TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/2 2005/10/0019

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15103020;
E6J;
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E228 EG Art228 Abs1;
11997E228 EG Art228;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61997CJ0387 Kommission / Griechenland;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62001CJ0278 Kommission / Spanien;
62001CJ0415 Kommission / Belgien ;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs1;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos AnlA;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Golf- und Landclub E in L, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle Mag. Andreas Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2004, Zl. FA-13C - 55 W 15/ -2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Umfang der Erteilung naturschutzbehördlicher Aufträge (Spielverbot und Rückbau) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft L. den Antrag der mitbeteiligten Partei "um Erweiterung der hieramts bereits naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Golfanlage von sechzehn um weitere zwei Löcher, welche auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W., errichtet werden sollen", gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NatSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44, ab.1.1. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft L. den Antrag der mitbeteiligten Partei "um Erweiterung der hieramts bereits naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Golfanlage von sechzehn um weitere zwei Löcher, welche auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W., errichtet werden sollen", gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c,, Absatz 4, Litera b und Absatz 7, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985, (Stmk NatSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44, ab.

1.2. Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des beschwerdeführenden Vereins statt und erteilte die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.

1.3.1. Auf Grund einer Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes dar:

"Oben wurde bereits dargelegt, dass eine Bewilligung nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird."Oben wurde bereits dargelegt, dass eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird vergleiche , zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.

Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil in die soeben dargelegte Richtung gehende eigenständige Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zur Gänze fehlen; die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die nach dem oben Gesagten jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen. An Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides kann somit die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung, es lägen - allenfalls unter Bedachtnahme auf die beigefügten Nebenbedingungen - die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG vor, nicht überprüft werden."Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil in die soeben dargelegte Richtung gehende eigenständige Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zur Gänze fehlen; die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die nach dem oben Gesagten jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen. An Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides kann somit die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung, es lägen - allenfalls unter Bedachtnahme auf die beigefügten Nebenbedingungen - die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG vor, nicht überprüft werden."

1.3.2. Zur Frage der Anwendbarkeit von Europäischem Richtlinienrecht im vorliegenden Fall legte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage einer näheren Erörterung (vgl. Seiten 20 - 31 und 33 - 36 des Vorerkenntnisses) Folgendes dar: 1.3.2. Zur Frage der Anwendbarkeit von Europäischem Richtlinienrecht im vorliegenden Fall legte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage einer näheren Erörterung vergleiche , Seiten 20 - 31 und 33 - 36 des Vorerkenntnisses) Folgendes dar:

"Eigenständige Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob in dem in Rede stehenden Gebiet "Vorwirkungen" des gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL allenfalls zu gewährenden Schutzes in Betracht zu ziehen sind, und ob der betreffenden Regelung zu entnehmende Versagungsgründe - auch unter Bedachtnahme auf die Nebenbestimmungen des Bescheides -"Eigenständige Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob in dem in Rede stehenden Gebiet "Vorwirkungen" des gemäß Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL allenfalls zu gewährenden Schutzes in Betracht zu ziehen sind, und ob der betreffenden Regelung zu entnehmende Versagungsgründe - auch unter Bedachtnahme auf die Nebenbestimmungen des Bescheides -

vorliegen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch die Darlegungen in den sachverständigen Stellungnahmen, die auf das Schutzregime der Art. 4 VSch-RL und Art. 6 FFH-RL Bezug nehmen, können nicht als umfassende Darstellung jener Tatsachen angesehen werden, die nach dem oben Gesagten die Grundlagen für die Anwendung des Schutzregimes des soeben genannten Richtlinienrechts auf bestimmte, konkret umschriebene Gebiete und für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf diese Gebiete darstellen und somit - davon ausgehend - die Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Bewilligung tragen könnten. Schon daraus ergibt sich, dass die abschließende Beurteilung der belangten Behörde, es könne 'durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projekts im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden', auch bei Zugrundelegung der sachverständigen Äußerungen, wie sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt findet." vorliegen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch die Darlegungen in den sachverständigen Stellungnahmen, die auf das Schutzregime der Artikel 4, VSch-RL und Artikel 6, FFH-RL Bezug nehmen, können nicht als umfassende Darstellung jener Tatsachen angesehen werden, die nach dem oben Gesagten die Grundlagen für die Anwendung des Schutzregimes des soeben genannten Richtlinienrechts auf bestimmte, konkret umschriebene Gebiete und für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf diese Gebiete darstellen und somit - davon ausgehend - die Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Bewilligung tragen könnten. Schon daraus ergibt sich, dass die abschließende Beurteilung der belangten Behörde, es könne 'durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projekts im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden', auch bei Zugrundelegung der sachverständigen Äußerungen, wie sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt findet."

1.4.1. Mit Urteil vom 29. Jänner 2004, C-209/02, erkannte der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften für Recht:

"Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit

Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten "Wörschacher Moos" bewilligt worden ist."

1.4.2. Das Urteil ist auf folgende Darlegungen gegründet:

"22 In Bezug auf die nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie zu Schutzgebieten erklärten Gebiete bestimmt Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren Artikel 7, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Schutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Schutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

23 Es ist unstreitig, dass 1998 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, das vor dem Erlass des Bescheids vom 14. Mai 1999 durchgeführt wurde, im Auftrag der Behörden des Landes Steiermark ein Fachgutachten von Dr. G vom Institut für Naturschutz- und Landschaftsökologie in Graz erstellt worden war. Dieses Fachgutachten wurde im Bescheid vom 14. Mai 1999 wiedergegeben.

24 In dem Fachgutachten wird ausgeführt, dass in dem Schutzgebiet, in dem die streitige Erweiterung der Golfanlage durchgeführt werden soll, eine Wachtelkönigpopulation besteht. Die Erweiterung der Golfanlage würde insbesondere zu einem teilweisen Verlust an Nahrungs- und Rückzugsräumen dieser Vogelart sowie zur Zerstörung räumlicher Funktionszusammenhänge und Habitatstrukturen durch die Zerstückelung der verschiedenen vom Wachtelkönig genutzten Gebiete führen. Die Maßnahmen, die unter Umständen die durch die Umsetzung des streitigen Projekts verursachten Störungen vermindern könnten, seien nur teilweise wirksam, sie seien schwer umzusetzen und ihre langfristige Wirksamkeit sei zweifelhaft. Schließlich drohe die Errichtung der beiden fraglichen Golfbahnen den Erhalt der Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' - der einzigen reproduktiven inneralpinen Wachtelkönigpopulation - zu gefährden. In dem Fachgutachten würden daher Ersatzgrundstücke für die Durchführung der Golfplatzerweiterung angegeben.

25 Im Auftrag der Behörden des Landes Steiermark hat R. L am 26. Juni 1999 ein Fachgutachten zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. G unter Berücksichtigung der von den genannten Behörden daraus gezogenen Schlussfolgerungen erstellt. Die Ausführung im Bescheid vom 14. Mai 1999, dass durch die Auflagen die negativen Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation vermieden werden könnten und der Erhalt dieser Population sichergestellt werden könne, wird nach R. L nicht durch das Gutachten von Dr. G oder andere den Behörden vorliegende ornithologische Gutachten oder Stellungnahmen gedeckt. Diese als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Auflagen seien nicht geeignet, entsprechende Auswirkungen mit einem gewissen Maß an Sicherheit abzumindern.

26 Im Hinblick auf die Bedeutung der Fachgutachten und mangels gegenteiliger Beweise ist festzustellen, dass die österreichischen Behörden beim Erlass des Bescheids vom 14. Mai 1999 nicht zu Recht davon ausgingen, dass durch die geplante Erweiterung der Golfanlage, um die es im vorliegenden Fall geht, mit den in diesem Bescheid angeordneten Auflagen die Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' nicht erheblich gefährdet und dieses Schutzgebiet nicht beeinträchtigt wird.

27 Die Feststellungen aus der vorstehenden Randnummer dieses Urteils werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Stellungnahme, die Dr. G auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung am 15. Juli 2002 zur Interpretation der Beurteilungen und Ergebnisse seines Fachgutachtens abgegeben hat, anscheinend in gewisser Weise deren Bedeutung abschwächt. Dasselbe gilt für die in den Jahren 2000 und 2002 erhobenen Bestandszahlen der das Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' aufsuchenden Wachtelkönigpopulation, in denen drei bzw. zwei balzende Männchen verzeichnet sind und auf die sich die österreichische Regierung zum Nachweis dafür beruft, dass die Durchführung der Golfplatzerweiterung keinen erheblichen Rückgang dieser Population zur Folge gehabt habe.

28 Nach alledem wurde der Bescheid vom 14. Mai 1999 nicht unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erlassen. Außerdem steht fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

29 Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärten 'Wörschacher Moos' bewilligt worden ist."

2.1.1. Mit (Ersatz)Bescheid vom 10. Dezember 2004 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und erteilte naturschutzbehördliche Aufträge.

2.1.2. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 1996 behoben. Der Antrag um Genehmigung der Erweiterung der naturschutzrechtlich bewilligten Golfanlage um die Spielbahnen 2 und 3 auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/1, 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 13b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 38/2003, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, LGBl. Nr. 14/2003, mit welcher das Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche zum Europaschutzgebiet Nr. 4 erklärt werden, abgewiesen. Gleichzeitig wird ein sofortiges Spielverbot verfügt und der Auftrag zum Rückbau der Spielbahnen 2 und 3 unter Einbeziehung der Naturschutzorganisation "Die Vogelwarte" erteilt. Absperrung beider Spielbahnen, Entfernen des Baumsaumes zwischen beiden Spielbahnen, Verschluss der Drainagen, Wiederherstellung eines Feuchtwiesenhabitats.""Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 1996 behoben. Der Antrag um Genehmigung der Erweiterung der naturschutzrechtlich bewilligten Golfanlage um die Spielbahnen 2 und 3 auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/1, 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 13 b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003,, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003,, mit welcher das Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche zum Europaschutzgebiet Nr. 4 erklärt werden, abgewiesen. Gleichzeitig wird ein sofortiges Spielverbot verfügt und der Auftrag zum Rückbau der Spielbahnen 2 und 3 unter Einbeziehung der Naturschutzorganisation "Die Vogelwarte" erteilt. Absperrung beider Spielbahnen, Entfernen des Baumsaumes zwischen beiden Spielbahnen, Verschluss der Drainagen, Wiederherstellung eines Feuchtwiesenhabitats."

2.1.3.1. Begründend wird nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges im ersten Rechtsgang und der Rechtslage auf das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen entsprechend der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991, LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 9/1996, hingewiesen. Dieses Regionalprogramm sei vollständig überarbeitet und von der Steiermärkischen Landesregierung am 29. März 2004 mit Wirksamkeit vom 11. Juni 2004 beschlossen worden. Der Golfplatz werde im Regionalplan ersichtlich gemacht. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde lege für die Anlage die Freilandsondernutzung "Sport-Golfplatz" fest. Der Golfplatz stelle ein regionales wertvolles Projekt dar, das von der Öffentlichkeit durch ihre demokratisch gewählten Vertreter unterstützt werde. Das mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 verordnete Europaschutzgebiet Nr. 4 diene der Erhaltung (Wiederherstellung) näher genannter Schutzgüter. Es seien dies z.B. Rohrweihe, Wachtelkönig, Kranich, Blauracke, Schwarzspecht, Blaukehlchen und Neuntöter. Der Wachtelkönig (Crex crex) werde als weltweit bedrohte Art eingestuft. Nach zusammenfassender Wiedergabe von im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigenäußerungen legt die belangte Behörde sodann dar, einer Genehmigung des Projektes seien "bisher" im Wesentlichen Aussagen der Gutachter Dr. G, Dr. L und Dr. S entgegengestanden. Dr. G habe insbesondere dargelegt, die Vogelart "Wachtelkönig, habe keine andere Möglichkeit, als sich im Umgebungsbereich der beiden beantragten Spielbahnen anzusiedeln. Erst bei Aufkommen der Vegetation in einer Höhe von 30 bis 50 cm würden Brutgebiete in den Rosswiesen bezogen und wandere die Art aus diesem Grund weiter nach Süden Richtung Enns. Dr. L habe dargelegt, die im Bescheid vom 14. Mai 1999 getroffenen Auflagen seien nicht geeignet, Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation zu vermeiden bzw. abzumindern. Dr. S habe ausgeführt, nach damaligem Wissensstand zur Verhaltensbiologie des Wachtelkönigs müsse davon ausgegangen werden, dass die für das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage vorgesehenen Flächen vollständig im Bereich der möglicherweise von Wachtelkönigen genutzten Wiesen lägen. 2.1.3.1. Begründend wird nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges im ersten Rechtsgang und der Rechtslage auf das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen entsprechend der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,, hingewiesen. Dieses Regionalprogramm sei vollständig überarbeitet und von der Steiermärkischen Landesregierung am 29. März 2004 mit Wirksamkeit vom 11. Juni 2004 beschlossen worden. Der Golfplatz werde im Regionalplan ersichtlich gemacht. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde lege für die Anlage die Freilandsondernutzung "Sport-Golfplatz" fest. Der Golfplatz stelle ein regionales wertvolles Projekt dar, das von der Öffentlichkeit durch ihre demokratisch gewählten Vertreter unterstützt werde. Das mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 verordnete Europaschutzgebiet Nr. 4 diene der Erhaltung (Wiederherstellung) näher genannter Schutzgüter. Es seien dies z.B. Rohrweihe, Wachtelkönig, Kranich, Blauracke, Schwarzspecht, Blaukehlchen und Neuntöter. Der Wachtelkönig (Crex crex) werde als weltweit bedrohte Art eingestuft. Nach zusammenfassender Wiedergabe von im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigenäußerungen legt die belangte Behörde sodann dar, einer Genehmigung des Projektes seien "bisher" im Wesentlichen Aussagen der Gutachter Dr. G, Dr. L und Dr. S entgegengestanden. Dr. G habe insbesondere dargelegt, die Vogelart "Wachtelkönig, habe keine andere Möglichkeit, als sich im Umgebungsbereich der beiden beantragten Spielbahnen anzusiedeln. Erst bei Aufkommen der Vegetation in einer Höhe von 30 bis 50 cm würden Brutgebiete in den Rosswiesen bezogen und wandere die Art aus diesem Grund weiter nach Süden Richtung Enns. Dr. L habe dargelegt, die im Bescheid vom 14. Mai 1999 getroffenen Auflagen seien nicht geeignet, Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation zu vermeiden bzw. abzumindern. Dr. S habe ausgeführt, nach damaligem Wissensstand zur Verhaltensbiologie des Wachtelkönigs müsse davon ausgegangen werden, dass die für das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage vorgesehenen Flächen vollständig im Bereich der möglicherweise von Wachtelkönigen genutzten Wiesen lägen.

2.1.3.2. Zwischenzeitig - so die belangte Behörde weiter - sei es durch die zahlreichen zum Teil freiwilligen ökologischen Begleitmaßnahmen zu einem verstärkten Schutz bzw. zu einer Ausweitung mancher Bruthabitate (Schilfzonen, Grauerlenwald, Silberweiden, Pflanzung von Dornensträuchern, Schließung von Gehölzlücken) durch den beschwerdeführenden Verein gekommen. Nach Feststellung von Prof. Mag. M (ehemaliger Bezirksnaturschutzbeauftragter und ehemaliger Obmann der Vogelwarte, seit 16 Jahren Kenner der Wachtelkönigpopulation auf den Rosswiesen) hätten auch andere Vogelarten des Anhanges I innerhalb des Golfplatzes einen gesicherten Lebensraum vorgefunden, z.B. der Eisvogel, ferner auch Vogelarten des Anhanges II wie Wasserralle, Teichhuhn und Singdrossel. 2.1.3.2. Zwischenzeitig - so die belangte Behörde weiter - sei es durch die zahlreichen zum Teil freiwilligen ökologischen Begleitmaßnahmen zu einem verstärkten Schutz bzw. zu einer Ausweitung mancher Bruthabitate (Schilfzonen, Grauerlenwald, Silberweiden, Pflanzung von Dornensträuchern, Schließung von Gehölzlücken) durch den beschwerdeführenden Verein gekommen. Nach Feststellung von Prof. Mag. M (ehemaliger Bezirksnaturschutzbeauftragter und ehemaliger Obmann der Vogelwarte, seit 16 Jahren Kenner der Wachtelkönigpopulation auf den Rosswiesen) hätten auch andere Vogelarten des Anhanges römisch eins innerhalb des Golfplatzes einen gesicherten Lebensraum vorgefunden, z.B. der Eisvogel, ferner auch Vogelarten des Anhanges römisch zwei wie Wasserralle, Teichhuhn und Singdrossel.

2.1.3.3. Auf Grund der vormaligen Bewaldung (Fichtenmonokultur) der nördlichen Fläche sei, gestützt auf die vorliegenden Gutachten, auszuschließen, dass es sich bei der Spielbahn 2 um einen Wachtelköniglebensraum gehandelt habe. Im Laufe der vergangenen Jahre seien Beobachtungen getätigt und Aufzeichnungen geführt worden, die eine Änderung des Lagebildes nach sich zögen. Das zum Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßige und nunmehr neu zu beurteilende Vorhaben lasse auf Grund seines Bestandes konkrete Beurteilungen und Feststellungen von Wechselwirkungen zu. Die belangte Behörde habe daher ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren für die streitgegenständlichen Spielbahnen nach den Richtlinien der Europäischen Kommission durchgeführt.

2.1.3.4. Prof. Mag. M habe in einem im April 2004 in einer Regionalzeitung publizierten Artikel unter anderem dargelegt, der Bestand (an Wachtelkönigen) im mittleren Ennstal werde für überdurchschnittlich gute Jahre mit 10 bis 15 Männchen (1995) bzw. mit 6 bis 15 Männchen (1999) angegeben. Zwischen 1999 und 2001 habe es einen starken Rückgang der Population in den Rosswiesen auf durchschnittlich einen Rufer gegeben, was die Naturschutzorganisation "Die Vogelwarte" auf die Erweiterung des Golfplatzes W in den Raum südlich des Wörschacher Mooses zurückgeführt habe. Der Autor habe jedoch in einer Studie nachweisen können, dass durchaus andere Gründe dafür verantwortlich gewesen sein könnten, z.B. landwirtschaftliche Intensivierung (frühes Mähen, Einsatz schnellerer Kreiselmäher, Ballensilage auf dem Feld), Freizeitaktivitäten im direkten Umfeld (Reitstallbetrieb, Modellflugzeuge und Leichtflugzeuge über dem Brutgebiet), häufige Hubschrauberüberfliegung, Ausfälle auf dem Vogelzug von und nach Afrika, Verdichtung der Vegetation infolge Klimaerwärmung und anderes mehr. Bereits 2002 habe sich die Population wieder auf zwei Rufer erholt. Im Jahre 2003 seien es sogar schon vier bis fünf Rufer gewesen. Dies bedeute, dass der Durchschnittswert der frühen 90-iger Jahre (drei Rufer) bereits wieder übertroffen worden sei. Dies könne auch darauf zurückgeführt werden, dass der Golfbetrieb auf den neuen Bahnen den Wachtelkönig wegen der großen Distanz von mehr als 250 m nicht effektiv störe. Offensichtlich hätten sich auch die zahlreichen ökologischen Begleitmaßnahmen wie Erhaltung und Förderung des Altschilfbestandes, der Hochstaudenfluren und der Augehölze am so genannten Russengraben, ferner die Zupachtung von Dauerbrachen positiv auf den Wachtelkönigbestand ausgewirkt.

2.1.3.5. Im Rahmen des Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens sei der international anerkannte Ornithologe und Spezialist für Wachtelkönigfragen Dr. S beauftragt worden, entsprechend den darüber erstellten Leitfäden der Europäischen Kommission die Prüfung durchzuführen. Dr. S sei der Wachtelkönigspezialist in Europa und ausgezeichneter Kenner der Verhältnisse im Ennstal. Nach Wiedergabe des dem Sachverständigen erteilten Auftrages und von dessen allgemeinen Ausführungen über Lebensbedingungen und Verhaltensweisen des Wachtelkönigs werden sodann die Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben, wonach

"die zwischen den eigentlichen Rosswiesen (Flächen des Life - Projektes) und den Spielbahnen 16 und 17 (jetzt 2 und 3) des Golfplatzes W gelegenen Flächen auf Grund der frühen Mahd bzw. Umwandlung in eine Ackerfläche derzeit kein Wachtelkönigbrutgebiet darstellen würden. Eine Störung der Wachtelkönige des derzeitigen Wachtelkönig-Kerngebietes (Rosswiesen) durch den laufenden regionalen Golfbetrieb (Mahd der Flächen, Sprechen von Golfspielern, Schlagen von Bällen) unter Berücksichtigung der gemachten Auflagen sei vor allem auf Grund der Entfernung nach derzeitigem Wissensstand weit gehend ausgeschlossen. Nach Aufwachsen der bereits im Mai gemähten, zwischen Spielbahnen 16 und 17 sowie dem Wachtelkönig-Kerngebiet gelegenen Flächen könnten diese als Lebensraum für selbständige, aber bis zu einem Alter von etwa 35 Tagen flugunfähige Jungvögel in Frage kommen. Gleiches gilt für Mauserlebensräume der Altvögel. Die genannten Lebensräume stellen aber, bedingt durch die Mobilität der Vögel, in der Regel keinen begrenzenden Faktor dar. Ein weniger klares Bild hinsichtlich der durch den Golfbetrieb ausgehenden Störungen ergäbe sich, wenn Wachtelkönigbrutgebiete unmittelbar an Spielbahnen angrenzen würden. Diesbezüglich begrenzt der Golfplatz trotz vernachlässigbarer Störungswirkungen auf die entfernt gelegenen Rosswiesen das Potential für die Ausdehnung der Wachtelkönigkernflächen. Über die ursprüngliche Vegetation der Spielbahnen 16 und 17, insbesondere über die südlich gelegene Spielbahn 17 (3 neu) läge eine Reihe von Daten vor. Demnach wäre die nördlich gelegene Spielbahn ursprünglich von Wald bestockt. Auf der Spielbahn südlich davon fänden sich vor Erweiterung des Golfplatzes Dauergrünland (Glatthaferwiese, Kohldistelwiese, Seggenwiese) bzw. zeitweise zumindest auf einem Teil der Fläche ein Maisacker. Eine Glatthaferwiese komme grundsätzlich als Wachtelköniglebensraum zumindest zu bestimmten Phasen des Brutzyklus in Frage. Insbesondere Seggenwiesen, selbst bei sehr kleinflächiger Ausdehnung, seien hinsichtlich Vegetationsstruktur ideal als Wachtelköniglebensraum und können ein zentrales Element des Gesamtlebensraumes darstellen (hohe Vegetationsdeckung bei Ankunft der Vögel, wenn Rosswiesen zu kurz oder flächendeckend überflutet; Lebensraum für flugunfähige Jungvögel und mausernde, flugunfähige Altvögel). Eine Vernichtung von Wachtelköniglebensräumen an der Peripherie könne sich nachteilig auf die Ansiedlungswahrscheinlichkeit im Zentrum des Vorkommens auswirken, insbesondere bei sehr kleinflächigen Wachtelkönig-Lebensräumen."

2.1.3.6. Weiters sei der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Zoologie und Naturschutz Univ. Doz. Dr. G zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt worden. Dr. G sei zur Ansicht gekommen, dass durch die Errichtung der beiden Spielbahnen die Lebensräume des Wachtelkönigs keinen Schaden nehmen. Er habe zusammenfassend ausgeführt:

"Die Errichtung und der auflagenkonforme Betrieb der beiden gegenständlichen Spielbahnen 2 und 3 der Golfanlage W beeinflussen den Bestand des Wachtelkönigs im Bereich der Rosswiesen eingeschätzt auf Basis der Beobachtungsjahre 1999 bis 2003 nicht erheblich. Störfaktoren gingen und gehen zeitweise von der am Anfang des Spielbetriebes groben Nichteinhaltung aus, in den vergangenen zwei Jahren wurden Bescheidauflagen zunehmend berücksichtigt. Im Jahre 2003 konnten im und um den Rosswiesenbereich mehrfach drei und zwischenzeitlich fünf Rufer festgestellt werden, obwohl entgegen den Auflagen im Mai auf den Bahnen 2 und 3 voller Spielbetrieb statt fand. Die Habitatsstruktur zum EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 im Bereich der beiden heutigen Golfbahnen waren im funktionellen Umfeld der Rosswiesen für die reproduzierende Wachtelkönigpopulation direkt kaum geeignete Standorte. Für den Ursprungszustand der Spielbahn 2 ist ein relevanter Zusammenhang auszuschließen, für die Fläche der Spielbahn 3 ist die Nutzungsänderung nicht von existentieller Bedeutung für die Rosswiesenpopulation des Wachtelkönigs. Die Flächen waren weder wesentliche Nahrungs-, noch frequentierte Rückzugsräume noch wurden durch sie für den Wachtelkönig im Umfeld unersetzbar einzigartige Gebiete zerstückelt. Wachtelkönigpopulationen benötigen nach ihrer Rückkehr aus den Winterquartieren Einflugbereiche, Einsickerungs- und Rufbereiche und für verstreute Jungvögel und Einzelgänger Annäherungs- und Ersatzbereiche. Als solche werden (unter mehreren anderen Flächen im Umfeld der Rosswiesen) Teilbereiche der Bahn 3 interpretiert; dementsprechend wurde im Bescheid 1999 für das Frühjahr jeweils eine Spielsperre bis Ende Mai verordnet. Für die Wachtelkönigpopulation südöstlich des Wörschacher Moores im Bereich der so genannten Rosswiesen ist das als artspezifisches Habitat nutzbare Flächenausmaß auf dem untersten Level eingeengt und durch die Nutzungsintensität anrainender Flächen bedroht. Die Population muss bisher als andauernd gefährdet bewertet werden. Im direkten Umfeld der Rosswiesen mangelt es für eine ständig gesicherte Population an befriedeten, extensiven und näherstoffarmen Grünlandstandorten mit geeigneten Mährythmen nach Muster der von der Vogelwarte vorbildlich gemanagten Life-Flächen."

2.1.3.7. Im Zuge der Verhandlung am 25. Juni 2004 sei festgestellt worden, dass im Jahre 1999 die nunmehrigen Spielflächen als landwirtschaftliche Flächen/Wiese/Kleinseggenried genutzt worden seien. Der Spielbetrieb stelle keine wesentliche Störung dar, allerdings sei durch die Errichtung der Spielbahn 3 der Lebensraum verkleinert worden. Die Golfanlage habe sich nunmehr zum Leitprojekt in der Region entwickelt und stelle "keinen unbeträchtlichen" Wirtschaftsfaktor dar.

2.1.3.8. Nach Wiedergabe der Äußerungen verschiedener Personen zum Verfahrensgegenstand und Darlegungen im Zusammenhang mit § 52a AVG legte die belangte Behörde weiters dar, dass "Wachtelkönig und Golfbahnen auf Grund der wechselnden Zahl der Rufer und festgestellten Pärchen in keiner sich ausschließenden Beziehung" stünden. Das festgestellte Habitat und Brutgebiet des Wachtelkönigs befinde sich rund 200 m bis 400 m südlich des Hauptgrabens (Pumpengrabens) in der Nähe des Nordufers des alten Ennsbettes sowie 60 bis 70 m südlich des noch erkennbaren Südufers des alten Ennslaufes, also in großer räumlicher Entfernung von den Einzelbahnen 2 und 3 (16 und 17). Die bisherigen Feststellungen hätten auch keine messbaren akustischen Störungseinflüsse durch Spiel- und Pflegemaßnahmen ergeben. Die Annahme, dass das Areal, auf dem die Spielbahn 3 errichtet wurde, zum erweiterten Streifgebiet des Wachtelkönigs gehöre und eine Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Brutgebiete mit sich brächte, werde durch die Feststellung relativiert, dass sich die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt verändert habe bzw. nunmehr die Home-Range-Gebiete vor allem in den westlich und südwestlich der neuen Spielbahnen gelegenen Wirtschaftswiesen, ferner auch noch in den weiter westlich anschließenden Streuwiesen zu finden seien. Bringe man die Bespielung der Spielbahnen 2 und 3 (früher 16 und 17) mit der Ankunftszeit des Wachtelkönigs im Zusammenhang, dies sei die Zeit zwischen 10. und 25. Mai, sei gutachtlich festgestellt, dass der Wachtelkönig eine sehr geringe Störungsempfindlichkeit gegenüber Menschen zeige. Biete die Aufwuchshöhe in den Rosswiesen nicht die erforderliche Deckung vor Beutegreifern, sei sie also nicht mindestens 20 bis 25 cm hoch, so suche der Wachtelkönig Schutz. 2.1.3.8. Nach Wiedergabe der Äußerungen verschiedener Personen zum Verfahrensgegenstand und Darlegungen im Zusammenhang mit Paragraph 52 a, AVG legte die belangte Behörde weiters dar, dass "Wachtelkönig und Golfbahnen auf Grund der wechselnden Zahl der Rufer und festgestellten Pärchen in keiner sich ausschließenden Beziehung" stünden. Das festgestellte Habitat und Brutgebiet des Wachtelkönigs befinde sich rund 200 m bis 400 m südlich des Hauptgrabens (Pumpengrabens) in der Nähe des Nordufers des alten Ennsbettes sowie 60 bis 70 m südlich des noch erkennbaren Südufers des alten Ennslaufes, also in großer räumlicher Entfernung von den Einzelbahnen 2 und 3 (16 und 17). Die bisherigen Feststellungen hätten auch keine messbaren akustischen Störungseinflüsse durch Spiel- und Pflegemaßnahmen ergeben. Die Annahme, dass das Areal, auf dem die Spielbahn 3 errichtet wurde, zum erweiterten Streifgebiet des Wachtelkönigs gehöre und eine Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Brutgebiete mit sich brächte, werde durch die Feststellung relativiert, dass sich die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt verändert habe bzw. nunmehr die Home-Range-Gebiete vor allem in den westlich und südwestlich der neuen Spielbahnen gelegenen Wirtschaftswiesen, ferner auch noch in den weiter westlich anschließenden Streuwiesen zu finden seien. Bringe man die Bespielung der Spielbahnen 2 und 3 (früher 16 und 17) mit der Ankunftszeit des Wachtelkönigs im Zusammenhang, dies sei die Zeit zwischen 10. und 25. Mai, sei gutachtlich festgestellt, dass der Wachtelkönig eine sehr geringe Störungsempfindlichkeit gegenüber Menschen zeige. Biete die Aufwuchshöhe in den Rosswiesen nicht die erforderliche Deckung vor Beutegreifern, sei sie also nicht mindestens 20 bis 25 cm hoch, so suche der Wachtelkönig Schutz.

2.1.3.9. Die Behörde folge den schlüssigen Argumenten der beiden Hauptgutachter Dr. S und Dr. G, wonach zwar heute das Bespielen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wachtelkönig habe, wohl aber durch die Errichtung der Spielbahn 3 Lebensraum genommen wurde.

2.1.3.10. Nach Hinweisen auf die Erwägungen im Urteil des EuGH vom 29. Jänner 2004, insbesondere Rn 23 bis 27, vertritt die Behörde sodann die Auffassung, es sei als Konsequenz dieses Urteils festzuhalten, dass auf der Grundlage des durchgeführten Verfahrens bei der diesem Genehmigungsverfahren in conreto zu Grunde liegenden Rechts- und Sachverhaltslage kein genehmigender Bescheid hätte erlassen werden dürfen. Als verpflichtende Rechtsfolge des Urteils ergebe sich daraus zweifellos, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beseitigen sei. Dem zwischenzeitlich erstellten S-Gutachten 2004 seien, wie bereits oben angemerkt, keine Hinweise auf eine neue, die Rechtskraft durchbrechende Sachlage (oder gar auf das Hervorkommen von Sachverhaltsmerkmalen, die eine Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens legitimieren würden) zu entnehmen. Damit sei aber nicht nur die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr zu prüfen, sondern auch davon auszugehen, dass das Genehmigungsverfahren mit der für die Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung noch nicht relevanten Verträglichkeitsprüfung nach § 13b Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes fortzusetzen sei. 2.1.3.10. Nach Hinweisen auf die Erwägungen im Urteil des EuGH vom 29. Jänner 2004, insbesondere Rn 23 bis 27, vertritt die Behörde sodann die Auffassung, es sei als Konsequenz dieses Urteils festzuhalten, dass auf der Grundlage des durchgeführten Verfahrens bei der diesem Genehmigungsverfahren in conreto zu Grunde liegenden Rechts- und Sachverhaltslage kein genehmigender Bescheid hätte erlassen werden dürfen. Als verpflichtende Rechtsfolge des Urteils ergebe sich daraus zweifellos, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beseitigen sei. Dem zwischenzeitlich erstellten S-Gutachten 2004 seien, wie bereits oben angemerkt, keine Hinweise auf eine neue, die Rechtskraft durchbrechende Sachlage (oder gar auf das Hervorkommen von Sachverhaltsmerkmalen, die eine Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens legitimieren würden) zu entnehmen. Damit sei aber nicht nur die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr zu prüfen, sondern auch davon auszugehen, dass das Genehmigungsverfahren mit der für die Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung noch nicht relevanten Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 13 b, Absatz 3, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes fortzusetzen sei.

2.1.3.11. Der Europäische Gerichtshof habe einen Verstoß der Republik Österreich gegen Gemeinschaftsrecht darin erblickt, dass das Projekt trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung bewilligt worden sei. Es sei zu prüfen, ob diese Feststellung die belangte Behörde im Verträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 13b Abs. 3 Steiermärkisches Naturschutzgesetz binde, oder ob allenfalls mit der genannten Rechtsvorschrift eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, die auch eine davon abweichende Beurteilung zulasse. Es stelle sich daher die Frage, ob bereits eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der neuen Vorschriften abgeführt wurde, spreche doch der EuGH von den negativen Ergebnissen einer Verträglichkeitsprüfung. Die Frage sei eindeutig zu verneinen. Bei der von der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Prüfung handle es sich nicht um eine nach den Regeln der FFH-RL, ja habe es sich um eine solche gar nicht handeln dürfen. Nach der Rechtsprechung setze die Anwendung des nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Verfahrens die Festlegung bzw. Ausweisung eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. als besonderes Schutzgebiet voraus. Nach der Judikatur reiche auch eine Unterschutzstellung anderer Art, wenn sie den beiden Gebietsarten inhaltlich gleichwertig sei. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, wie sie für die fraglichen Flächen mit Verordnung LGBl. 1981/104 bestanden habe, erfülle diese Voraussetzungen aber nicht. Mangels entsprechender Gebietsfestlegung sei eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL somit nicht erfolgt. Die im Bescheid vom 14. Mai 1999 vorgeschriebenen Auflagen könnten allenfalls auf § 6 Abs. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz basieren; diese Vorschrift ermögliche jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und der Möglichkeit von Vorschreibungen keine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der FFH-RL. Eine solche Verträglichkeitsprüfung stehe erst seit der Novelle Steiermärkisches LGBl. Nr. 35/2000 zur Verfügung. Damit sei eine neue Rechtslage entstanden, die die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens mit einem allenfalls auch anders lautenden Ergebnis gestatte. Weder bedeute die Durchführung eines solchen Verfahrens einen Eingriff in den Geltungsanspruch des EuGH-Urteils, weil es dem Antragsteller keine Rechte zuerkenne, die dem Urteil des EuGH widersprechen würden. Auch würde die Genehmigung des Antrages das Urteil des EuGH nicht konterkarieren, wenn mit über den Bescheid vom 14. Mai 1999 hinaus gehenden Ausgleichsmaßnahmen die Verträglichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führen würde. 2.1.3.11. Der Europäische Gerichtshof habe einen Verstoß der Republik Österreich gegen Gemeinschaftsrecht darin erblickt, dass das Projekt trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung bewilligt worden sei. Es sei zu prüfen, ob diese Feststellung die belangte Behörde im Verträglichkeitsprüfungsverfahren nach Paragraph 13 b, Absatz 3, Steiermärkisches Naturschutzgesetz binde, oder ob allenfalls mit der genannten Rechtsvorschrift eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, die auch eine davon abweichende Beurteilung zulasse. Es stelle sich daher die Frage, ob bereits eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der neuen Vorschriften abgeführt wurde, spreche doch der EuGH von den negativen Ergebnissen einer Verträglichkeitsprüfung. Die Frage sei eindeutig zu verneinen. Bei der von der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Prüfung handle es sich nicht um eine nach den Regeln der FFH-RL, ja habe es sich um eine solche gar nicht handeln dürfen. Nach der Rechtsprechung setze die Anwendung des nach Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Verfahrens die Festlegung bzw. Ausweisung eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. als besonderes Schutzgebiet voraus. Nach der Judikatur reiche auch eine Unterschutzstellung anderer Art, wenn sie den beiden Gebietsarten inhaltlich gleichwertig sei. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, wie sie für die fraglichen Flächen mit Verordnung LGBl. 1981/104 bestanden habe, erfülle diese Voraussetzungen aber nicht. Mangels entsprechender Gebietsfestlegung sei eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL somit nicht erfolgt. Die im Bescheid vom 14. Mai 1999 vorgeschriebenen Auflagen könnten allenfalls auf Paragraph 6, Absatz 7, Steiermärkisches Naturschutzgesetz basieren; diese Vorschrift ermögliche jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und der Möglichkeit von Vorschreibungen keine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der FFH-RL. Eine solche Verträglichkeitsprüfung stehe erst seit der Novelle Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, zur Verfügung. Damit sei eine neue Rechtslage entstanden, die die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens mit einem allenfalls auch anders lautenden Ergebnis gestatte. Weder bedeute die Durchführung eines solchen Verfahrens einen Eingriff in den Geltungsanspruch des EuGH-Urteils, weil es dem Antragsteller keine Rechte zuerkenne, die dem Urteil des EuGH widersprechen würden. Auch würde die Genehmigung des Antrages das Urteil des EuGH nicht konterkarieren, wenn mit über den Bescheid vom 14. Mai 1999 hinaus gehenden Ausgleichsmaßnahmen die Verträglichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führen würde.

2.1.3.12. Mit Beziehung auf Art. 228 Abs. 1 EGV wird von der belangten Behörde weiters dargelegt, die Republik Österreich habe mittlerweile im Vertragsverletzungsverfahren ein Mahnschreiben erhalten. Es sei daher in Umsetzung des Urteils, weil dem Wachtelkönig Lebensraum genommen worden und Alternativen im Südosten des bestehenden Golfplatzes möglich seien, "wie im Spruch geschehen" zu entscheiden. Voraussetzungen für ein positives Ergebnis wären gewesen, dass keine Alternativen bestehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse einschließlich wirtschaftlicher Art an der Verwirklichung des Projektes bestehe, sowie weiters, dass Ausgleichsmaßnahmen gefunden und vorgeschrieben würden, die zu einem positiven Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung führen. 2.1.3.12. Mit Beziehung auf Artikel 228, Absatz eins, EGV wird von der belangten Behörde weiters dargelegt, die Republik Österreich habe mittlerweile im Vertragsverletzungsverfahren ein Mahnschreiben erhalten. Es sei daher in Umsetzung des Urteils, weil dem Wachtelkönig Lebensraum genommen worden und Alternativen im Südosten des bestehenden Golfplatzes möglich seien, "wie im Spruch geschehen" zu entscheiden. Voraussetzungen für ein positives Ergebnis wären gewesen, dass keine Alternativen bestehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse einschließlich wirtschaftlicher Art an der Verwirklichung des Projektes bestehe, sowie weiters, dass Ausgleichsmaßnahmen gefunden und vorgeschrieben würden, die zu einem positiven Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung führen.

2.1.3.13. In einem so bezeichneten "Exkurs" wird dargelegt, dass "der Golfclub Partner geworden" sei und sich bereit erklärt habe, das Wachtelkönigschutzprogramm zu unterstützen und ein Alternativprojekt zur Genehmigung vorzulegen. Der Golfclub werde zur wachtelköniggerechten Bewirtschaftung die Flächen der Stockwiesen im Ausmaß von 15 ha anpachten und seine Infrastruktur auch für das Managen des künftigen Europaschutzgebietes mittleres Ennstal zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erkläre sich der Golfclub bereit, weitere Ausgleichsflächen außerhalb des Natura 2000-Gebietes in der Gemeinde Lassing zu optionieren und für einen eventuellen Grundstückstausch zur Verfügung zu stellen.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die naturschutzbehördlichen Aufträge verbunden.

3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Unter Hinweis auf Art. 10 und 228 EG führte sie aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde den Urteilen des EuGH vom 29. Jänner 2004 und des VwGH vom 27. Juni 2002 entsprochen. Es sei "den Spielbahnen 2 und 3 der Erfolg zu versagen", weil sich in dem seit Dezember 2004 anhängigen Verfahren "Golfanlage neu - Genehmigung der Spielbahnen 1 bis 6 " herausgestellt habe, dass Alternativen möglich seien. Sie sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die (sofortige) Umsetzung des Bescheides sei aus zwingenden öffentlichen Gründen erforderlich. Die Republik Österreich habe nämlich bereits ein Mahnschreiben der Kommission betreffend die Umsetzung des Urteiles des EuGH erhalten. Es sei "nicht zuletzt auf Grund eines Gespräches in Brüssel die Notwendigkeit gegeben, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die genannten Spielbahnen nicht bespielt werden und der Lebensraum dem Wachtelkönig zurückgegeben wird". 3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Unter Hinweis auf Artikel 10, und 228 EG führte sie aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde den Urteilen des EuGH vom 29. Jänner 2004 und des VwGH vom 27. Juni 2002 entsprochen. Es sei "den Spielbahnen 2 und 3 der Erfolg zu versagen", weil sich in dem seit Dezember 2004 anhängigen Verfahren "Golfanlage neu - Genehmigung der Spielbahnen 1 bis 6 " herausgestellt habe, dass Alternativen möglich seien. Sie sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die (sofortige) Umsetzung des Bescheides sei aus zwingenden öffentlichen Gründen erforderlich. Die Republik Österreich habe nämlich bereits ein Mahnschreiben der Kommission betreffend die Umsetzung des Urteiles des EuGH erhalten. Es sei "nicht zuletzt auf Grund eines Gespräches in Brüssel die Notwendigkeit gegeben, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die genannten Spielbahnen nicht bespielt werden und der Lebensraum dem Wachtelkönig zurückgegeben wird".

3.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte sie ein zwischen der Steiermärkischen Landesregierung und dem beschwerdeführenden Verein abgeschlossenes "Übereinkommen" über eine dem Verein für das Projekt "Stärkung der touristischen Entwicklung der Region Liezen und zur Verbesserung des Schutzes der inneralpinen Bodenbrüterpopulationen im Ennstal" gewährte Förderung vor und erklärte, es "steht fest, dass der Obmann des Golfclubs die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Genehmigung des Projektes 'neu' zurückziehen wird". Das Übereinkommen enthält eine "beispielhafte Darstellung der wesentlichen Bestandteile des gegenständlichen Projekts" einschließlich diverser Neu - und Umbaumaßnahmen (unter Anderem "Neubau zweier Ersatzspielbahnen"). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der dort angeführte "Rückbau der bestehenden Spielbahnen"; weiters

"verpflichtet sich der Förderungsempfänger, ... "die strittigen

Spielbahnen 2 und 3 vorerst freiwillig bis zur Genehmigung des Projektes, jedoch längstens bis Ende 2005 nicht zu bespielen" und "nach der Genehmigung der Golfanlage 'neu' die eingereichte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuziehen".

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Zur Entscheidung über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung:

5.2.1. Der angefochtene, vor Inkrafttreten der Novelle zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 LGBl. Nr. 56/2004 erlassene Bescheid ist nach der Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch auf (§ 66 Abs. 4 AVG und) die §§ 1, 2 und 13b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 idF LGBl. Nr. 38/2003 (Stmk NatSchG), in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003 über die Erklärung des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche zum Europaschutzgebiet. Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003, gegründet. 5.2.1. Der angefochtene, vor Inkrafttreten der Novelle zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004, erlassene Bescheid ist nach der Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch auf (Paragraph 66, Absatz 4, AVG und) die Paragraphen eins, 2 und 13 b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003, (Stmk NatSchG), in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003 über die Erklärung des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche zum Europaschutzgebiet. Nr. 4, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003,, gegründet.

5.2.2. Die erwähnten Vorschriften des Stmk NatSchG lauten:

"§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von

a) Gebieten, die wegen ihrer weit gehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);

b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);

c) Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutu

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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