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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §8 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der MD in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 1. Februar 2005, Zl. UVS-SOZ/53/8749/2005, betreffend Ersatz nach Wr. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Bezug von Sozialhilfe (Mietbeihilfe) nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 (im angefochtenen Bescheid mit 3. Oktober 2005 angegeben) des Magistrats der Stadt Wien wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2003 (WSHG), zur Rückerstattung von gewährter Sozialhilfe in der Höhe von EUR 3.426,-- verpflichtet. Begründet wurde diese Rückforderung mit Hinweis auf einen Bestand von Wertpapieren im Eigentum der Beschwerdeführerin im Wert von EUR 6.576,--. Seit 1995 sei Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 17.834,98 bezogen worden, gemäß WSHG sei Vermögen bis zur Höhe von EUR 3.150,-- anrechnungsfrei.Die Beschwerdeführerin stand im Bezug von Sozialhilfe (Mietbeihilfe) nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 (im angefochtenen Bescheid mit 3. Oktober 2005 angegeben) des Magistrats der Stadt Wien wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2003, (WSHG), zur Rückerstattung von gewährter Sozialhilfe in der Höhe von EUR 3.426,-- verpflichtet. Begründet wurde diese Rückforderung mit Hinweis auf einen Bestand von Wertpapieren im Eigentum der Beschwerdeführerin im Wert von EUR 6.576,--. Seit 1995 sei Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 17.834,98 bezogen worden, gemäß WSHG sei Vermögen bis zur Höhe von EUR 3.150,-- anrechnungsfrei.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin es nicht vermocht habe darzustellen, "warum der in Rede stehende Betrag, der den Zeitraum der unrechtmäßig bezogenen Mietbeihilfe vom 1.2.2004 bis 31.8.2005 umfasst, kein verwertbares Vermögen im Sinne des WSHG" sein solle. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass die Behörde "ohnehin einen Betrag von EUR 3.150,-- als anrechnungsfreies Vermögen anerkannt" habe, obwohl sie nach dem WSHG nicht dazu verpflichtet gewesen sei.Nach Wiedergabe des Paragraph 26, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin es nicht vermocht habe darzustellen, "warum der in Rede stehende Betrag, der den Zeitraum der unrechtmäßig bezogenen Mietbeihilfe vom 1.2.2004 bis 31.8.2005 umfasst, kein verwertbares Vermögen im Sinne des WSHG" sein solle. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass die Behörde "ohnehin einen Betrag von EUR 3.150,-- als anrechnungsfreies Vermögen anerkannt" habe, obwohl sie nach dem WSHG nicht dazu verpflichtet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2003 (WSHG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2003, (WSHG), lauten auszugsweise:
"Einsatz der eigenen Mittel
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.Paragraph 10, (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 11,) zu sichern.
"Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben
§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn
aufgewendeten Kosten verpflichtet,
1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder
Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.
Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3
angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt
wurden,
2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen
3. der Leistungen anlässlich einer Erkrankung an einer
anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186,
4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Wertpapiere im Wert von EUR 6.576,-- Vermögen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG darstellten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Eigentum an den Wertpapieren, vertritt jedoch zusammengefasst die Auffassung, dass der Zweck des WSHG der Rückforderung entgegen stehe und die Rückforderung den Zweck der Hilfeleistung gefährden würde.Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Wertpapiere im Wert von EUR 6.576,-- Vermögen der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WSHG darstellten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Eigentum an den Wertpapieren, vertritt jedoch zusammengefasst die Auffassung, dass der Zweck des WSHG der Rückforderung entgegen stehe und die Rückforderung den Zweck der Hilfeleistung gefährden würde.
Das WSHG sieht in § 26 Abs. 1 insofern eine Schranke für die Rückforderung vor, dass die Rückerstattung insoweit zu unterbleiben hat, "als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde". Mit dem Vorbringen, das betreffende Vermögen diene der Vorsorge für Begräbniskosten, wird nicht aufgezeigt, dass die Rückforderung den Erfolg der Hilfeleistung gefährden würde. § 26 Abs. 1 letzter Satz WSHG steht insoweit der (teilweisen) Heranziehung des Wertpapiervermögens als Grundlage für die Rückforderung nach § 26 Abs. 1 WSHG nicht entgegen.Das WSHG sieht in Paragraph 26, Absatz eins, insofern eine Schranke für die Rückforderung vor, dass die Rückerstattung insoweit zu unterbleiben hat, "als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde". Mit dem Vorbringen, das betreffende Vermögen diene der Vorsorge für Begräbniskosten, wird nicht aufgezeigt, dass die Rückforderung den Erfolg der Hilfeleistung gefährden würde. Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz WSHG steht insoweit der (teilweisen) Heranziehung des Wertpapiervermögens als Grundlage für die Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, WSHG nicht entgegen.
Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass durch die Notwendigkeit der Bildung weiterer Rücklagen für die Begräbnis- und Grabkosten nach der Heranziehung des bestehenden Vermögens für die Rückerstattung ihre Notlage verschärft würde, wird kein Umstand aufgezeigt, auf den nach dem WSHG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückforderung Bedacht zu nehmen wäre.
Anders als in den Sozialhilfegesetzen anderer Länder (vgl. etwa § 8 Abs. 2 Z 2 Salzburger SHG) kennt das WSHG keinen ausdrücklichen Tatbestand, dem zu Folge bei der Vorschreibung einer Ersatzleistung bis zu einem bestimmten Betrag ein für Begräbniskosten gedachter, angesparter Betrag dem Ersatzpflichtigen zu verbleiben hätte.Anders als in den Sozialhilfegesetzen anderer Länder vergleiche etwa Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger SHG) kennt das WSHG keinen ausdrücklichen Tatbestand, dem zu Folge bei der Vorschreibung einer Ersatzleistung bis zu einem bestimmten Betrag ein für Begräbniskosten gedachter, angesparter Betrag dem Ersatzpflichtigen zu verbleiben hätte.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Vorschreibung der Rückerstattung unter Freilassung eines Betrags von EUR 3.150,-- vorgenommen hat, wurde die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100089.X00Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011