§ 131 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.

(2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen.

(3) Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (§ 110, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem der Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.

(4) Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende innerhalb der Frist seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 131 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 131 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 131 IO


Entscheidungen zu § 131 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 131 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 131 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 130 IO
§ 132 IO