Vermögen, welches bei der Verpflichtung zum Kostenersatz - soweit es den Vermögensfreibetrag gemäß § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) von EUR 3.866,30 übersteige - heranzuziehen sei.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Paragraphen 26, Absatz eins, und 10 Absatz eins, WSHG im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch Einzahlungen in eine Sterbekostenvorsorge und Ansparen zu einem Vermögen von EUR 7.946,63 gelangt sei. Die aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Mai 2010 hätten EUR 4.080,33 betragen. Die in der Berufung geäußerte Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, WSHG käme nur dann zur Anwendung, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Leistung ergeben habe, finde im Gesetz keine Deckung. Im Erkenntnis vom 21. Dezember 2009, Zl. 2006/10/0089, habe der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 26, WSHG ausgesprochen, dass die Rückforderung den Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährde, sofern das betreffende Vermögen der Vorsorge für Begräbniskosten diene. Für die vorliegende Sterbeversicherung liege ein Rückkaufswert vor, somit handle es sich dabei um verwertbares Vermögen, welches bei der Verpflichtung zum Kostenersatz - soweit es den Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) von EUR 3.866,30 übersteige - heranzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 691/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2013 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 691/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2013 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. August 2013.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 16/2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 3.
Erfasste Bedarfsbereiche
...
§ 12. Paragraph 12,
Anrechnung von Vermögen
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der
Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe
suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen
sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund
besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende
Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des
angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag); 5. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
...
§ 24. Paragraph 24,
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
...
§ 44. Paragraph 44,
In-Kraft-Treten
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 28/2012, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2012,, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 1. (1) ...Paragraph eins, (1) ...
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.Paragraph 10, (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 11,) zu sichern.
...
§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat. Paragraph 25, Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.
Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben
§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn
aufgewendeten Kosten verpflichtet,
1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder
Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.
Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3
angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt
wurden,
2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen
3. der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer
anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186,
4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
Die Beschwerde macht (unter anderem) geltend, die belangte Behörde stütze den Ersatzanspruch zu Unrecht auf die Bestimmungen des WSHG. Richtigerweise hätte dieser nach den Regelungen des WMG beurteilt werden müssen.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Gemäß § 44 Abs. 1 WMG ist dieses Gesetz mit 1. September 2010 in Kraft getreten. Gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz WMG sind die Bestimmungen des WSHG nicht mehr anzuwenden, "soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen".Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, WMG ist dieses Gesetz mit 1. September 2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz WMG sind die Bestimmungen des WSHG nicht mehr anzuwenden, "soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen".
Zur Frage, ob die Bestimmungen des WSHG betreffend die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf nach Inkrafttreten des WMG weiterhin anzuwenden sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210, den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 u.a., angeschlossen, wonach § 44 Abs. 2 WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste.Zur Frage, ob die Bestimmungen des WSHG betreffend die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf nach Inkrafttreten des WMG weiterhin anzuwenden sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210, den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 u.a., angeschlossen, wonach Paragraph 44, Absatz 2, WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste.
Nichts anderes kann aber für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage des Kostenersatzes durch den Hilfeempfänger aufgrund verwertbaren Vermögens gelten, enthält das WMG in seinem § 24 doch insofern Regelungen, die einer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG im Grunde des § 44 Abs. 2 WMG entgegenstehen. Die Frage der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers wäre demnach nach § 24 Abs. 2 WMG zu beurteilen gewesen, wonach alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen für jene Kosten, die durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind, ersatzpflichtig sind, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen.Nichts anderes kann aber für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage des Kostenersatzes durch den Hilfeempfänger aufgrund verwertbaren Vermögens gelten, enthält das WMG in seinem Paragraph 24, doch insofern Regelungen, die einer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG im Grunde des Paragraph 44, Absatz 2, WMG entgegenstehen. Die Frage der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers wäre demnach nach Paragraph 24, Absatz 2, WMG zu beurteilen gewesen, wonach alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen für jene Kosten, die durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind, ersatzpflichtig sind, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie der Berufung gegen den im Spruch (u.a.) auf § 26 WSHG gestützten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und diesen bestätigt hat, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheid erlassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwH); sie hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass der Ersatzanspruch auf § 26 Abs. 1 WSHG gestützt wird. Beruft sich ein Bescheid im Spruch aber ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes findet (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 228 und 230 zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie der Berufung gegen den im Spruch (u.a.) auf Paragraph 26, WSHG gestützten erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und diesen bestätigt hat, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheid erlassen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwH); sie hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass der Ersatzanspruch auf Paragraph 26, Absatz eins, WSHG gestützt wird. Beruft sich ein Bescheid im Spruch aber ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes findet vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 228 und 230 zu Paragraph 59, AVG zitierte hg. Judikatur).
Da § 24 Abs. 2 WMG gegenüber § 26 Abs. 1 WSHG eine inhaltliche Änderung der Rechtslage darstellt - die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt -, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da Paragraph 24, Absatz 2, WMG gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, WSHG eine inhaltliche Änderung der Rechtslage darstellt - die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt -, war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. Jänner 2014
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100163.X00Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014