TE Vwgh Beschluss 2014/9/23 Ra 2014/01/0058

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §75 Abs20;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei A in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014, Zl. W208 1426164- 1/7E, betreffend §§ 3, 8 und 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei A in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014, Zl. W208 1426164- 1/7E, betreffend Paragraphen 3, 8 und 75 Absatz 20, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28. März 2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28. März 2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit abgesprochen.Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Soweit in den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht wird, dass aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Kriterien für die Glaubhaftmachung von Asylgründen fehle, erweist sich die Revision in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Insofern der Revisionswerber (offenkundig) meint, die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei gleichzusetzen mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) ist ihm zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466).Soweit in den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht wird, dass aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Kriterien für die Glaubhaftmachung von Asylgründen fehle, erweist sich die Revision in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Insofern der Revisionswerber (offenkundig) meint, die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei gleichzusetzen mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) ist ihm zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466).

Soweit in den Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG weiters vorgebracht wird, dass das angefochtene Erkenntnis gegen sonstige Rechtsprechung des "Bundesverwaltungsgerichtshofes" und höchstgerichtliche Rechtsprechung "zum Thema subsidiärer Schutz" verstoße, wird damit nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN).Soweit in den Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG weiters vorgebracht wird, dass das angefochtene Erkenntnis gegen sonstige Rechtsprechung des "Bundesverwaltungsgerichtshofes" und höchstgerichtliche Rechtsprechung "zum Thema subsidiärer Schutz" verstoße, wird damit nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN).

Dem Revisionsvorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den Kriterien der Zulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens" gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fehle, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt (argum: "... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird"). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, im gegenständlichen Fall wäre die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen, wird damit - im Hinblick auf die bloße Einzelfallbezogenheit des Vorbringens - nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030).Dem Revisionsvorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den Kriterien der Zulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens" gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 fehle, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt (argum: "... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird"). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, im gegenständlichen Fall wäre die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen, wird damit - im Hinblick auf die bloße Einzelfallbezogenheit des Vorbringens - nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010058.L00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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