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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Dr. J L, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 2012, Zl. Ges-180844/3-2012-K, betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mitbeteiligte Partei:
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4010 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 9.318,12 für rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er die Vorschreibung der Verzugszinsen insbesondere mit dem Argument bekämpfte, dass er bereits zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 ASVG verpflichtet worden sei. Er beantragte, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 9.318,12 für rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er die Vorschreibung der Verzugszinsen insbesondere mit dem Argument bekämpfte, dass er bereits zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verpflichtet worden sei. Er beantragte, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 412 Abs. 6 ASVG ab.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG ab.
Begründend führte sie nach der Wiedergabe des § 412 Abs. 6 ASVG Folgendes aus:Begründend führte sie nach der Wiedergabe des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG Folgendes aus:
"Aufgrund des bisherigen Aktengeschehens steht fest, dass für den ehemaligen Dienstnehmer, Herrn Mag. C.S., für den Zeitraum 1.7.2002 bis 25.6.2004 einerseits die Versicherungspflicht und andererseits die Beitragspflicht rechtskräftig festgestellt wurden. Eine im Pflichtversicherungsverfahren erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis (2007/08/0312) vom 24.11.2010 als unbegründet abgewiesen. Eine im Beitragsverfahren erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis (2007/08/0045) vom 22.12.2010 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der seit diesen höchstgerichtlichen Erkenntnissen klar entschiedenen und unmissverständlich feststehenden Rechtslage erscheint der Einspruch nicht erfolgversprechend. Das Verhalten des Ew zielt der Intention seiner Eingaben nach zudem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge durch Verjährung ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 2013, B 1548/12-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwies die belangte Behörde darauf, dass die Aktenvorlage bereits zur hg. Zl. 2012/08/0036 erfolgt sei, und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996 hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist. 1. Gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung reicht es demnach aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist (vgl. in diesem Sinn - zur insofern übereinstimmenden Fassung BGBl. Nr. 335/1993 - auch das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0039). Somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159, in dem die Verneinung der Voraussetzung des § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG unbeanstandet blieb, die mangelhaft begründete Verneinung der Voraussetzung des § 412 Abs. 6 Z 1 ASVG aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte).Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung reicht es demnach aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist vergleiche , in diesem Sinn - zur insofern übereinstimmenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, - auch das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0039). Somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159, in dem die Verneinung der Voraussetzung des Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG unbeanstandet blieb, die mangelhaft begründete Verneinung der Voraussetzung des Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte).
2. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs darauf, auf die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnisse vom 24. November 2010, Zl. 2007/08/0312 (betreffend die Pflichtversicherung des C.S.), und vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0045 (betreffend die Beitragspflicht), hinzuweisen. Dieser Verweis geht aber ins Leere, weil die genannten Erkenntnisse zum Gegenstand des Einspruchs - der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verzugszinsen - keine Aussage enthielten.
Auch zur von der belangten Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge fehlt eine ausreichende Begründung: Die belangte Behörde beruft sich insoweit auf die Intention des Beschwerdeführers, die Einbringlichkeit zu gefährden, trifft aber keinerlei Feststellungen zu seiner konkreten finanziellen Situation und deren zukünftigen Entwicklung, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit tatsächlich erwarten lassen würden. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gefahr der Verjährung betrifft die rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung und nicht ihre Einbringlichkeit. Im Übrigen werden die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 und 2 ASVG (der nach § 83 ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) durch jede zum Zweck der Feststellung bzw. der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - im Sinn des § 68 Abs. 1 oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert (vgl. dazu auch das ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/08/0036).Auch zur von der belangten Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge fehlt eine ausreichende Begründung: Die belangte Behörde beruft sich insoweit auf die Intention des Beschwerdeführers, die Einbringlichkeit zu gefährden, trifft aber keinerlei Feststellungen zu seiner konkreten finanziellen Situation und deren zukünftigen Entwicklung, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit tatsächlich erwarten lassen würden. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gefahr der Verjährung betrifft die rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung und nicht ihre Einbringlichkeit. Im Übrigen werden die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 ASVG (der nach Paragraph 83, ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) durch jede zum Zweck der Feststellung bzw. der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert vergleiche , dazu auch das ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/08/0036).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG. Dem Beschwerdeführer war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil er seine Beschwerde persönlich und nicht vertreten durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, somit ein Vertretungsaufwand nicht angefallen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0144, mwN). Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil sie im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zu entrichten war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG. Dem Beschwerdeführer war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil er seine Beschwerde persönlich und nicht vertreten durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, somit ein Vertretungsaufwand nicht angefallen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0144, mwN). Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil sie im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht zu entrichten war.
Wien, am 25. Juni 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080061.X00Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014