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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
JagdG Krnt 2000 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft B in F, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Zl 11-JSG-31/3- 2010, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebiets (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), die in der Gemeinde M, KG L, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete "B", "H", "G", "S", "O" und "Gr" verbleibenden, zusammenhängenden und nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 449,9264 ha, unter Bezugnahme auf das Grundstücksverzeichnis und den Lageplan der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. G K, GZ 4194/10, für die Dauer von zehn Jahren, nämlich von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2020, als Gemeindejagdgebiet "L" fest.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (K-JG), die in der Gemeinde M, KG L, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete "B", "H", "G", "S", "O" und "Gr" verbleibenden, zusammenhängenden und nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 449,9264 ha, unter Bezugnahme auf das Grundstücksverzeichnis und den Lageplan der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. G K, GZ 4194/10, für die Dauer von zehn Jahren, nämlich von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2020, als Gemeindejagdgebiet "L" fest.
In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass die mitbeteiligte Partei am 18. August 2010 die Feststellung des Gemeindejagdgebietes "L" gemäß § 6 Abs 3 K-JG beantragt habe. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom 14. September 2010 der Feststellung ausdrücklich zugestimmt.In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass die mitbeteiligte Partei am 18. August 2010 die Feststellung des Gemeindejagdgebietes "L" gemäß Paragraph 6, Absatz 3, K-JG beantragt habe. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom 14. September 2010 der Feststellung ausdrücklich zugestimmt.
Mit näher genannten, nach Datum und Geschäftszahl konkretisierten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan seien die angrenzenden Eigenjagdgebiete "B", "H", "G", "S", "O" und "Gr" festgestellt worden.
Die belangte Behörde gab die von ihr eingeholte Stellungnahme des wildbiologischen Sachverständigen vom 26. August 2010 wieder, wonach (zusammengefasst) das beantragte Flächenausmaß der Gemeindejagd rund 449,9 ha betrage und somit das gesetzlich geforderte Mindestausmaß von 115 ha überschreite. Die beantragte Gemeindejagd bilde in der Aufsicht zwei arrondierte dreieckige Flächen, die über eine Engstelle verbunden seien, wobei der nördliche Teil über eine Fläche von ca 150 ha, der südliche über eine Fläche von ca 300 ha verfüge.
Das Gebiet liege östlich der Ortschaft M bzw östlich der Schnellstraße S 37, erstrecke sich ausgehend vom Talboden auf eine Höhe von 1200 m über Meeresspiegel und besitze im südwestlichen Anteil ein lockeres Siedlungsgebiet. Man finde in diesem Bereich freie Flächen und beweidete offene Wiesenflächen; der Hauptteil des beantragten Jagdgebietes werde von Wald gebildet. Die beantragte Gemeindejagd sei bereits bei der letzten Jagdgebietsfeststellung im Jahr 2000 festgestellt worden, das Flächenausmaß habe sich nicht verändert. Die Flächen seien zusammenhängend, jagdlich nutzbar und überschritten die gesetzliche Mindestgröße. Ein geordneter Jagdbetrieb erscheine aus Sachverständigensicht weiterhin gewährleistet.
Zusammenfassend legte die belangte Behörde dar, nach § 6 Abs 3 K-JG könne in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht werde, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden, wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichten, zusammenhängen, und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichten.Zusammenfassend legte die belangte Behörde dar, nach Paragraph 6, Absatz 3, K-JG könne in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht werde, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden, wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichten, zusammenhängen, und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1. Die Beschwerde macht - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts - im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Sonderjagdgebiet sei dadurch zustande gekommen, dass seitens der Eigenjagd "G" gemäß § 11 K-JG ein Abtausch von Flächen mit Flächen der Gemeindejagd vorgenommen worden sei. Erst dadurch sei eine Verbindung des nördlichen Teils der Sondergemeindejagd, beinhaltend insbesondere die Grundstücke Nr 1211, 1209/1, 1208/1, 1207/1 und 1206/11, mit dem südlichen Teil des Sondergemeindejagdgebiets erreicht worden. Ohne diesen Austausch würden die Teile der Gemeindejagd nicht zusammenhängen. Bei dieser Vorgangsweise handle es sich um eine offensichtliche Umgehung der Bestimmungen des K-JG, um eine Verbindung der beiden Teile herzustellen und die Zuführung zum Sondergemeindejagdgebiet zu ermöglichen. Nach der Systematik des K-JG sei nämlich davon auszugehen, dass zunächst die Eigenjagdgebietsfeststellung zu erfolgen habe, anschließend die Festlegung der Gemeindejagdgebiete (und auch allfälliger Sondergemeindejagdgebiete) und erst im Anschluss daran eine allfällige Festlegung von Anschluss- und Abrundungsflächen nach §§ 10 und 11 K-JG vorzunehmen sei.Das von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Sonderjagdgebiet sei dadurch zustande gekommen, dass seitens der Eigenjagd "G" gemäß Paragraph 11, K-JG ein Abtausch von Flächen mit Flächen der Gemeindejagd vorgenommen worden sei. Erst dadurch sei eine Verbindung des nördlichen Teils der Sondergemeindejagd, beinhaltend insbesondere die Grundstücke Nr 1211, 1209/1, 1208/1, 1207/1 und 1206/11, mit dem südlichen Teil des Sondergemeindejagdgebiets erreicht worden. Ohne diesen Austausch würden die Teile der Gemeindejagd nicht zusammenhängen. Bei dieser Vorgangsweise handle es sich um eine offensichtliche Umgehung der Bestimmungen des K-JG, um eine Verbindung der beiden Teile herzustellen und die Zuführung zum Sondergemeindejagdgebiet zu ermöglichen. Nach der Systematik des K-JG sei nämlich davon auszugehen, dass zunächst die Eigenjagdgebietsfeststellung zu erfolgen habe, anschließend die Festlegung der Gemeindejagdgebiete (und auch allfälliger Sondergemeindejagdgebiete) und erst im Anschluss daran eine allfällige Festlegung von Anschluss- und Abrundungsflächen nach Paragraphen 10, und 11 K-JG vorzunehmen sei.
2. Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Folgende Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), sind im Beschwerdefall von Bedeutung: 2.1. Folgende Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (K-JG), sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 3
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
...
§ 5 Paragraph 5
Eigenjagdgebiet
...
§ 6 Paragraph 6
Gemeindejagdgebiet
§ 7 Paragraph 7
Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen
...
§ 9 Paragraph 9
Feststellung der Jagdgebiete
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden. b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
...
§ 10 Paragraph 10
Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete
a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden; a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht verletzt werden;
b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist; b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß Paragraph 2, Absatz 6, verzichtet worden ist;
..."
2.2. Wie bei der Jagdgebietsfeststellung nach dem K-JG im Zusammenhang mit einer Abrundung bzw einem Anschluss vorzugehen ist, insbesondere welche Reihenfolge dabei einzuhalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 30. April 2003, 2001/03/0023, und vom 8. September 2004, 2001/03/0223 (auf deren Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen) klargestellt: Da Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete ergehen, setzen sie deren Feststellung voraus. Rechtskräftig festgestellten Jagdgebieten sind also - im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs - Grundflächen anzuschließen oder es sind für sie (bzw von ihnen) Grundflächen abzurunden. 2.2. Wie bei der Jagdgebietsfeststellung nach dem K-JG im Zusammenhang mit einer Abrundung bzw einem Anschluss vorzugehen ist, insbesondere welche Reihenfolge dabei einzuhalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 30. April 2003, 2001/03/0023, und vom 8. September 2004, 2001/03/0223 (auf deren Entscheidungsgründe wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen) klargestellt: Da Bescheide gemäß Paragraphen 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete ergehen, setzen sie deren Feststellung voraus. Rechtskräftig festgestellten Jagdgebieten sind also - im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs - Grundflächen anzuschließen oder es sind für sie (bzw von ihnen) Grundflächen abzurunden.
Es sind daher zunächst die Eigenjagdgebiete festzustellen (§ 9 Abs 5 lit a K-JG), dann ist (mit den verbleibenden Grundstücken) das Gemeindejagdgebiet (§ 9 Abs 5 lit b K-JG) bzw allenfalls gemäß § 6 Abs 3 K-JG ein Sondergemeindejagdgebiet festzustellen; im Anschluss daran sind auf dieser Basis gegebenenfalls Anschlüsse (§ 10 K-JG) und Abrundungen (§ 11 K-JG) vorzunehmen.Es sind daher zunächst die Eigenjagdgebiete festzustellen (Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, K-JG), dann ist (mit den verbleibenden Grundstücken) das Gemeindejagdgebiet (Paragraph 9, Absatz 5, Litera b, K-JG) bzw allenfalls gemäß Paragraph 6, Absatz 3, K-JG ein Sondergemeindejagdgebiet festzustellen; im Anschluss daran sind auf dieser Basis gegebenenfalls Anschlüsse (Paragraph 10, K-JG) und Abrundungen (Paragraph 11, K-JG) vorzunehmen.
2.3. Diesen Vorgaben wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:
2.3.1. Aus dem - im angefochtenen Bescheid zum integrierenden Bestandteil erklärten - Grundstücksverzeichnis samt Lageplan des Vermessungstechnikers Dipl. Ing. G K, GZ 4194/10, ergibt sich, was die örtliche Lage und Zuordnung der in Rede stehenden Engstelle anlangt, Folgendes:
Die den nördlichen und südlichen Teil des Sonderjagdgebiets L verbindende Engstelle wird aus Teilen der Grundstücke 1235/1, 1236, 1237/1 und 1237/2, gebildet. Im Grundstücksverzeichnis (Seite 1) werden auch diese Grundstücksteile - ohne weitere Spezifizierung (ein neben der rechten Spalte 'Fläche im Jagdgeb.'
angefügtes 'T' könnte 'Tausch', aber auch 'Teil' bedeuten, zumal es sich dabei, wie die Gegenüberstellung der 'Fläche GDB' und 'Fläche im Jagdgeb.' zeigt, jeweils (nur) um Teilflächen handelt) -
dem Sondergemeindejagdgebiet L zugeordnet.
2.3.2. Im Verwaltungsakt finden sich auch Ausfertigungen der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan betreffend die Feststellung der Eigenjagdgebiete.
Im Bescheid vom 27. Oktober 2010, Zl 205-106/3/2010, betreffend Feststellung der Eigenjagd "G", werden im Spruchpunkt I. die in näher genannten EZ der Katastralgemeinden Gu und L liegenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke in einem Gesamtausmaß von 281,4615 ha als Eigenjagdgebiet "Eigenjagd G" anerkannt; Spruchpunkt II. betrifft den Anschluss näher bezeichneter Grundflächen im Gesamtausmaß von 89,1243 ha gemäß § 10 Abs 1 K-JG, Spruchpunkt III. die Abrundung gemäß § 11 Abs 1 K-JG, wobei näher genannte Grundflächen im Gesamtausmaß von 120,5133 ha zugunsten der Eigenjagd abgerundet werden und folgende Flächen vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet L zugeschlagen werden: "Parz. Nr. 1232 sowie Teilflächen der Parz. Nr. 1244/2, 1235/1, 1236, 1237/1, 1237/2 in der KG L, KG Nr. 74304, im Gesamtausmaß von 6,4800 ha."Im Bescheid vom 27. Oktober 2010, Zl 205-106/3/2010, betreffend Feststellung der Eigenjagd "G", werden im Spruchpunkt römisch eins. die in näher genannten EZ der Katastralgemeinden Gu und L liegenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke in einem Gesamtausmaß von 281,4615 ha als Eigenjagdgebiet "Eigenjagd G" anerkannt; Spruchpunkt römisch zwei. betrifft den Anschluss näher bezeichneter Grundflächen im Gesamtausmaß von 89,1243 ha gemäß Paragraph 10, Absatz eins, K-JG, Spruchpunkt römisch drei. die Abrundung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-JG, wobei näher genannte Grundflächen im Gesamtausmaß von 120,5133 ha zugunsten der Eigenjagd abgerundet werden und folgende Flächen vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet L zugeschlagen werden: "Parz. Nr. 1232 sowie Teilflächen der Parz. Nr. 1244/2, 1235/1, 1236, 1237/1, 1237/2 in der KG L, KG Nr. 74304, im Gesamtausmaß von 6,4800 ha."
Bei diesen zuletzt genannten Teilflächen (abgesehen vom Grundstück Nr 1232), die also vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet L zugeschlagen wurden, handelt es sich um jene, welche die vorhin beschriebene "Engstelle" bilden.
2.3.3. Damit trifft aber der Vorwurf der Beschwerde, bei der Feststellung des Gemeindejagdgebiets L sei - was nach dem oben Gesagten unzulässig ist - nicht bloß der Bestand an jagdlich nutzbaren zusammenhängenden Grundstücken, die zu keinem anderen Jagdgebiet gehören, berücksichtigt worden, sondern auch eine zu Gunsten des Gemeindejagdgebiets vorgenommene Abrundung des Eigenjagdgebiets "G" mit dem Ziel, eine Verbindung zwischen den nördlichen und südlichen Teilen zu schaffen, zu.
3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 28. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030066.X00Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014