Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner über die Beschwerde des Dr. Friedrich Markart in Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. April 2006, Zl. RU1-BR-382/001-2005, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung und Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigerklärung eines Bescheides (mitbeteiligte Parteien: 1) Palais Bauträger + Bau GesmbH, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Schrannenplatz 3, und
2) Marktgemeinde 2380 Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12),
Spruch
1) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen inkl. 6 Stellplätzen in gekuppelter Bauweise auf dem Grundstück Nr. 878/2, EZ. 5474, KG Perchtoldsdorf (Adam Strenninger-Gasse 3).
Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die 6 Stellplätze wie folgt ausgeführt werden sollten: "überdacht mit zimmermannsmäßiger Holzkonstruktion, Betonpflastersteine 8 cm im Sandbett verlegt, darunter sicker- und verdichtungsfähiges Frostschutzmaterial 30 cm." Aus den Einreichplänen ergibt sich, dass die 6 PKW-Abstellplätze in einem Abstand von 1,15 m zur Grundstücksgrenze mit jeweiliger Ausfahrt zur Adam Strenninger-Gasse errichtet werden sollten; die gesamte Stellplatzanlage ist mit dem Wohngebäude nicht konstruktiv verbunden. Weiters geht aus den Einreichplänen eine Überdachung der 6 PKW-Abstellplätze mit einer Flugdachkonstruktion hervor; die Flugdachkonstruktion ist nach den Plänen mit einer Dachrinne und einem Regenwasserabfallrohr versehen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks Adam Strenninger-Gasse 5 (Grundstück Nr. 878/3). Auf diesem Grundstück besteht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein baubehördlich bewilligter überdachter KFZ-Abstellplatz, dessen Seitenwand an der Grundstücksgrenze errichtet wurde. Nach dem eingereichten Bauprojekt sollte an dieser Grundstücksgrenze anschließend an diese Seitenwand eine öffnungslose Brandwand errichtet werden, auf der das über den Stellplätzen zu errichtende Flugdach aufliegen sollte.
Die Baubehörde erster Instanz holte ein verkehrstechnisches Gutachten vom 7. Jänner 2005 ein, wonach durch die 6 Stellplätze auf Eigengrund den Vorgaben des § 155 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) mit einem Stellplatz je Wohneinheit entsprochen sei. Die Adam Strenninger-Gasse lasse aufgrund der vorhandenen Straßenraumbreite und durch die Befahrbarkeit im Gegenverkehr nur ein einseitiges Parken zu. Dafür sei auf der dem betreffenden Grundstück gegenüberliegenden Seite eine entsprechende Bodenmarkierung für Längsparker (Breite ca. 1,90 m) vorhanden und daher sei auf der Seite der geplanten Wohnhausanlage laut StVO das Parken nicht erlaubt. Auch bei einer etwaigen geänderten Verkehrsorganisation (Einbahnführung) in der Adam Strenninger-Gasse sei aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreiten ein beidseitiges Längsparken nicht möglich. Dementsprechend bestehe gegen die Senkrechtaufstellung auf Eigengrund über praktisch die gesamte Straßenfluchtlänge des Grundstückes kein Einwand. Durch diese örtlichen Gegebenheiten im öffentlichen Straßenraum und die auf Eigengrund zurückversetzte Stellplatzsituierung stehe eine Fahrgassenbreite für die Ein- und Ausparkvorgänge von ca. 6,0 m zur Verfügung. Die Stellplatzabmessungen erfüllten die Mindestanforderungen des § 64 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996). Auch sei die vorgesehene Stellplatzbreite von 2,50 m in Bezug auf die zur Verfügung stehende Fahrgassenbreite von ca. 6,0 m ausreichend. Dadurch könnten die Ein- und Ausparkvorgänge ohne Reversieren durchgeführt werden, wodurch die Forderung des § 64 Abs. 3 NÖ BauO 1996, dass die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren auf jeden Stellplatz entfallen müsse und sich somit bei Stellplätzen auf Eigengrund auch allfällige notwendige Rangierflächen auf Eigengrund befinden müssten, erfüllt sei. Das durch die Nutzung des geplanten Bauvorhabens erzeugte Verkehrsaufkommen könne sowohl im Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen in der Adam Strenninger-Gasse als auch bei den nächstgelegen maßgebenden Kreuzungen problemlos mit ausreichenden Leistungsreserven abgewickelt werden und sei im Verhältnis zum vorhandenen Verkehrsaufkommen des für das geplante Bauvorhaben maßgebenden Straßennetzes als nicht relevante Größe anzusehen. Es sei daher das geplante Bauvorhaben entsprechend den vorliegenden Einreichunterlagen aus verkehrstechnischer Sicht, vorbehaltlich der Akzeptanz durch die Feuerwehr, geeignet, eine baubehördliche Bewilligung zu erlangen.Die Baubehörde erster Instanz holte ein verkehrstechnisches Gutachten vom 7. Jänner 2005 ein, wonach durch die 6 Stellplätze auf Eigengrund den Vorgaben des Paragraph 155, Absatz eins, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) mit einem Stellplatz je Wohneinheit entsprochen sei. Die Adam Strenninger-Gasse lasse aufgrund der vorhandenen Straßenraumbreite und durch die Befahrbarkeit im Gegenverkehr nur ein einseitiges Parken zu. Dafür sei auf der dem betreffenden Grundstück gegenüberliegenden Seite eine entsprechende Bodenmarkierung für Längsparker (Breite ca. 1,90 m) vorhanden und daher sei auf der Seite der geplanten Wohnhausanlage laut StVO das Parken nicht erlaubt. Auch bei einer etwaigen geänderten Verkehrsorganisation (Einbahnführung) in der Adam Strenninger-Gasse sei aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreiten ein beidseitiges Längsparken nicht möglich. Dementsprechend bestehe gegen die Senkrechtaufstellung auf Eigengrund über praktisch die gesamte Straßenfluchtlänge des Grundstückes kein Einwand. Durch diese örtlichen Gegebenheiten im öffentlichen Straßenraum und die auf Eigengrund zurückversetzte Stellplatzsituierung stehe eine Fahrgassenbreite für die Ein- und Ausparkvorgänge von ca. 6,0 m zur Verfügung. Die Stellplatzabmessungen erfüllten die Mindestanforderungen des Paragraph 64, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996). Auch sei die vorgesehene Stellplatzbreite von 2,50 m in Bezug auf die zur Verfügung stehende Fahrgassenbreite von ca. 6,0 m ausreichend. Dadurch könnten die Ein- und Ausparkvorgänge ohne Reversieren durchgeführt werden, wodurch die Forderung des Paragraph 64, Absatz 3, NÖ BauO 1996, dass die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren auf jeden Stellplatz entfallen müsse und sich somit bei Stellplätzen auf Eigengrund auch allfällige notwendige Rangierflächen auf Eigengrund befinden müssten, erfüllt sei. Das durch die Nutzung des geplanten Bauvorhabens erzeugte Verkehrsaufkommen könne sowohl im Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen in der Adam Strenninger-Gasse als auch bei den nächstgelegen maßgebenden Kreuzungen problemlos mit ausreichenden Leistungsreserven abgewickelt werden und sei im Verhältnis zum vorhandenen Verkehrsaufkommen des für das geplante Bauvorhaben maßgebenden Straßennetzes als nicht relevante Größe anzusehen. Es sei daher das geplante Bauvorhaben entsprechend den vorliegenden Einreichunterlagen aus verkehrstechnischer Sicht, vorbehaltlich der Akzeptanz durch die Feuerwehr, geeignet, eine baubehördliche Bewilligung zu erlangen.
Die Baubehörde erster Instanz holte weiters ein Gutachten vom 14. Jänner 2005 in Bezug auf das Ortsbild ein; demnach könne bei dem geplanten Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Festlegungen des Bebauungsplanes insgesamt von einer harmonischen Eingliederung des Bauwerks in die bestehende Bausubstanz im Sinne des § 56 der NÖ BauO gesprochen werden.Die Baubehörde erster Instanz holte weiters ein Gutachten vom 14. Jänner 2005 in Bezug auf das Ortsbild ein; demnach könne bei dem geplanten Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Festlegungen des Bebauungsplanes insgesamt von einer harmonischen Eingliederung des Bauwerks in die bestehende Bausubstanz im Sinne des Paragraph 56, der NÖ BauO gesprochen werden.
In einer brandschutztechnischen Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 1. Februar 2005 führte der Gutachter aus, dass das Projekt aus brandschutztechnischer Sicht entspreche und dass unter Berücksichtigung der geplanten Brandwand an der rechten Grundstücksgrenze im Stellpatzbereich bzw. 1,00 m darüber hinaus in Richtung rückwärtige Grundgrenze sowie deren Überdachführung (15 cm) im Brandfalle keine unmittelbare Gefährdung des Stellplatzes des Beschwerdeführers (Fahrzeug und Überdachung) gegeben sei.
Die Baubehörde erster Instanz führte am 4. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durch. Dabei erklärte der bautechnische Amtssachverständige, dass die Prüfung der Statik und der Bauphysik ergeben hätte, dass das Projekt auch in dieser Hinsicht den einschlägigen technischen Bestimmungen und Regeln entspreche.
Der Beschwerdeführer erstattete umfangreiche Einwendungen. Neben der Rüge von Verfahrensmängeln brachte er vor, die Ausführung und Nutzung der gegenständlichen Stellplatzanlage gefährde die Standsicherheit seiner KFZ-Stellplatz-Seitenwand samt Flugdach, das anschließende Windfangbauwerk und die seitliche Einfriedungswand in Richtung Straßenfläche (Nutzungs- und Betriebssicherheit und Gefahrenschutz gegen anprallende Fahrzeuge). Die Gefährdung durch Anfahrstöße von Straßenfahrzeugen werde durch das Bauprojekt noch verstärkt. Die Stellplatzanlage (Flugdachkonstruktion) gefährde den Brandschutz seines Wohnhauses und seines Stellplatzes. Es bestehe ein Widerspruch des Bauprojekts zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, da die Wohndichte von 45 Einwohnern/ha nicht eingehalten werde. Auch sei die Bausperre zu beachten. Aufgrund der ortsunüblichen Wohndichte, der Ausrichtung des Bauvorhabens nach Süden, der Ausführung einer großflächigen Dachterrasse, die nur von einer 1 m hohen Brüstungsmauer umgeben werde, und der Errichtung eines Kinderspielplatzes sei nicht mehr von einer typisch notwendigen und örtlich zumutbaren Nutzung zu Wohnzwecken zu sprechen und daher seien der erstmitbeteiligten Partei von ihm näher dargestellte Immissionsschutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Ausführung der Stellplatzanlage entspreche nicht § 160 NÖ BTV bzw. § 43 Abs. 2 NÖ BauO, da das Eindringen von Schadstoffen, wie Motoröl, Streusalz, etc. über die PKW-Nutzung nicht verhindert werde. Es sei jedenfalls zu verhindern, dass kontaminiertes Oberflächenwasser dem Gefälle folgend durch das Gehtürl in den Garten und dann weiter auf seine Liegenschaft und an sein Wohngebäude gelange. Das Ortsbild werde verletzt und es sei das Ortsbildgutachten nicht schlüssig. Es sei nur die Frage der Ausgestaltung der KFZ-Abstellanlage gemäß § 64 NÖ BO geprüft worden, nicht jedoch die Straßenverkehrsaspekte. Das verkehrstechnische Gutachten sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsaufkommen und Leistungsaufkommen der Adam Strenninger-Gasse. Er beantrage die Prüfung des Vorhabens durch die zuständige Verkehrsbehörde. Hinsichtlich der statischen Auslegung der seitlichen Stellplatzwand des projektierten Bauvorhabens habe es keine ausreichende Akteneinsicht gegeben.Der Beschwerdeführer erstattete umfangreiche Einwendungen. Neben der Rüge von Verfahrensmängeln brachte er vor, die Ausführung und Nutzung der gegenständlichen Stellplatzanlage gefährde die Standsicherheit seiner KFZ-Stellplatz-Seitenwand samt Flugdach, das anschließende Windfangbauwerk und die seitliche Einfriedungswand in Richtung Straßenfläche (Nutzungs- und Betriebssicherheit und Gefahrenschutz gegen anprallende Fahrzeuge). Die Gefährdung durch Anfahrstöße von Straßenfahrzeugen werde durch das Bauprojekt noch verstärkt. Die Stellplatzanlage (Flugdachkonstruktion) gefährde den Brandschutz seines Wohnhauses und seines Stellplatzes. Es bestehe ein Widerspruch des Bauprojekts zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, da die Wohndichte von 45 Einwohnern/ha nicht eingehalten werde. Auch sei die Bausperre zu beachten. Aufgrund der ortsunüblichen Wohndichte, der Ausrichtung des Bauvorhabens nach Süden, der Ausführung einer großflächigen Dachterrasse, die nur von einer 1 m hohen Brüstungsmauer umgeben werde, und der Errichtung eines Kinderspielplatzes sei nicht mehr von einer typisch notwendigen und örtlich zumutbaren Nutzung zu Wohnzwecken zu sprechen und daher seien der erstmitbeteiligten Partei von ihm näher dargestellte Immissionsschutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Ausführung der Stellplatzanlage entspreche nicht Paragraph 160, NÖ BTV bzw. Paragraph 43, Absatz 2, NÖ BauO, da das Eindringen von Schadstoffen, wie Motoröl, Streusalz, etc. über die PKW-Nutzung nicht verhindert werde. Es sei jedenfalls zu verhindern, dass kontaminiertes Oberflächenwasser dem Gefälle folgend durch das Gehtürl in den Garten und dann weiter auf seine Liegenschaft und an sein Wohngebäude gelange. Das Ortsbild werde verletzt und es sei das Ortsbildgutachten nicht schlüssig. Es sei nur die Frage der Ausgestaltung der KFZ-Abstellanlage gemäß Paragraph 64, NÖ BO geprüft worden, nicht jedoch die Straßenverkehrsaspekte. Das verkehrstechnische Gutachten sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsaufkommen und Leistungsaufkommen der Adam Strenninger-Gasse. Er beantrage die Prüfung des Vorhabens durch die zuständige Verkehrsbehörde. Hinsichtlich der statischen Auslegung der seitlichen Stellplatzwand des projektierten Bauvorhabens habe es keine ausreichende Akteneinsicht gegeben.
Der Verhandlungsleiter erklärte dazu, dass die statische Berechnung im Zeitpunkt der Akteneinsicht des Beschwerdeführers zur neuerlichen Begutachtung beim Sachverständigen gewesen sei, da die ursprüngliche statische Berechnung Mängel aufgewiesen habe. Die erstmitbeteiligte Partei beantragte in der Bauverhandlung die von der Brandverhütungsstelle empfohlenen Maßnahmen als Projektsergänzung.
Am 27. Jänner 2005 legte die erstmitbeteiligte Partei die "Vorstatische Berechnung" der Bauplan-Service GmbH vom 25. Jänner 2005 zum Bauvorhaben vor.
Mit Schreiben vom 13. März 2005 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz seiner KFZ-Stellplatzanlage vor Brand, auf die Standfestigkeit des Flugdaches und der Seitenwand der Stellplatzanlage gemäß Ö-Norm B 4016 (Anstoß parkender und Anprall von der Straße abirrender Fahrzeuge), auf die Ausführung des Stellplatzbodens gemäß BTV zur Verhinderung gefährlicher Boden- und Grundwasserverunreinigung und auf bauliche Schutzmaßnahmen gegen örtlich unzumutbare Immissionsbelästigungen. Weiters forderte er die Gewährleistung der Trockenheit der Nachbarbauwerke.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 21. Februar 2005 die beantragte Baubewilligung unter Auflagen. Auflage 13 lautete:
"Die Ausbildung der Stellplatzfläche hat entsprechend der Baubeschreibung mit Betonpflastersteinen 8 cm im Sandbett verlegt zu erfolgen, da Grundriss und Lageplan unterschiedliche Angaben darüber enthalten."
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren erhobenen Einwände.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 ein Privatgutachten über die Ortsbildgestaltung vom 3. Juni 2005 und eine Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Bauwesen zu den statischen Anforderungen in Bezug auf Horizontalstöße von Fahrzeugen vom 8. Juni 2005 vor.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Berechtigungsumfanges folgendermaßen ab:
"Für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen inkl. 6 Stellplätzen in gekuppelter Bauweise samt Projektsergänzung der von der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich empfohlenen Maßnahmen gemäß deren Schreiben vom 1. Februar 2005, jedoch ausdrücklich ohne die bauliche Anlage der Flugdachkonstruktion zur Überdachung der KFZ-Abstellanlage mit südlicher Brandwand; das diesbezügliche Ansuchen (aus den Planunterlagen) wird abgewiesen; die Abweisung gründet sich auf § 51 Abs. 5 der NÖ BauO 1996.""Für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen inkl. 6 Stellplätzen in gekuppelter Bauweise samt Projektsergänzung der von der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich empfohlenen Maßnahmen gemäß deren Schreiben vom 1. Februar 2005, jedoch ausdrücklich ohne die bauliche Anlage der Flugdachkonstruktion zur Überdachung der KFZ-Abstellanlage mit südlicher Brandwand; das diesbezügliche Ansuchen (aus den Planunterlagen) wird abgewiesen; die Abweisung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 5, der NÖ BauO 1996."
Das weitere Berufungsbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die an der Südseite des Grundstücks der Bauwerberin geplante Brandwand, die gleichzeitig als Stütze für das Flugdach über den Stellplätzen geplant gewesen sei, die zulässige Höhe überschreite, zutreffend sei, da aufgrund der Höhe der gegenständlichen Wand und deren Länge der nach § 51 Abs. 5 NÖ BauO 1996 gebotene freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Da die gegenständliche Mauer auch gleichzeitig eine Stütze des vorgesehenen Flugdaches über den erforderlichen Stellplätzen sei und Flugdach und Brandwand eine konstruktive Einheit darstellten, sei diese nicht mit dem Hauptgebäude verbundene bauliche Anlage, die somit ein selbständiger Baukörper sei, nicht zu bewilligen gewesen. Für Abstellanlagen im Freien seien weder Flugdächer noch Brandwände gesetzlich vorgesehen noch in der NÖ BTV 1997 gefordert. Die in der NÖ BauO 1996 und der NÖ BTV 1997 geforderten Vorschreibungen bezögen sich nur auf Garagen, nicht jedoch auf Abstellplätze im Freien. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers seien daher weder formell noch materiell gerechtfertigt. Es seien 6 Wohneinheiten geplant. Hinsichtlich der Stellplätze treffe der Bebauungsplan der Marktgemeinde Perchtoldsdorf keine Anordnung, sodass nach der NÖ BTV 1997 6 PKW-Abstellplätze zu schaffen seien (pro Wohneinheit 1 Stellplatz). Da die 6 Stellplätze die zwingend zu errichtenden Stellplätze seien, würden diese den ortsüblichen Gegebenheiten entsprechen und ergäben sich daraus keine unzumutbaren Lärm- bzw. Luftemissionen. Eine Verkehrsgefährdung durch die gegenständlichen Stellplätze sei nicht anzunehmen, zumal ein schlüssiges verkehrstechnisches Gutachten vorgelegt worden sei. Im Übrigen seien das Flugdach und die Brandwand weder im Hinblick auf Anrainerschutz noch auf die Verwendbarkeit der PKW-Abstellplätze notwendig und es könne, da das gegenständliche Bauansuchen mangels konstruktiver Verbindung teilbar sei, darüber auch getrennt abgesprochen werden. Aus der Trennung ergebe sich des Weiteren, dass die in der Berufung angeführten Verfahrensmängel gegenstandslos seien. Die Frage der Statik sei im Zusammenhang mit der südlichen Brandwand gestanden, die sich nunmehr erübrige, da keine Genehmigung dafür erteilt worden sei. Die Frage der Grundwassergefährdung ziele offensichtlich auf § 160 NÖ BTV 1997, der sich aber ausschließlich auf Garagen beziehe. Ein derartiges Gefährdungspotential ergebe sich bereits ex lege nicht aus PKW-Abstellplätzen. Es sei auch aus dem Projekt nicht zu erkennen, dass durch irgendwelche Niveauverschiebungen Grund- bzw. Niederschlagswässer zu den Nachbarn abgeleitet werden würden. Die Wohndichte sei lediglich eine Planungsgrundlage und daher hätte ein Nachbar kein Recht auf deren Einhaltung. Die Terrassen seien Teile der Wohnfläche und würden nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Die Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken stelle keine unzulässige Immission dar und ein Nachbar habe daher auch keine diesbezüglichen Rechte. Aus Sicht der Baubehörde bestünden keine verkehrstechnischen Bedenken gegen die Errichtung dieser Abstellanlage. Verkehrsfragen und Ortsbildfragen stellten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte im Sinne des § 6 der NÖ BauO 1996 dar.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die an der Südseite des Grundstücks der Bauwerberin geplante Brandwand, die gleichzeitig als Stütze für das Flugdach über den Stellplätzen geplant gewesen sei, die zulässige Höhe überschreite, zutreffend sei, da aufgrund der Höhe der gegenständlichen Wand und deren Länge der nach Paragraph 51, Absatz 5, NÖ BauO 1996 gebotene freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Da die gegenständliche Mauer auch gleichzeitig eine Stütze des vorgesehenen Flugdaches über den erforderlichen Stellplätzen sei und Flugdach und Brandwand eine konstruktive Einheit darstellten, sei diese nicht mit dem Hauptgebäude verbundene bauliche Anlage, die somit ein selbständiger Baukörper sei, nicht zu bewilligen gewesen. Für Abstellanlagen im Freien seien weder Flugdächer noch Brandwände gesetzlich vorgesehen noch in der NÖ BTV 1997 gefordert. Die in der NÖ BauO 1996 und der NÖ BTV 1997 geforderten Vorschreibungen bezögen sich nur auf Garagen, nicht jedoch auf Abstellplätze im Freien. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers seien daher weder formell noch materiell gerechtfertigt. Es seien 6 Wohneinheiten geplant. Hinsichtlich der Stellplätze treffe der Bebauungsplan der Marktgemeinde Perchtoldsdorf keine Anordnung, sodass nach der NÖ BTV 1997 6 PKW-Abstellplätze zu schaffen seien (pro Wohneinheit 1 Stellplatz). Da die 6 Stellplätze die zwingend zu errichtenden Stellplätze seien, würden diese den ortsüblichen Gegebenheiten entsprechen und ergäben sich daraus keine unzumutbaren Lärm- bzw. Luftemissionen. Eine Verkehrsgefährdung durch die gegenständlichen Stellplätze sei nicht anzunehmen, zumal ein schlüssiges verkehrstechnisches Gutachten vorgelegt worden sei. Im Übrigen seien das Flugdach und die Brandwand weder im Hinblick auf Anrainerschutz noch auf die Verwendbarkeit der PKW-Abstellplätze notwendig und es könne, da das gegenständliche Bauansuchen mangels konstruktiver Verbindung teilbar sei, darüber auch getrennt abgesprochen werden. Aus der Trennung ergebe sich des Weiteren, dass die in der Berufung angeführten Verfahrensmängel gegenstandslos seien. Die Frage der Statik sei im Zusammenhang mit der südlichen Brandwand gestanden, die sich nunmehr erübrige, da keine Genehmigung dafür erteilt worden sei. Die Frage der Grundwassergefährdung ziele offensichtlich auf Paragraph 160, NÖ BTV 1997, der sich aber ausschließlich auf Garagen beziehe. Ein derartiges Gefährdungspotential ergebe sich bereits ex lege nicht aus PKW-Abstellplätzen. Es sei auch aus dem Projekt nicht zu erkennen, dass durch irgendwelche Niveauverschiebungen Grund- bzw. Niederschlagswässer zu den Nachbarn abgeleitet werden würden. Die Wohndichte sei lediglich eine Planungsgrundlage und daher hätte ein Nachbar kein Recht auf deren Einhaltung. Die Terrassen seien Teile der Wohnfläche und würden nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Die Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken stelle keine unzulässige Immission dar und ein Nachbar habe daher auch keine diesbezüglichen Rechte. Aus Sicht der Baubehörde bestünden keine verkehrstechnischen Bedenken gegen die Errichtung dieser Abstellanlage. Verkehrsfragen und Ortsbildfragen stellten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte im Sinne des Paragraph 6, der NÖ BauO 1996 dar.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Trockenheit bezüglich der unmittelbar neben der benachbarten Stellplatzanlage situierten Bauwerke aufgrund der Nichtbewilligung des Flugdaches der Stellplatzanlage bei gleichzeitiger Belassung der sonstigen Planungen gefährdet sei. Es gäbe keine Ablaufeinrichtungen für Niederschlagswässer, dafür am Tiefpunkt der Stellplatzanlage direkt an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft einen Gartentürldurchlass. Der Boden am Bauplatz am südlichen Nachbargrundstück sei ein max. 60 - 70 cm saurer Boden auf mächtiger Lehmschicht. Die sickerfähige Bodenschicht werde im Bereich des Vorgartens und im daran anschließenden südlichen Bauwich des Bauprojektes durch Geländekorrekturen um ca. die Hälfte reduziert. Am südlichen Nachbargrundstück, direkt in Gefälle- und Fließrichtung, befände sich ein Kellerabgang zum Wohngebäude (Abstand zur Grundgrenze 2,70 m) sowie direkt an der Grundgrenze die Bauteile der Stellplatzanlage. Infolge der durch die geplante Bauführung verursachten Situation komme es zu einer Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Stellpatzbereich direkt auf die Nachbarbauwerke (allfällige Sickerwässer gelangten ebenfalls dem Gefälle der Lehmschichtoberfläche folgend dorthin) und dadurch komme es zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Trockenheit derselben. Insbesondere bei erschöpfter Speicherfähigkeit des Bodens (nach einer längeren Niederschlagsperiode oder Schneeschmelze etc.) gelange diese Niederschlagsmenge aus dem Stellplatzbereich zur Gänze an die Bauwerke und auf seine Liegenschaft. Dass diese Situation bei Nichtbewilligung des Flugdaches der Stellplatzanlage entstehen würde, hätte die Berufungsbehörde neben den Anhaltspunkten im Einreichplan und der Baubeschreibung auch aus seiner ausführlichen Rüge bezüglich der Gefährdung des Wassers und der Bodenverunreinigungen ersehen können und dadurch eine entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vornehmen müssen. Die NÖ Landesstelle für Brandverhütung Tulln habe in ihrer Stellungnahme vom Februar 2005 die Ausbildung der Seitenwand der projektierten Stellplatzanlage als Brandwand vorgeschrieben. Diese Maßnahme sei für Stellplatzanlagen, die keine Garagen seien, als erforderlich erachtet worden. Daher sei die Auffassung der Berufungsbehörde, dass die abgeänderte Ausführung des gegenständlichen Bauprojektes ohne Seiten- bzw. Brandwand keine Brandgefährdung darstelle und dahingehend nicht zu überprüfen sei, brandschutztechnisch und baurechtlich nicht vertretbar. Die konkrete Gefährdung durch Fahrzeuge, die unmittelbar an der Seitenwand der nachbarlichen Stellplatzanlage parkten, werde zusätzlich erhöht, da Kollisionen von Straßenfahrzeugen mit den geparkten KFZ leicht möglich seien.
Die Stellplatzanlage und das Wohngebäude seien zwar physisch getrennt, jedoch seien sie rechtlich durch den Umstand verknüpft, dass das Wohngebäude die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl und Ausführung von Stellplätzen benötige und die Größe der Stellplatzanlage von der Ausführung des Wohnhauses abhänge, die ortsbildgemäß sein müsse, was diese gemäß dem zweiten und schlüssigen Ortsbildgutachten aber nicht sei. Es liege auch kein Projektsänderungsantrag der Bauwerberin vor und es sei den Nachbarn keine Gelegenheit gegeben worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Berufungsbehörde habe es auch unterlassen, die Gefährdung der Trockenheit, der Standsicherheit und des Brandschutzes zu untersuchen. Er verstehe auch nicht, warum die Berufungsbehörde der Bauwerberin keine Möglichkeit gegeben habe, im Verfahren die Stellplatzanlage in ihrem Sinn zu ändern und warum den Nachbarn nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführers seine bereits im Verfahren erstatteten Einwände.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Nichtigerklärung des Bescheides des Gemeindevorstands gemäß § 68 AVG und § 23 Abs. 8 der NÖ BauO 1996. Er begründete dies mit der Nichtbeachtung von Bestimmungen betreffend die harmonische Einfügung der Bauwerke in das Ortsbild gemäß § 56 NÖ BauO 1996 sowie von Vorschriften über die Ausgestaltung von Abstellanlagen (§ 64 NÖ BauO 1996). Die Berufungsbehörde hätte dies von Amts wegen aufgrund der Rechtsmeinung des Prof. Dr. Mayer, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof