Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der CS in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 2013, Zl. LAD2-DR-39/92-2011, betreffend Ernennung zum Schulleiter (mitbeteiligte Partei: CE in M, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie bewarb sich für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 23. Februar 2011, Stück 4/2011, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule M und wurde in der Folge zwar in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates, nicht aber in jenen des Bezirksschulrates aufgenommen.Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie bewarb sich für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 23. Februar 2011, Stück 4 aus 2011,, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule M und wurde in der Folge zwar in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates, nicht aber in jenen des Bezirksschulrates aufgenommen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom 22. Juni 2011 wurde die Leiterstelle an den - als einzigen Bewerber in beide Besetzungsvorschläge aufgenommenen - Mitbeteiligten verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2012 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse nach § 8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2012 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse nach Paragraph 8, AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, Zl. B 458/12 = VfSlg. Nr. 19.679, stellte dieser fest, dass die Beschwerdeführerin durch den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Bescheid auf.
Im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses heißt es:
"1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). "1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen (zB VfSlg. 19.061/2010 mwN) ausgesprochen hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle Parteistellung iSd §3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868/1991, 15.832/2000, 15.926/2000); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991). 2. Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151 aus 1970, und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen (zB VfSlg. 19.061 aus 2010, mwN) ausgesprochen hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle Parteistellung iSd §3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868 aus 1991,, 15.832 aus 2000,, 15.926 aus 2000,); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen vergleiche , zB VfSlg. 12.782 aus 1991,).
3. Im Erkenntnis VfSlg. 7084/1973 setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die den Landesgesetzgeber treffende Verpflichtung, der Schulbehörde erster Instanz des Bundes ein Vorschlagsrecht einzuräumen, es ausschließt, dass der Landesgesetzgeber in Handhabung der Kompetenz des Art14 Abs4 lita B-VG überdies eine Mitwirkung der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes in den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch diese Behörde, festlegt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof verneint: Sieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben, als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Art14 Abs4 lita B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzel-)Vorschlag übernimmt. 3. Im Erkenntnis VfSlg. 7084 aus 1973, setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die den Landesgesetzgeber treffende Verpflichtung, der Schulbehörde erster Instanz des Bundes ein Vorschlagsrecht einzuräumen, es ausschließt, dass der Landesgesetzgeber in Handhabung der Kompetenz des Art14 Abs4 lita B-VG überdies eine Mitwirkung der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes in den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch diese Behörde, festlegt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof verneint: Sieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben, als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Art14 Abs4 lita B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzel-)Vorschlag übernimmt.
4. §3 Abs2 iVm Abs3 NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 ordnet für Niederösterreich die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden, der in allen Besetzungsvorschlägen aufscheint. Diese Voraussetzung für die Besetzung des Schulleiterpostens mit einem Bewerber, die die Behörde bei der Sachentscheidung einschränkt, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit beider Besetzungsvorschläge (soweit diese gesetzlich vorgesehen sind) und der sich daraus ergebenden Parteistellung aller auch nur in einen von mehreren verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber. Da die Beschwerdeführerin in einen solchen Besetzungsvorschlag - nämlich in jenen des Landesschulrates - aufgenommen wurde, kam ihr im Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle Parteistellung zu. Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung." 4. §3 Abs2 in Verbindung mit Abs3 NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 ordnet für Niederösterreich die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden, der in allen Besetzungsvorschlägen aufscheint. Diese Voraussetzung für die Besetzung des Schulleiterpostens mit einem Bewerber, die die Behörde bei der Sachentscheidung einschränkt, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit beider Besetzungsvorschläge (soweit diese gesetzlich vorgesehen sind) und der sich daraus ergebenden Parteistellung aller auch nur in einen von mehreren verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber. Da die Beschwerdeführerin in einen solchen Besetzungsvorschlag - nämlich in jenen des Landesschulrates - aufgenommen wurde, kam ihr im Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle Parteistellung zu. Indem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung."
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 15. April 2013 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juni 2011 nunmehr als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges und Zitierung des § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), sowie nach auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidungsgründe des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Verfassungsgerichtshof untermauere dort nicht nur die von ihm angenommene Parteistellung eines auch nur in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, sondern bringe auch klar zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Sachentscheidung dadurch eingeschränkt sei, dass nach § 26 Abs. 7 LDG 1984 die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden dürfe, der in allen verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufscheine. Dies sei bei der Beschwerdeführerin, welche lediglich in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates, nicht jedoch in jenen des Bezirksschulrates aufgenommen worden sei, nicht der Fall.Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 15. April 2013 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juni 2011 nunmehr als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges und Zitierung des Paragraph 26, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), sowie nach auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidungsgründe des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Verfassungsgerichtshof untermauere dort nicht nur die von ihm angenommene Parteistellung eines auch nur in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, sondern bringe auch klar zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Sachentscheidung dadurch eingeschränkt sei, dass nach Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 die Leiterstelle nur einem Bewerber verliehen werden dürfe, der in allen verbindlichen Besetzungsvorschlägen aufscheine. Dies sei bei der Beschwerdeführerin, welche lediglich in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates, nicht jedoch in jenen des Bezirksschulrates aufgenommen worden sei, nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass über eine von ihr durchgeführte Bewerbung um eine Schulleiterstelle gesetzmäßig (im Rahmen des gesetzlichen Ermessens), insbesondere auch unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes nach dem Geschlecht sowie des Frauenförderungsgebotes, entschieden und ihr im Hinblick auf ihre Besteignung die Schulleiterfunktion übertragen werde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher er gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 26 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 55/2012 lautet: Paragraph 26, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, lautet:
"Schulleiter
§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Paragraph 26, (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
§ 3 des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2600, idF LGBl. 2600-8, lautet: Paragraph 3, des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 2600, , in der Fassung Landesgesetzblatt 2600, -8, lautet:
"§ 3
Zuständigkeit der Landeslehrerkommission
Gemäß § 4 Z. 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), idF BGBl. I Nr. 120/2012, ist jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht beim beruflichen Aufstieg unzulässig.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, (im Folgenden: B-GlBG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, ist jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht beim beruflichen Aufstieg unzulässig.
§ 11c B-GlBG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet: Paragraph 11 c, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet:
"Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte
hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der
bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben
des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der
Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich
Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.
§ 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen."Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen."
Gemäß § 40 B-GlBG sind § 4 Z. 5 und § 11c B-GlBG auch auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer anzuwenden.Gemäß Paragraph 40, B-GlBG sind Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 11 c, B-GlBG auch auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer anzuwenden.
In der Beschwerde wird - zusammengefasst - folgende Rechtsauffassung vertreten:
Ergebnis des Bewerbungsverfahrens sei es gewesen, dass die Beschwerdeführerin die gegenüber dem Mitbeteiligten klar besser geeignete Bewerberin sei. Selbst im Falle eines Eignungsgleichstandes wäre sie auf Grund des Frauenförderungsgebotes gemäß § 40 iVm § 11c B-GlBG zu ernennen gewesen. Im Hinblick auf ihre im Bewerbungsverfahren dargelegte außerordentlich hohe Qualifikation sei ihre Aufnahme in den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates willkürlich unterblieben.Ergebnis des Bewerbungsverfahrens sei es gewesen, dass die Beschwerdeführerin die gegenüber dem Mitbeteiligten klar besser geeignete Bewerberin sei. Selbst im Falle eines Eignungsgleichstandes wäre sie auf Grund des Frauenförderungsgebotes gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 11 c, B-GlBG zu ernennen gewesen. Im Hinblick auf ihre im Bewerbungsverfahren dargelegte außerordentlich hohe Qualifikation sei ihre Aufnahme in den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates willkürlich unterblieben.
Auch wenn eine Ernennung der Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 26 Abs. 7 LDG 1984 nicht unmittelbar möglich gewesen wäre, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf das oben aufgezeigte willkürliche Verhalten des Kollegiums des Bezirksschulrates verpflichtet gewesen, dessen Reihungsvorschlag zurückzuweisen anstatt mit Ernennung des Mitbeteiligten vorzugehen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wobei die Beschwerdeführerin auf dessen Erkenntnisse, je vom 28. Juni 1973, VfSlg. Nr. 7084 und 7094, verwies. Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung der Beschwerdeführerin sei diese befugt, sämtliche Gesetzesverstöße im Zuge des Ernennungsverfahrens auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu relevieren.Auch wenn eine Ernennung der Beschwerdeführerin aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 nicht unmittelbar möglich gewesen wäre, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf das oben aufgezeigte willkürliche Verhalten des Kollegiums des Bezirksschulrates verpflichtet gewesen, dessen Reihungsvorschlag zurückzuweisen anstatt mit Ernennung des Mitbeteiligten vorzugehen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wobei die Beschwerdeführerin auf dessen Erkenntnisse, je vom 28. Juni 1973, VfSlg. Nr. 7084 und 7094, verwies. Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung der Beschwerdeführerin sei diese befugt, sämtliche Gesetzesverstöße im Zuge des Ernennungsverfahrens auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu relevieren.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter § 1 Abs. 1 LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstellung mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0216). Auch das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der vorzitierten Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. 2011/12/0135, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/12/0147, mwH). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch vorliegendenfalls nicht veranlasst.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstellung mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht zu vergleiche , hiezu auch den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0216). Auch das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der vorzitierten Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. 2011/12/0135, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/12/0147, mwH). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch vorliegendenfalls nicht veranlasst.
Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Beschwerdeführerin nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der belangten Behörde - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0084) des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012 ergeben könnten.Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Beschwerdeführerin nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der belangten Behörde - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0084) des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012 ergeben könnten.
In dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang vorgenommene Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung mit der tragenden Argumentation aufgehoben, wonach der Beschwerdeführerin schon alleine im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates Parteistellung zukomme, was damit begründet wurde, dass diese Aufnahme ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Aus rechtsstaatlicher Sicht könne die Verwaltungsbehörde nämlich nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.
Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Überbindung der Parteistellung bewirkte somit auch, dass der Beschwerdeführerin - ihr sonst nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich freilich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ausschließlich solche sein können, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/12/0025). Dies folgt schon aus der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes, wonach ja gerade das Recht auf Parteistellung aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen resultiert und somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet ist.Die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Überbindung der Parteistellung bewirkte somit auch, dass der Beschwerdeführerin - ihr sonst nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich freilich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ausschließlich solche sein können, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind vergleiche , hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/12/0025). Dies folgt schon aus der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes, wonach ja gerade das Recht auf Parteistellung aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen resultiert und somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet ist.
Von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen ist jedoch die hier von der Beschwerdeführerin geforderte Zurückweisung eines Reihungsvorschlages im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlages nicht erfasst, weil diese Vorgänge nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen würde.
Diesem Ergebnis steht die Bejahung eines derartigen subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle war, durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 94/12/0309), keinesfalls entgegen. Sie beruhte ja - im Gegensatz zu der hier bindenden Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Parteistellung eine Folge der Aufnahme in einen Reihungsvorschlag darstellt - auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286).Diesem Ergebnis steht die Bejahung eines derartigen subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle war, durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 94/12/0309), keinesfalls entgegen. Sie beruhte ja - im Gegensatz zu der hier bindenden Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Parteistellung eine Folge der Aufnahme in einen Reihungsvorschlag darstellt - auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286).
Nichts anderes gilt für die - hier überdies keine Bindungswirkung entfaltenden - von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973. In dem oben erstzitierten Erkenntnis ist lediglich von der Notwendigkeit der Einholung eines neuen Reihungsvorschlages die Rede, wenn die beiden erstatteten Vorschläge insgesamt unvereinbar sind; das zweitgenannte Erkenntnis behandelt diese Frage überhaupt nicht.
Ebenso wenig ist den Entscheidungsgründen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012 die Rechtsansicht zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführerin, welche auf Grund der der belangten Behörde vorliegenden Vorschlagslage selbst nicht ernannt werden durfte, etwa ein subjektives Recht auf Abweisung auch der Bewerbung des in beide Reihungsvorschläge aufgenommenen Mitbeteiligten bzw. auf Unterbleiben einer Entscheidung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens zukäme. Ein solches Recht wäre auch von dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt gar nicht erfasst.
In den nach dem Vorgesagten hier allein überbundenen oben umschriebenen Rechten bzw. rechtlichen Interessen an ihrer Ernennung im Wege einer gesetzmäßigen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde vorliegenden Vorschläge insgesamt ist die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt worden, weil einer solchen Ernennung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - § 26 Abs. 7 LDG 1984 entgegenstand.In den nach dem Vorgesagten hier allein überbundenen oben umschriebenen Rechten bzw. rechtlichen Interessen an ihrer Ernennung im Wege einer gesetzmäßigen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde vorliegenden Vorschläge insgesamt ist die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt worden, weil einer solchen Ernennung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 entgegenstand.
Nach dem Vorgesagten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Nach dem Vorgesagten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Ob die Vorgangsweise der belangten Behörde darüber hinaus objektiv rechtmäßig war, war in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob - was die Beschwerdeführerin für ein unzulässiges Auslegungsergebnis hält - die belangte Behörde auf Basis der hier erstatteten Vorschläge zur Ernennung des Mitbeteiligten gleichsam genötigt war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 27. Februar 2014
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120089.X00Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014