Index
24/01 Strafgesetzbuch;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 2013, Zl. VwSen-301159/16/AL/ER/HK, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: A S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Glücksspielgeräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 21 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 GSpG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 4 GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe mit Schreiben vom 26. April 2012 gegen den Mitbeteiligten gemäß § 78 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorliegens einer gemäß § 168 Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren Handlung erstattet und das anhängige Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt. In diesem Schreiben habe die belangte Behörde unter anderem angegeben, die im Beschwerdefall in Aussicht gestellten Höchstgewinne von unter anderem EUR 9.000,-- und die damit verbundene außergewöhnlich günstige Relation zwischen dem maximalen Einzeleinsatz und dem höchstmöglichen Gewinn indizierten die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1983, 11 Os 39/83) und bewirke damit die Zurückdrängung der Strafbestimmung des GSpG hinter jene des StGB.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe mit Schreiben vom 26. April 2012 gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorliegens einer gemäß Paragraph 168, Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren Handlung erstattet und das anhängige Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt. In diesem Schreiben habe die belangte Behörde unter anderem angegeben, die im Beschwerdefall in Aussicht gestellten Höchstgewinne von unter anderem EUR 9.000,-- und die damit verbundene außergewöhnlich günstige Relation zwischen dem maximalen Einzeleinsatz und dem höchstmöglichen Gewinn indizierten die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1983, 11 Os 39/83) und bewirke damit die Zurückdrängung der Strafbestimmung des GSpG hinter jene des StGB.
Mit (zwei) Schreiben vom 8. November 2012 habe die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde davon benachrichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 190 Z 1 StPO bzw. Z 2 StPO eingestellt worden sei.Mit (zwei) Schreiben vom 8. November 2012 habe die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde davon benachrichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bzw. Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. November 2012 habe die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft gebeten, die Gründe für die Einstellung zu konkretisieren. In diesem Schreiben habe die belangte Behörde unter anderem dargelegt, dass die Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 13 mit einer "Automatic-Start-Taste" ausgestattet gewesen und daher bei diesen (zumindest versuchte) Serienspielveranstaltungen vorgelegen seien. Bei den Geräten mit den FA-Nummern 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18 und 19 sei eine außergewöhnlich günstige Relation zwischen dem Einzeleinsatz (je EUR 1,80) und den in Aussicht gestellten Höchstgewinnen von jeweils EUR 2.000,-- pro Spiel vorgelegen und indiziere diese die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1983, 11 Os 39/83).
Hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 7 und 17 habe diese äußerst günstige Relation zwischen dem festgestellten Mindesteinsatz von EUR 0,05 und dem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 20,-- (+48 "Supergames") bestanden. Die Relation habe somit 1:400 betragen. Hinsichtlich des Geräts mit der FA-Nummer 20 habe eine Relation von 1:100 zwischen dem Mindesteinsatz (EUR 0,10) und dem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn (EUR 10,-- +17 "Supergames") bestanden.
Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 unter anderem dargelegt, dass das Verfahren im Ergebnis auf Grund des geringen Höchsteinsatzes, der jeweils unter EUR 10,-- gelegen sei, wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des § 168 StGB eingestellt worden sei.Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 unter anderem dargelegt, dass das Verfahren im Ergebnis auf Grund des geringen Höchsteinsatzes, der jeweils unter EUR 10,-- gelegen sei, wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 168, StGB eingestellt worden sei.
Die belangte Behörde führe weiters aus, nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB auszugehen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, und 8. September 2009, Zl. 2009/17/0181). Daraus folge, dass eine Bestrafung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem § 168 StGB strafbar gemacht habe.Die belangte Behörde führe weiters aus, nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sei im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand des Paragraph 168, StGB auszugehen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134, und 8. September 2009, Zl. 2009/17/0181). Daraus folge, dass eine Bestrafung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem Paragraph 168, StGB strafbar gemacht habe.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen habe, Spiele nicht bloß zum Zeitvertreib im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gespielt würden, wenn der Spielveranstalter vorsätzlich Serienspiele veranlasse oder zu solchen Gelegenheit biete. Bei diesen Spielen sei daher von einer gerichtlichen Strafbarkeit auszugehen.Die belangte Behörde verwies darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen habe, Spiele nicht bloß zum Zeitvertreib im Sinne des Paragraph 168, Absatz eins, StGB gespielt würden, wenn der Spielveranstalter vorsätzlich Serienspiele veranlasse oder zu solchen Gelegenheit biete. Bei diesen Spielen sei daher von einer gerichtlichen Strafbarkeit auszugehen.
Sie legte weiters dar, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft als Einstellung nach dem zweiten Tatbestand des § 190 Z 1 StPO ("oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre") zu werten und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt grundsätzlich nach § 168 strafbar sei. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetreten gerichtlichen Verjährung komme der staatsanwaltschaftlichen Einstellung daher die Bedeutung eines "Freispruchs" im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu. Schon deshalb sei eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung wegen derselben Tat nicht mehr zulässig gewesen.Sie legte weiters dar, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft als Einstellung nach dem zweiten Tatbestand des Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ("oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre") zu werten und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt grundsätzlich nach Paragraph 168, strafbar sei. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetreten gerichtlichen Verjährung komme der staatsanwaltschaftlichen Einstellung daher die Bedeutung eines "Freispruchs" im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK zu. Schon deshalb sei eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung wegen derselben Tat nicht mehr zulässig gewesen.
Im Übrigen führe auch ihre selbstständige Beurteilung, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, im Ergebnis zu der verwaltungsbehördlichen Straflosigkeit nach dem GSpG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Verwaltungsbehörde im Falle einer Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, selbstständig zu beurteilen. Auf Grund der Ausgestaltung der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 13 mit "Automatic-Start-Tasten" und der bei sämtlichen gegenständlichen Geräten vorgelegenen äußerst günstigen Relation zwischen Einzeleinsatz und dazu in Aussicht gestelltem Höchstgewinn (zum Gerät mit der FA-Nummer 21 vgl. das detaillierte Quotenblatt/Gewinntabelle in der finanzbehördlichen Fotodokumentation, z.B. Quote 1:99,3) sei bereits der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB in Verbindung mit § 15 StGB einer mit Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vorgelegen, weil einerseits die ausdrückliche Subsidiarität nicht greife und andererseits eine der Ausführungshandlung mittelbar vorangehende ausführungsnahe Handlung im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB gesetzt worden sei. Es sei zu erkennen, dass die Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich gehalten worden sei und sich der Mitbeteiligte damit abgefunden habe.Im Übrigen führe auch ihre selbstständige Beurteilung, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, im Ergebnis zu der verwaltungsbehördlichen Straflosigkeit nach dem GSpG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Verwaltungsbehörde im Falle einer Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, selbstständig zu beurteilen. Auf Grund der Ausgestaltung der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 13 mit "Automatic-Start-Tasten" und der bei sämtlichen gegenständlichen Geräten vorgelegenen äußerst günstigen Relation zwischen Einzeleinsatz und dazu in Aussicht gestelltem Höchstgewinn (zum Gerät mit der FA-Nummer 21 vergleiche , das detaillierte Quotenblatt/Gewinntabelle in der finanzbehördlichen Fotodokumentation, z.B. Quote 1:99,3) sei bereits der strafbare Versuch einer gemäß Paragraph 168, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB einer mit Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vorgelegen, weil einerseits die ausdrückliche Subsidiarität nicht greife und andererseits eine der Ausführungshandlung mittelbar vorangehende ausführungsnahe Handlung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB gesetzt worden sei. Es sei zu erkennen, dass die Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich gehalten worden sei und sich der Mitbeteiligte damit abgefunden habe.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall daher grundsätzlich gegebene gerichtliche Strafbarkeit des angelasteten Sachverhaltes habe im Ergebnis jedenfalls keine strafbare Verwaltungsübertretung mehr vorliegen können und sei das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen bzw. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2012 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des § 168 StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576), wovon sie ohnehin zutreffend ausgegangen ist.Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2012 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 168, StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576), wovon sie ohnehin zutreffend ausgegangen ist.
Der Beschwerdefall gleicht, soweit mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 13 eingestellt wurde, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis 7. Oktober 2013, Zlen. 2013/17/0210 und 0211, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen erweisen sich als nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorlag. Dazu wäre neben einer genauen Beschreibung der Funktionsweise der "Automatik-Start-Taste" insbesondere festzustellen gewesen, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiteten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering war bzw. ob Spieler vorsätzlich zu "Serienspielen" veranlasst werden sollten. Ebenso fehlen hier konkrete Sachverhaltsfeststellungen, die die von der belangten Behörde ins Treffen geführte "außergewöhnlich günstige Relation zwischen Einzeleinsatz und höchstmöglichem Gewinn" belegen.Der Beschwerdefall gleicht, soweit mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 13 eingestellt wurde, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis 7. Oktober 2013, Zlen. 2013/17/0210 und 0211, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen erweisen sich als nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorlag. Dazu wäre neben einer genauen Beschreibung der Funktionsweise der "Automatik-Start-Taste" insbesondere festzustellen gewesen, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiteten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering war bzw. ob Spieler vorsätzlich zu "Serienspielen" veranlasst werden sollten. Ebenso fehlen hier konkrete Sachverhaltsfeststellungen, die die von der belangten Behörde ins Treffen geführte "außergewöhnlich günstige Relation zwischen Einzeleinsatz und höchstmöglichem Gewinn" belegen.
Auch die Feststellungen betreffend das Gerät mit der FA-Nummer 21, welche sich im Wesentlichen auf den Verweis auf das Quotenblatt (Gewinntabelle) in der finanzbehördlichen Fotodokumentation und die beispielhafte Anführung der Quote 1:99,3 beschränken, reichen im Sinne obiger Ausführungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorlag.Auch die Feststellungen betreffend das Gerät mit der FA-Nummer 21, welche sich im Wesentlichen auf den Verweis auf das Quotenblatt (Gewinntabelle) in der finanzbehördlichen Fotodokumentation und die beispielhafte Anführung der Quote 1:99,3 beschränken, reichen im Sinne obiger Ausführungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorlag.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit diesem das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 21 eingestellt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit diesem das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 21 eingestellt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im Übrigen - betreffend die Geräte mit den FA-Nummern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 - gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0174, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bei diesen Geräten näher dargelegte günstige Relation zwischen Einzeleinsatz und höchstmöglichen Gewinn die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht indiziere. Dem tritt die Amtsbeschwerde nicht konkret entgegen. Die Amtsbeschwerde war daher hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen - betreffend die Geräte mit den FA-Nummern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 - gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0174, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bei diesen Geräten näher dargelegte günstige Relation zwischen Einzeleinsatz und höchstmöglichen Gewinn die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht indiziere. Dem tritt die Amtsbeschwerde nicht konkret entgegen. Die Amtsbeschwerde war daher hinsichtlich der Geräte mit den FA-Nummern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170132.X00Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015