Index
L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
JagdG Slbg 1993 §15 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdkommission R, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in 5620 Schwarzach/Pongau, Markt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 16. Juli 2012, Zl UVS-36/10265/11-2012, betreffend Abrundung eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: G S in B, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
1. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See entschied über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2006 "auf Abrundung des Eigenjagdgebietes Kalm um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bbach im Süden, sowie die GN 462, der EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3989 ha" als zuständige Jagdbehörde erster Instanz gemäß §§ 148 Abs 1, 15 Abs 1 und 4 sowie 18 Abs 1 und 2 des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, LGBl Nr 100/1993 idF LGBl Nr 15/2012 (Jagdgesetz 1993 - JG), wie folgt: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See entschied über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2006 "auf Abrundung des Eigenjagdgebietes Kalm um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bbach im Süden, sowie die GN 462, der EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3989 ha" als zuständige Jagdbehörde erster Instanz gemäß Paragraphen 148, Absatz eins, 15, Absatz eins, und 4 sowie 18 Absatz eins, und 2 des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2012, (Jagdgesetz 1993 - JG), wie folgt:
"...
1. Dem Antrag ... (der mitbeteiligten Partei), das
Eigenjagdgebiet Kalm um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bgraben im Süden, sowie die GN 462, der EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3969 ha abzurunden, wird gemäß § 18 (2) Salzburger Jagdgesetz (JG) stattgegeben.Eigenjagdgebiet Kalm um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bgraben im Süden, sowie die GN 462, der EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3969 ha abzurunden, wird gemäß Paragraph 18, (2) Salzburger Jagdgesetz (JG) stattgegeben.
2. Das Eigenjagdgebiet Kalm ist um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bgraben im Süden, sowie die GN 462, EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3969 ha abzurunden. Diese Änderung wird gemäß § 15 2. Das Eigenjagdgebiet Kalm ist um die Flächen südöstlich der Kalm bis zum Sbach in der Erstreckung vom Rgraben im Norden bis zum Bgraben im Süden, sowie die GN 462, EZ 52 im Nordosten im Ausmaß von 102,3969 ha abzurunden. Diese Änderung wird gemäß Paragraph 15
(4) JG mit Beginn der nächsten Jagdperiode, das ist der 01.01.2016, wirksam.
3. Der Pachtzins für den, zugunsten der Eigenjagd Kalm entstehenden Flächenüberschuss wird gemäß § 18 (2) JG mit EUR 15,00 pro Hektar festgelegt." 3. Der Pachtzins für den, zugunsten der Eigenjagd Kalm entstehenden Flächenüberschuss wird gemäß Paragraph 18, (2) JG mit EUR 15,00 pro Hektar festgelegt."
2. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die mitbeteiligte Partei Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG (I.) die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und (II.) der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern Folge gegeben, als der unter Spruchpunkt 3. des Erstbescheids festgesetzte Jagdpachtzins mit EUR 35/ha festgesetzt wurde; im Übrigen wurde auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (römisch eins.) die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und (römisch zwei.) der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern Folge gegeben, als der unter Spruchpunkt 3. des Erstbescheids festgesetzte Jagdpachtzins mit EUR 35/ha festgesetzt wurde; im Übrigen wurde auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vorfeld der Jagdgebietsfeststellung im Zusammenhang mit dem letzten Jagdperiodenwechsel (zum Stichtag 1. Jänner 2007) eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Jagdgebietsinhabern bzw Jagdinhabern nicht zustande gekommen und mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2006 der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Jagdgebietsabrundung eingebracht worden sei.
Nach § 18 Abs 2 letzter Satz JG gelte für das Verfahren § 15 Abs 4 bis 6 leg cit sinngemäß. Gemäß § 15 Abs 4 JG würden Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes) mit Ausnahme des für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblichen Abs 5 mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde eingelangt sei. Bei späterem Einlangen des Antrags würde die Änderung erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam. In Bezug auf den vorliegenden Jagdperiodenwechsel zum 1. Jänner 2007 sei zur Wahrung der genannten neunmonatigen Frist der Antrag bis spätestens 31. März 2006 einzubringen gewesen. Wenn nunmehr seitens der mitbeteiligten Partei auf diesbezügliche mündliche Antragseinbringungen bereits vor dem Stichtag verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang eine mündliche Antragstellung nicht rechtsverbindlich sei. Nach § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG seien Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden seien oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt würde, schriftlich einzubringen. Damit könne es dahinstehen, ob ein Antrag der mitbeteiligten Partei mündlich eingebracht worden sei, komme doch im Hinblick auf die Frist gemäß § 18 Abs 2 iVm § 15 Abs 4 JG ausschließlich eine schriftliche Antragstellung in Frage. Die Beweisanträge der mitbeteiligten Partei hätten allesamt nur die Tatsache der mündlichen Antragseinbringung zum Beweisthema gehabt und seien somit vorliegend nicht maßgeblich. Soweit die mitbeteiligte Partei auf schriftliche Eingaben (beispielsweise jene vom 6. Dezember 2005 bzw vom 16. März 2006) verweise, liege allen diesen Schreiben die Absicht der mitbeteiligten Partei zugrunde, in Bezug auf die gegenständliche Abrundungsfläche eine Jagdgebietspachtung zustande zu bringen; diesen Schreiben könne daher kein verfahrensauslösendes Moment im Sinn des § 18 Abs 2 JG unterstellt werden, zumal diesen Schreiben ausschließlich die Absicht des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei zugrunde liege und keinesfalls eine behördliche Abrundung iSd § 18 Abs 2 JG. Es sei nicht zu erkennen, dass aus diesem Schreiben ein Antrag bezüglich eines Verfahrens iSd § 18 Abs 2 JG seitens der mitbeteiligten Partei abzuleiten bzw eine diesbezügliche Aktivität behördlicherseits zu setzen gewesen wäre. Als verfahrensauslösender Schritt könne vorliegend ausschließlich das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2006 erachtet werden. Wenn die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der Frist des § 15 Abs 4 JG auf § 11 Abs 3 JG verweise und daraus die Nichtwirksamkeit der neunmonatigen Frist für das vorliegende Abrundungsverfahren ableiten wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass seitens des Gesetzgebers in § 11 Abs 3 JG offenbar bewusst eine andere Fristsetzung vorgenommen worden sei, diese aber bezüglich des Verfahrens gemäß § 18 Abs 2 JG nicht zum Tragen komme.Nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz JG gelte für das Verfahren Paragraph 15, Absatz 4, bis 6 leg cit sinngemäß. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, JG würden Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes) mit Ausnahme des für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblichen Absatz 5, mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde eingelangt sei. Bei späterem Einlangen des Antrags würde die Änderung erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam. In Bezug auf den vorliegenden Jagdperiodenwechsel zum 1. Jänner 2007 sei zur Wahrung der genannten neunmonatigen Frist der Antrag bis spätestens 31. März 2006 einzubringen gewesen. Wenn nunmehr seitens der mitbeteiligten Partei auf diesbezügliche mündliche Antragseinbringungen bereits vor dem Stichtag verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang eine mündliche Antragstellung nicht rechtsverbindlich sei. Nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG seien Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden seien oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt würde, schriftlich einzubringen. Damit könne es dahinstehen, ob ein Antrag der mitbeteiligten Partei mündlich eingebracht worden sei, komme doch im Hinblick auf die Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, JG ausschließlich eine schriftliche Antragstellung in Frage. Die Beweisanträge der mitbeteiligten Partei hätten allesamt nur die Tatsache der mündlichen Antragseinbringung zum Beweisthema gehabt und seien somit vorliegend nicht maßgeblich. Soweit die mitbeteiligte Partei auf schriftliche Eingaben (beispielsweise jene vom 6. Dezember 2005 bzw vom 16. März 2006) verweise, liege allen diesen Schreiben die Absicht der mitbeteiligten Partei zugrunde, in Bezug auf die gegenständliche Abrundungsfläche eine Jagdgebietspachtung zustande zu bringen; diesen Schreiben könne daher kein verfahrensauslösendes Moment im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, JG unterstellt werden, zumal diesen Schreiben ausschließlich die Absicht des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei zugrunde liege und keinesfalls eine behördliche Abrundung iSd Paragraph 18, Absatz 2, JG. Es sei nicht zu erkennen, dass aus diesem Schreiben ein Antrag bezüglich eines Verfahrens iSd Paragraph 18, Absatz 2, JG seitens der mitbeteiligten Partei abzuleiten bzw eine diesbezügliche Aktivität behördlicherseits zu setzen gewesen wäre. Als verfahrensauslösender Schritt könne vorliegend ausschließlich das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2006 erachtet werden. Wenn die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der Frist des Paragraph 15, Absatz 4, JG auf Paragraph 11, Absatz 3, JG verweise und daraus die Nichtwirksamkeit der neunmonatigen Frist für das vorliegende Abrundungsverfahren ableiten wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass seitens des Gesetzgebers in Paragraph 11, Absatz 3, JG offenbar bewusst eine andere Fristsetzung vorgenommen worden sei, diese aber bezüglich des Verfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 2, JG nicht zum Tragen komme.
In Bezug auf die Abrundung als solche könne nur auf die gutachterlichen Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Bescheid, einerseits beigebracht durch die mitbeteiligte Partei selbst und andererseits beigeschafft durch die Erstbehörde, verwiesen werden, die an Eindeutigkeit in Bezug auf die jagdwirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Abrundung nichts missen ließen. Auch die augenscheinliche Betrachtung der planlichen Beilage des Gutachtens, wie es seitens der beschwerdeführenden Partei beigebracht worden sei, bestätige diese Beurteilung. Letztlich sei auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass sich die Regelung, die unstrittig mehrere Jagdperioden zuvor in der Weise bestanden habe, dass die Abrundungsfläche eben zur Eigenjagd Kalm angeschlossen worden sei, in jagdwirtschaftlicher Hinsicht in irgendeiner Weise zum Nachteil ausgewirkt hätte. Letztlich sei auch seitens des Sachverständigen, der im Rahmen des Berufungsverfahrens beigezogen gewesen sei, darauf verwiesen worden, dass durch eine antragsgemäße Vornahme der Abrundung eine jagdwirtschaftlich sinnvolle Jagdgebietsgestaltung eintreten würde und damit auch mehrere jagdwirtschaftlich und jagdrechtlich negative Begleiterscheinungen (Wildfolge, Jägernotweg, etc) hintangehalten würden.
Wenn im Rahmen des Gutachtens der beschwerdeführenden Partei der Hinweis aufscheine, dass eine Abrundung zugunsten des Eigenjagdgebietes Kalm in der beantragten Form keinen Vorteil für das Gemeinschaftsjagdgebiet Swinkl bringen würde, sei darauf zu verweisen, dass diese Beurteilung kein Kriterium iSd § 18 Abs 2 JG darstelle und im Übrigen auch nicht zu erkennen sei, worin bei der derzeit aktuellen Regelung mit der Verpachtung der Abrundungsfläche zugunsten des Jagdgebietes "Nalm" ein diesbezüglicher Vorteil gelegen sein solle bzw woraus sich ein Nachteil in diesem Zusammenhang im Fall der Abrundung an das Eigenjagdgebiet Kalm ergeben würde. Letztlich sei in § 18 Abs 2 JG eine diesbezügliche Vorteils-/Nachteilsabwägung nicht vorgesehen, sondern es sei allein auf die den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung in Bezug auf die Ausübung der Jagd abzustellen. In diesem Zusammenhang seien (wie ausgeführt) die aktenkundigen Gutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren eindeutig.Wenn im Rahmen des Gutachtens der beschwerdeführenden Partei der Hinweis aufscheine, dass eine Abrundung zugunsten des Eigenjagdgebietes Kalm in der beantragten Form keinen Vorteil für das Gemeinschaftsjagdgebiet Swinkl bringen würde, sei darauf zu verweisen, dass diese Beurteilung kein Kriterium iSd Paragraph 18, Absatz 2, JG darstelle und im Übrigen auch nicht zu erkennen sei, worin bei der derzeit aktuellen Regelung mit der Verpachtung der Abrundungsfläche zugunsten des Jagdgebietes "Nalm" ein diesbezüglicher Vorteil gelegen sein solle bzw woraus sich ein Nachteil in diesem Zusammenhang im Fall der Abrundung an das Eigenjagdgebiet Kalm ergeben würde. Letztlich sei in Paragraph 18, Absatz 2, JG eine diesbezügliche Vorteils-/Nachteilsabwägung nicht vorgesehen, sondern es sei allein auf die den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung in Bezug auf die Ausübung der Jagd abzustellen. In diesem Zusammenhang seien (wie ausgeführt) die aktenkundigen Gutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren eindeutig.
Wenn seitens der beschwerdeführenden Partei noch darauf hingewiesen worden sei, dass eine derartige Abrundung nur im Wege eines Flächentausches möglich sei bzw nur für "kleinere Flächenausmaße" in Frage käme, sei dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich im JG keine dementsprechenden Vorgaben enthalten seien. Nach § 18 Abs 2 JG sei in flächenmäßiger Hinsicht keine Abgrenzung dergestalt vorgesehen, dass ab einem bestimmten Flächenausmaß eine "Abrundung" nicht mehr in Frage komme, sondern es sei ausschließlich die Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd maßgeblich. Soweit seitens der beschwerdeführenden Partei der mangelnde Flächentausch moniert würde, sei dem soweit zu folgen, dass das JG einem derartigen Ausgleich den Vorzug einräume, im gegenständlichen Fall würden derartige Flächen offenkundig nicht zur Verfügung stehen, es sei auch kein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den betroffenen Parteien zu finden gewesen, weshalb somit ausschließlich die geldwerte Abgeltung heranzuziehen sei; eine derartige Lösung schließe das JG auch nicht von vornherein aus. Mit der nunmehrigen Feststellung eines Jagdpachtzinses von EUR 35/ha (wie er seitens der mitbeteiligten Partei selbst zugestanden worden sei) werde den diesbezüglichen Kriterien, wie sie in § 17 Abs 6 JG vorgesehen seien, hinlänglich Rechnung getragen.Wenn seitens der beschwerdeführenden Partei noch darauf hingewiesen worden sei, dass eine derartige Abrundung nur im Wege eines Flächentausches möglich sei bzw nur für "kleinere Flächenausmaße" in Frage käme, sei dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich im JG keine dementsprechenden Vorgaben enthalten seien. Nach Paragraph 18, Absatz 2, JG sei in flächenmäßiger Hinsicht keine Abgrenzung dergestalt vorgesehen, dass ab einem bestimmten Flächenausmaß eine "Abrundung" nicht mehr in Frage komme, sondern es sei ausschließlich die Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd maßgeblich. Soweit seitens der beschwerdeführenden Partei der mangelnde Flächentausch moniert würde, sei dem soweit zu folgen, dass das JG einem derartigen Ausgleich den Vorzug einräume, im gegenständlichen Fall würden derartige Flächen offenkundig nicht zur Verfügung stehen, es sei auch kein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den betroffenen Parteien zu finden gewesen, weshalb somit ausschließlich die geldwerte Abgeltung heranzuziehen sei; eine derartige Lösung schließe das JG auch nicht von vornherein aus. Mit der nunmehrigen Feststellung eines Jagdpachtzinses von EUR 35/ha (wie er seitens der mitbeteiligten Partei selbst zugestanden worden sei) werde den diesbezüglichen Kriterien, wie sie in Paragraph 17, Absatz 6, JG vorgesehen seien, hinlänglich Rechnung getragen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch seitens der mitbeteiligten Partei wurde eine Gegenschrift vorgelegt. II. RechtslageDie belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch seitens der mitbeteiligten Partei wurde eine Gegenschrift vorgelegt. römisch zwei. Rechtslage
Vorliegend sind folgende Bestimmungen des JG von Bedeutung:
"Eigenjagdgebiete
§ 11 Paragraph 11
...
a) der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;
...
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen
Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäßJagdperiode einzubringen. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 findet sinngemäß
Anwendung."
"Gemeinschaftsjagdgebiet
§ 14 Paragraph 14
..."
"Feststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete
sowie der Jagdeinschlüsse
§ 15 Paragraph 15
"Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
§ 17 Paragraph 17
..."
"Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen
§ 18 Paragraph 18
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde erachtet die Höhe des zuerkannten Jagdpachtzinses in der Höhe von EUR 35,-- pro ha als zu niedrig und rügt, dass diesbezüglich jegliche Feststellungen zur Berechnung des Jagdpachtzinses bzw festgestellte Vergleichswerte fehlen würden. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist, und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern auch den (angerufenen) Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl etwa VwGH vom 31. März 2005, 2004/03/0224).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist, und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern auch den (angerufenen) Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche , etwa VwGH vom 31. März 2005, 2004/03/0224).
Mit der pauschalen Behauptung, dass mit der nunmehrigen Festsetzung des Jagdzinses von EUR 35,-- pro ha den Kriterien, wie sie in § 17 Abs 6 JG vorgesehen seien, hinreichend Rechnung getragen wäre, hat die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, nachvollziehbar und schlüssig begründet darzustellen, dass der Pachtzins den in § 17 Abs 6 JG genannten, nach § 18 Abs 2 vorletzter Satz JG auch für einen Fall wie dem vorliegenden maßgeblichen Kriterien entspricht, nicht Genüge getan. Eine mangelhafte Bescheidbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl etwa VwGH vom 21. März 2005, 2004/03/0224, und VwGH vom 13. April 2010, 2009/05/0092), weshalb für die Behörde schon deshalb mit dem Hinweis in der Gegenschrift, der jagdsachliche Amtssachverständige habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2012 festgehalten, dass der festgesetzte Betrag deutlich über jenem liege, wie er im Gemeinschaftsjagdgebiet der R üblich sei, und dieser Betrag ein "faires Angebot" der mitbeteiligten Partei darstelle und von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ein Jagdpachtzins in der Größenordnung von rund EUR 40,-- brutto pro ha als gerechtfertigt beschrieben worden sei, nichts zu gewinnen ist.Mit der pauschalen Behauptung, dass mit der nunmehrigen Festsetzung des Jagdzinses von EUR 35,-- pro ha den Kriterien, wie sie in Paragraph 17, Absatz 6, JG vorgesehen seien, hinreichend Rechnung getragen wäre, hat die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, nachvollziehbar und schlüssig begründet darzustellen, dass der Pachtzins den in Paragraph 17, Absatz 6, JG genannten, nach Paragraph 18, Absatz 2, vorletzter Satz JG auch für einen Fall wie dem vorliegenden maßgeblichen Kriterien entspricht, nicht Genüge getan. Eine mangelhafte Bescheidbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht nachgeholt werden vergleiche , etwa VwGH vom 21. März 2005, 2004/03/0224, und VwGH vom 13. April 2010, 2009/05/0092), weshalb für die Behörde schon deshalb mit dem Hinweis in der Gegenschrift, der jagdsachliche Amtssachverständige habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2012 festgehalten, dass der festgesetzte Betrag deutlich über jenem liege, wie er im Gemeinschaftsjagdgebiet der R üblich sei, und dieser Betrag ein "faires Angebot" der mitbeteiligten Partei darstelle und von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ein Jagdpachtzins in der Größenordnung von rund EUR 40,-- brutto pro ha als gerechtfertigt beschrieben worden sei, nichts zu gewinnen ist.
2. Gleiches gilt für den auch schon in der Berufung gegen den Erstbescheid erhobenen Beschwerdeeinwand, wonach § 18 JG eine Abrundung gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen erfordere. Im angefochtenen Bescheid wird zwar festgehalten, dass im vorliegenden Fall derartige Flächen offenkundig nicht zur Verfügung stünden und auch kein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den betroffenen Parteien zu finden gewesen sei. Damit wird aber entgegen §§ 58 und 60 AVG nicht näher dargestellt, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde im Einzelnen in Bezug auf Austauschflächen ausgegangen ist. Solche Feststellungen können auch durch einen völlig allgemein gehaltenen pauschalen Hinweis auf gutächtliche Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren - die sich noch dazu lediglich auf die jagdwirtschaftliche Bedeutung der verfügten Abrundung beziehen - nicht ersetzt werden. Dass es sich bei der abgerundeten Fläche um eine sehr große Fläche im Ausmaß von 102,3998 ha handelt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; im Übrigen ergibt sich aus dem Bescheid der Erstbehörde, dass das Eigenjagdgebiet Kalm der mitbeteiligten Partei offenbar ein Ausmaß von rund 650 ha aufweist. 2. Gleiches gilt für den auch schon in der Berufung gegen den Erstbescheid erhobenen Beschwerdeeinwand, wonach Paragraph 18, JG eine Abrundung gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen erfordere. Im angefochtenen Bescheid wird zwar festgehalten, dass im vorliegenden Fall derartige Flächen offenkundig nicht zur Verfügung stünden und auch kein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den betroffenen Parteien zu finden gewesen sei. Damit wird aber entgegen Paragraphen 58, und 60 AVG nicht näher dargestellt, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde im Einzelnen in Bezug auf Austauschflächen ausgegangen ist. Solche Feststellungen können auch durch einen völlig allgemein gehaltenen pauschalen Hinweis auf gutächtliche Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren - die sich noch dazu lediglich auf die jagdwirtschaftliche Bedeutung der verfügten Abrundung beziehen - nicht ersetzt werden. Dass es sich bei der abgerundeten Fläche um eine sehr große Fläche im Ausmaß von 102,3998 ha handelt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; im Übrigen ergibt sich aus dem Bescheid der Erstbehörde, dass das Eigenjagdgebiet Kalm der mitbeteiligten Partei offenbar ein Ausmaß von rund 650 ha aufweist.
3. Die Beschwerde wendet sich gegen den bekämpften Bescheid auch insofern, als der mitbeteiligten Partei eine Abrundung mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 zuerkannt worden sei, obwohl diese ausdrücklich eine Zuerkennung ab diesem Zeitpunkt nicht beantragt hat. Nach der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei enthielt ihr verfahrenseinleitender Antrag vom 11. Juli 2006 auf Abrundung von Jagdgebietsflächen kein Anfangsdatum und damit auch keine Beschränkung über eine bestimmte Jagdpachtperiode.
Die belangte Behörde ließ sich in diesem Zusammenhang davon leiten, dass angesichts des letzten Satzes des § 18 Abs 2 JG - wonach für das dort vorgesehene Verfahren § 15 Abs 4 bis 6 JG sinngemäß gilt - bei einem Einlangen des Antrags neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam werden können, und hat deshalb die Wirksamkeit der Abrundung mit 1. Jänner 2016, dem Beginn dieser zweitfolgenden Jagdperiode, festgesetzt.Die belangte Behörde ließ sich in diesem Zusammenhang davon leiten, dass angesichts des letzten Satzes des Paragraph 18, Absatz 2, JG - wonach für das dort vorgesehene Verfahren Paragraph 15, Absatz 4, bis 6 JG sinngemäß gilt - bei einem Einlangen des Antrags neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam werden können, und hat deshalb die Wirksamkeit der Abrundung mit 1. Jänner 2016, dem Beginn dieser zweitfolgenden Jagdperiode, festgesetzt.
Dabei wurde aber übersehen, dass schon § 18 Abs 1 JG normiert, dass eine Abrundung nur für die Dauer der Jagdperiode - im Grunde dieser Bestimmung im Wege der Vereinbarung - stattfinden kann. Ferner setzt auch eine Abrundung nach § 18 Abs 2 JG voraus, dass die davon betroffenen Jagdgebiete zuvor festgestellt wurden (vgl § 15 JG), weil nur anhand schon festgestellter Jagdgebiete beurteilt werden kann, dass die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass die in § 18 Abs 2 JG dann vorgesehenen Regelungen zum Tragen kommen können (vgl dazu VwGH vom 28. November 2013, 2011/03/0066, mwH (zum Kärntner Jagdgesetz 2000)). Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen der § 15 Abs 4 bis 6 JG dürfen nicht wörtlich, sondern nur nach der nach dem Vorgesagten (vom Gesetzesanwender) vorzunehmenden Anpassung angewendet werden (vgl idS VwGH vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117, VwSlG 14.591 A/1997, mwH). Die belangte Behörde hätte daher die Abrundung nur für die laufende Jagdperiode verfügen dürfen. In diesem Punkt hat die belangte Behörde die nach § 18 Abs 2 JG gegebene Rechtslage verkannt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem zur sinngemäßen Anwendung Gesagten für eine Abrundung nach § 18 Abs 2 JG während der laufenden Jagdperiode eine einvernehmliche Antragstellung iSd § 15 Abs 5 JG nicht erforderlich ist.Dabei wurde aber übersehen, dass schon Paragraph 18, Absatz eins, JG normiert, dass eine Abrundung nur für die Dauer der Jagdperiode - im Grunde dieser Bestimmung im Wege der Vereinbarung - stattfinden kann. Ferner setzt auch eine Abrundung nach Paragraph 18, Absatz 2, JG voraus, dass die davon betroffenen Jagdgebiete zuvor festgestellt wurden vergleiche , Paragraph 15, JG), weil nur anhand schon festgestellter Jagdgebiete beurteilt werden kann, dass die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass die in Paragraph 18, Absatz 2, JG dann vorgesehenen Regelungen zum Tragen kommen können vergleiche , dazu VwGH vom 28. November 2013, 2011/03/0066, mwH (zum Kärntner Jagdgesetz 2000)). Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen der Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 JG dürfen nicht wörtlich, sondern nur nach der nach dem Vorgesagten (vom Gesetzesanwender) vorzunehmenden Anpassung angewendet werden vergleiche , idS VwGH vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117, VwSlG 14.591 A/1997, mwH). Die belangte Behörde hätte daher die Abrundung nur für die laufende Jagdperiode verfügen dürfen. In diesem Punkt hat die belangte Behörde die nach Paragraph 18, Absatz 2, JG gegebene Rechtslage verkannt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem zur sinngemäßen Anwendung Gesagten für eine Abrundung nach Paragraph 18, Absatz 2, JG während der laufenden Jagdperiode eine einvernehmliche Antragstellung iSd Paragraph 15, Absatz 5, JG nicht erforderlich ist.
IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis
1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014). 2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030132.X00Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014