Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 4. November 2013, Zl. A11-A6126p88/2010-12, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG (mitbeteiligte Partei: C InsolvenzverwaltungsgmbH als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der B Botendienst GmbH in G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 4. November 2013, Zl. A11-A6126p88/2010-12, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG (mitbeteiligte Partei: C InsolvenzverwaltungsgmbH als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der B Botendienst GmbH in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 6. April 2010 ausgesprochen, dass
§ 412. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.Paragraph 412, (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
(...)
1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder
2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird." Paragraph 413, Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Absatz eins,) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird."
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung reicht es demnach aus, dass einer der beiden genannten Tatbestände vorliegt, also der Einspruch entweder erfolgsversprechend ist oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0061). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf den zweiten Tatbestand gestützt (§ 412 Abs. 6 Z 2 ASVG).Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung reicht es demnach aus, dass einer der beiden genannten Tatbestände vorliegt, also der Einspruch entweder erfolgsversprechend ist oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0061). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf den zweiten Tatbestand gestützt (Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG).
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse bringt dagegen vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, also knapp zwei Monate nach dem Insolvenzfall der mitbeteiligten Partei, sich deren Verhalten als Einspruchswerberin gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2010 derart zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert habe, dass nunmehr eine massive Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge seit der Insolvenz bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen vollstreckbaren Titel und müsse damit rechnen, dass der Masseverwalter ihre Forderung bestreite und diese entweder nicht quotenmäßig befriedigt werde oder zumindest keine Sicherstellung der Quote durch den Masseverwalter erfolge. Wenn die Forderung der Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren vollstreckbar sei, gelte diese gemäß § 131 Abs. 4 IO nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht habe. Damit lägen die Entscheidung und das Klagerisiko beim Insolvenzverwalter. Im Fall einer nicht vollstreckbaren Forderung hätte hingegen die Beschwerdeführerin den Prüfungsprozess anzustrengen und das damit verbundene Risiko zu tragen. Damit sei eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei eingetreten. Folglich liege auch die Voraussetzung gemäß § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse bringt dagegen vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, also knapp zwei Monate nach dem Insolvenzfall der mitbeteiligten Partei, sich deren Verhalten als Einspruchswerberin gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2010 derart zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert habe, dass nunmehr eine massive Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge seit der Insolvenz bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen vollstreckbaren Titel und müsse damit rechnen, dass der Masseverwalter ihre Forderung bestreite und diese entweder nicht quotenmäßig befriedigt werde oder zumindest keine Sicherstellung der Quote durch den Masseverwalter erfolge. Wenn die Forderung der Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren vollstreckbar sei, gelte diese gemäß Paragraph 131, Absatz 4, IO nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht habe. Damit lägen die Entscheidung und das Klagerisiko beim Insolvenzverwalter. Im Fall einer nicht vollstreckbaren Forderung hätte hingegen die Beschwerdeführerin den Prüfungsprozess anzustrengen und das damit verbundene Risiko zu tragen. Damit sei eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei eingetreten. Folglich liege auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht im Recht. Entgegen ihren Ausführungen kommt es nämlich bei § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG nicht darauf an, ob sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglicherweise nachteilig auf die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren auswirkt und es dadurch zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge kommt. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall allein, ob ein Verhalten der mitbeteiligten Partei (der Einspruchswerberin) vorliegt, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht im Recht. Entgegen ihren Ausführungen kommt es nämlich bei Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG nicht darauf an, ob sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglicherweise nachteilig auf die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren auswirkt und es dadurch zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge kommt. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall allein, ob ein Verhalten der mitbeteiligten Partei (der Einspruchswerberin) vorliegt, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Dies trifft aus folgenden Erwägungen nicht zu:
§ 412 Abs. 6 ASVG (idF BGBl. I Nr. 335/1993) wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (AB 968 BlgNR 18. GP 5 f) dem § 212a Abs. 2 BAO nachempfunden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159). Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO bereits ausgesprochen, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Vielmehr schließe erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen die Bewilligung der Aussetzung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044). Ein solches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Abgabenpflichtige sein Vermögen auf nahe Angehörige oder eine Stiftung überträgt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/14/0096, und vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045), Liegenschaften und Wirtschaftsgüter verkauft und die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften überlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 2010/14/0088) oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0296). Der Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO besteht somit darin, einen Abgabenpflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044). Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 335 aus 1993,) wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle Ausschussbericht 968, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5, f) dem Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO nachempfunden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159). Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO bereits ausgesprochen, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Vielmehr schließe erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen die Bewilligung der Aussetzung aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044). Ein solches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Abgabenpflichtige sein Vermögen auf nahe Angehörige oder eine Stiftung überträgt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/14/0096, und vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045), Liegenschaften und Wirtschaftsgüter verkauft und die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften überlässt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 2010/14/0088) oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einräumt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0296). Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO besteht somit darin, einen Abgabenpflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044).
Ein Verhalten der Einspruchswerberin, das in diesem Sinn auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist, legt auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht dar. Weder der Wortlaut, noch der Zweck des § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG sprechen dafür, im vorliegenden Fall eine solche Gefährdungshandlung der beitragspflichtigen mitbeteiligten Partei anzunehmen. Auch kann dem mit der Konkurseröffnung eingesetzten Masseverwalter schon auf Grund der ihm nach der IO zukommenden Pflichten kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gerichtetes Verhalten unterstellt werden.Ein Verhalten der Einspruchswerberin, das in diesem Sinn auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist, legt auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht dar. Weder der Wortlaut, noch der Zweck des Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG sprechen dafür, im vorliegenden Fall eine solche Gefährdungshandlung der beitragspflichtigen mitbeteiligten Partei anzunehmen. Auch kann dem mit der Konkurseröffnung eingesetzten Masseverwalter schon auf Grund der ihm nach der IO zukommenden Pflichten kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gerichtetes Verhalten unterstellt werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Vorlageaufwand war nicht zuzuerkennen, da im gegenständlichen Beschwerdefall die Verwaltungsakten nicht vorgelegt worden sind und auch kein entsprechender Antrag gestellt worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Vorlageaufwand war nicht zuzuerkennen, da im gegenständlichen Beschwerdefall die Verwaltungsakten nicht vorgelegt worden sind und auch kein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Wien, am 20. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080283.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014