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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der P GmbH, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in 4782 St. Florian am Inn Nr. 50, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. November 2013, Zl. VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt, betreffend Anordnungen zur Schädlingsbekämpfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (der Erstbehörde) vom 2. August 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß "§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7" des Oberösterreichischen Pflanzenschutzgesetzes 2002 - Oö. PflSchG 2002 Folgendes aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (der Erstbehörde) vom 2. August 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß "§ 1, 2, 3, Ziffer 5, 4, Absatz eins und 7 des Oberösterreichischen Pflanzenschutzgesetzes 2002 - Oö. PflSchG 2002 Folgendes aufgetragen:
"o Die Grabenbegleitvegetation (überwiegend Erlen und Weiden) auf dem Gst. 1250/3 sowie die Zierbäume (Blutahorn, ...) auf dem Gst. 1264, KG (N.), sind unverzüglich zu fällen und das Holz samt Astmaterial zur Sammelstelle zu transportieren. (...)
o Das Verbringen, der Transport von unkontrolliertem Laub- und Obstbaumholz in jeglichem Zustand (ob frisch geschlägert, vorverarbeitet, als Verpackungsholz etc. - ausgenommen den verhäckselten Zustand) aus der Quarantänezone (...) ohne vorhergehende Kontrolle ist für vier Jahre verboten.
o Der Stockausschlag und die Naturverjüngung von befallsfähigen Laub- und Obstbäumen und Sträuchern mit einer Kluppschwelle im unteren Drittel von mehr als 2 cm ist für vier Jahre (Befallsfreiheit laut EU) zu unterbinden; auch ein Nachsetzen von Laub- und Obstbäumen ist für vier Jahre zu unterlassen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2013 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (u.a.) "mit der Maßgabe", dass "die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage anstelle von '§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.' nunmehr '§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl. Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 i. d.g.F. BGBl. Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. II 19/2003' zu lauten" habe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2013 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (u.a.) "mit der Maßgabe", dass "die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage anstelle von '§ 1, 2, 3, Ziffer 5, 4, Absatz eins und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2002, i.d.g.F.' nunmehr '§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, Bundesgesetzblatt Nr. II 319 aus 2001, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. I 10 aus 2011,; Paragraphen 43 bis 46 Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, i. d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. I 189 aus 2013,; Paragraph 3, Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. II 19/2003' zu lauten" habe.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - aus, nach § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzverordnung-Holz (PflSchV-H) sei Laubholz, das durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer für befallen befunden worden sei, zunächst nach den Bestimmungen der §§ 43 bis 46 Forstgesetz 1975 (ForstG) sowie nach der Forstschutzverordnung (ForstSchV) bekämpfungstechnisch zu behandeln.Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - aus, nach Paragraph 2, Absatz eins, Pflanzenschutzverordnung-Holz (PflSchV-H) sei Laubholz, das durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer für befallen befunden worden sei, zunächst nach den Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 Forstgesetz 1975 (ForstG) sowie nach der Forstschutzverordnung (ForstSchV) bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Liege daher ein Sonderfall eines Befalles von Holz durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer vor, so habe die spezifisch erforderliche Schädlingsbekämpfung "durch die Forstbehörde" nicht aufgrund des Oö. PflSchG 2002, sondern nach den Bestimmungen der PflSchV-H iVm den §§ 43 bis 46 ForstG und iVm der ForstSchV zu erfolgen.Liege daher ein Sonderfall eines Befalles von Holz durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer vor, so habe die spezifisch erforderliche Schädlingsbekämpfung "durch die Forstbehörde" nicht aufgrund des Oö. PflSchG 2002, sondern nach den Bestimmungen der PflSchV-H in Verbindung mit den Paragraphen 43 bis 46 ForstG und in Verbindung mit der ForstSchV zu erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingetreten ist, hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, welches gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingetreten ist, hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die belangte Behörde hat den erstbehördlichen Bescheid u. a. "mit der Maßgabe" bestätigt, dass sie die darin getroffenen Anordnungen statt auf "§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7" Oö. PflSchG 2002 nunmehr auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 PflSchV-H, der §§ 43 bis 46 ForstG und des § 3 ForstSchV gestützt hat. 2. Die belangte Behörde hat den erstbehördlichen Bescheid u. a. "mit der Maßgabe" bestätigt, dass sie die darin getroffenen Anordnungen statt auf "§ 1, 2, 3, Ziffer 5, 4, Absatz eins und 7 Oö. PflSchG 2002 nunmehr auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 PflSchV-H, der Paragraphen 43 bis 46 ForstG und des Paragraph 3, ForstSchV gestützt hat.
3. Nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. 3. Nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Abänderung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides kann darin begründet liegen, dass die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts fehlerhaft ist, etwa weil die Behörde ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zugrunde gelegt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 88, mwN).Die Abänderung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides kann darin begründet liegen, dass die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts fehlerhaft ist, etwa weil die Behörde ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zugrunde gelegt hat vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 88, mwN).
Die Berufungsbehörde kann auch zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Unzulässig ist eine Änderung der Rechtsgrundlage allerdings dann, wenn die Zuständigkeit der Berufungsbehörde berührt wird (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 77 und 89, mwN).Die Berufungsbehörde kann auch zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Unzulässig ist eine Änderung der Rechtsgrundlage allerdings dann, wenn die Zuständigkeit der Berufungsbehörde berührt wird vergleiche , wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 77 und 89, mwN).
4. Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit überschritten:
4.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes". Ferner erkennen die UVS nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, und nach Art. 129a Abs. 1 Z. 4 B-VG über bestimmte Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. 4.1. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes". Ferner erkennen die UVS nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, und nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG über bestimmte Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Dass sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auf eine dieser Kompetenzgrundlagen stützen konnte, liegt auf der Hand.
4.2. Schließlich besteht eine Zuständigkeit der UVS nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG "in sonstigen Angelegenheiten", die den UVS "durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden". 4.2. Schließlich besteht eine Zuständigkeit der UVS nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG "in sonstigen Angelegenheiten", die den UVS "durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden".
Die belangte Behörde war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 6 Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG und die zwei angeführten Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.Die belangte Behörde war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz 6, Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG und die zwei angeführten Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.
In diesem Zusammenhang ist lediglich § 170 Abs. 6 ForstG in den Blick zu nehmen, wonach der UVS über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet.In diesem Zusammenhang ist lediglich Paragraph 170, Absatz 6, ForstG in den Blick zu nehmen, wonach der UVS über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet.
Eine "gewerbliche Anlage" liegt dann vor, wenn es sich um eine Anlage im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 - GewO handelt (vgl. Jäger, Forstrecht3, S. 417, Anm. zu § 170 Abs. 6 ForstG). Nach § 74 Abs. 1 GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Eine "gewerbliche Anlage" liegt dann vor, wenn es sich um eine Anlage im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 - GewO handelt vergleiche , Jäger, Forstrecht3, S. 417, Anmerkung , zu Paragraph 170, Absatz 6, ForstG). Nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Dem angefochtenen Bescheid sind allerdings keine Feststellungen zu entnehmen, aufgrund derer eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 170 Abs. 6 ForstG anzunehmen wäre.Dem angefochtenen Bescheid sind allerdings keine Feststellungen zu entnehmen, aufgrund derer eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 170, Absatz 6, ForstG anzunehmen wäre.
5. Die belangte Behörde hat somit mit dem angefochtenen Bescheid ihr kompetenzmäßig nicht zukommende Anordnungen getroffen und so die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten. Diese (von der Beschwerde nicht geltend gemachte) Unzuständigkeit der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1993, Zl. 92/07/0163, und vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0019 = VwSlg. 16.618A). 5. Die belangte Behörde hat somit mit dem angefochtenen Bescheid ihr kompetenzmäßig nicht zukommende Anordnungen getroffen und so die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten. Diese (von der Beschwerde nicht geltend gemachte) Unzuständigkeit der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1993, Zl. 92/07/0163, und vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0019 = VwSlg. 16.618A).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG und § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Juni 2014
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X00Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017