TE Vwgh Beschluss 2014/7/16 2013/01/0057

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Veröffentlicht am 16.07.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schweda, in der Beschwerdesache des Dr. J E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Mai 2012, Zl. Vz 552/11, betreffend Antrag auf Nichtigerklärung der Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS G vom 16. September 2011, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zum Verfahrenshilfevertreter einer näher bezeichneten Partei in einer näher bezeichneten Rechtssache vor dem Landesgericht für ZRS G bestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, der seinen Kanzleisitz in W hat und als Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer W angehört, kein Rechtsmittel.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2012 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Der Antrag Dris. J. E. Rechtsanwalt, W, vom 18.04.2012 bzw. 16. Juli 201425.04.2012 betreffend die Nichtigerklärung des Bescheides der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 2, vom 19.10.2011, GZ XY, wird abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. April bzw. 25. April 2012 begehrt, den Bescheid vom 19. Oktober 2011 betreffend seine Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter für nichtig zu erklären, weil die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bei dieser Bestellung ihren Kompetenzbereich überschritten habe; sie könne nämlich für ein Nichtmitglied (ihrer Rechtsanwaltskammer) keinen Bestellungsbescheid ausstellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer für die (mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2011 erfolgte) Bestellung des Verfahrenshilfevertreters gemäß § 45 Abs. 2 RAO zuständig gewesen. Die Voraussetzungen im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG, insbesondere der Z. 1 leg. cit. lägen nicht vor. Daher komme die Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides (vom 19. Oktober 2011) nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei als Wunschanwalt von der Verfahrenshilfe genießenden Partei genannt worden und sowohl der Beschwerdeführer als die Rechtsanwaltskammer W seien mit dieser Bestellung einverstanden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. April bzw. 25. April 2012 begehrt, den Bescheid vom 19. Oktober 2011 betreffend seine Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter für nichtig zu erklären, weil die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bei dieser Bestellung ihren Kompetenzbereich überschritten habe; sie könne nämlich für ein Nichtmitglied (ihrer Rechtsanwaltskammer) keinen Bestellungsbescheid ausstellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer für die (mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2011 erfolgte) Bestellung des Verfahrenshilfevertreters gemäß Paragraph 45, Absatz 2, RAO zuständig gewesen. Die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG, insbesondere der Ziffer eins, leg. cit. lägen nicht vor. Daher komme die Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides (vom 19. Oktober 2011) nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei als Wunschanwalt von der Verfahrenshilfe genießenden Partei genannt worden und sowohl der Beschwerdeführer als die Rechtsanwaltskammer W seien mit dieser Bestellung einverstanden gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. Februar 2013, B 785/12-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer nicht zum Verfahrenshilfevertreter bestellt sondern sein Antrag, den rechtskräftigen Bestellungsbescheid (vom 19. Oktober 2011) für nichtig zu erklären, abgewiesen.

Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides vom 9. Oktober 2011 bezog sich auf ein Vorgehen nach § 68 AVG.Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides vom 9. Oktober 2011 bezog sich auf ein Vorgehen nach Paragraph 68, AVG.

Die Bestimmung des § 68 AVG (BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995) lautet:Die Bestimmung des Paragraph 68, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,) lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer "Abänderung und Behebung von Amts wegen Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer

den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

  1. (2)Absatz 2,Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
  2. (3)Absatz 3,Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

     (4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des

Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden

Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

     1.        von einer unzuständigen Behörde oder von einer

nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

     2.        einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

     3.        tatsächlich undurchführbar ist oder

     4.        an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich

mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

  1. (5)Absatz 5,Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
  2. (6)Absatz 6,Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
  3. (7)Absatz 7,Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."

    Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG. Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG. Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.

    Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093; vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0210; vom 29. April 2009, Zl. 2009/10/0109; vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1024; und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0218; sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152).Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093; vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0210; vom 29. April 2009, Zl. 2009/10/0109; vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1024; und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0218; sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. Juli 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010057.X00

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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