Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Mai 2014, Zl. LVwG 41.1-2862/2014-7, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (BH) vom 17. Februar 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, den auf Grst. Nr. 128, KG A., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Als Frist für die Erfüllung der Vorkehrungen wurde der 31. August 2014 festgesetzt. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (BH) vom 17. Februar 2014 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, den auf Grst. Nr. 128, KG A., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Als Frist für die Erfüllung der Vorkehrungen wurde der 31. August 2014 festgesetzt.
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG Steiermark) vom 9. Mai 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Fertigstellungsfrist mit 31. Dezember 2014 neu festgelegt.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
3.1. Der Revisionswerber führt zur Frage der Zulässigkeit der Revision zunächst aus, es bestehe keine Grundlage für die Haftung des Revisionswerbers, weil eine Fallkonstellation vorliege, in der zwar allfällig ein öffentliches Interesse an der Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung vorliege, aber weder ein primär Verantwortlicher vorhanden sei, noch der Grundeigentümer damit beauftragt werden könne. "Das angefochtene Erkenntnis und der Erstbescheid" verstießen daher gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Eigentümer einer Liegenschaft nur unmittelbar Verpflichteter im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei, wenn er die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen habe oder sie auf seinen Auftrag oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei, zurückgehe. Sei die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen worden, könne der Grundeigentümer nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 in Anspruch genommen werden. 3.1. Der Revisionswerber führt zur Frage der Zulässigkeit der Revision zunächst aus, es bestehe keine Grundlage für die Haftung des Revisionswerbers, weil eine Fallkonstellation vorliege, in der zwar allfällig ein öffentliches Interesse an der Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung vorliege, aber weder ein primär Verantwortlicher vorhanden sei, noch der Grundeigentümer damit beauftragt werden könne. "Das angefochtene Erkenntnis und der Erstbescheid" verstießen daher gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Eigentümer einer Liegenschaft nur unmittelbar Verpflichteter im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sei, wenn er die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen habe oder sie auf seinen Auftrag oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei, zurückgehe. Sei die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen worden, könne der Grundeigentümer nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 in Anspruch genommen werden.
Diese Ausführungen zeigen im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG Steiermark nicht als Grundeigentümer sondern als Nutzer einer konsenslosen Wasserbenutzungsanlage gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen wurde.Diese Ausführungen zeigen im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG Steiermark nicht als Grundeigentümer sondern als Nutzer einer konsenslosen Wasserbenutzungsanlage gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen wurde.
3.2. In der Revision wird das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ferner mit dem Vorbringen behauptet, es liege - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung für den Fall vor, dass der Rechtsvorgänger im Eigentum eines Grundstückes einen bewilligungspflichtigen Brunnen errichtet habe, welchen dann der Rechtsnachfolger nutze, wobei in weiterer Folge das Grundstück in das Eigentum einer anderen Person übergehe.
Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0213, und vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0033, jeweils mwN).Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0213, und vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0033, jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist (etwa als Bestandnehmer; vgl. dazu die Erkenntnisse vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0154, vom 29. Juni 2000, Zl. 99/07/0114, und vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0064, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist (etwa als Bestandnehmer; vergleiche , dazu die Erkenntnisse vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0154, vom 29. Juni 2000, Zl. 99/07/0114, und vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0064, mwN).
Die im angefochtenen Erkenntnis des LVwG Steiermark getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber am 27. April 2012 der Wasserrechtsbehörde bekanntgegeben habe, dass er den nicht genehmigten Arteserbrunnen verschließen werde und die Liegenschaft an die Versorgungsleitung einer näher genannten Wassergenossenschaft anschließe, und die weitere Feststellung, dass der Revisionswerber Nutzer der konsenslosen Wasserbenutzungsanlage sei, werden von diesem nicht bekämpft. Ebenso wenig bringt der Revisionswerber vor, dass er über den Brunnen nicht verfügungsberechtigt sei. Dass er nicht (mehr) Eigentümer des betreffenden Grundstückes ist, steht angesichts dessen der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an ihn nicht entgegen.
3.3. Schließlich wird zur Frage der Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die angefochtene Entscheidung verstoße hinsichtlich der Festsetzung der Leistungsfrist gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das LVwG Steiermark habe die erstinstanzlich gesetzte Erfüllungsfrist um vier Monate verlängert, bleibe aber diesbezüglich hinsichtlich der Angemessenheit "und auch sonst" wie die Erstbehörde jegliche Begründung schuldig. Der Revisionswerber sei hinsichtlich der geplanten Neufestsetzung der Frist auch nicht gehört worden. Die Verschließung des Brunnens lasse die Wasserversorgung der gegenständlichen Liegenschaft untergehen. Bei Betrachtung der Angemessenheit der Schließungsfrist sei daher auch die Herstellungsfrist einer neuen Wasserversorgung zu berücksichtigen. Bei entsprechender Stellungnahmemöglichkeit hätte der Revisionswerber vorgebracht, dass die Ortswasserleiterung nicht in der Lage sei, das gesamte Gemeindegebiet zu versorgen und daher eine Neuerrichtung und Bewilligung eines Artesers oder Schachtbrunnens unabdingbar sei, was aber innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und das Begehren (Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Absatz eins, Ziffer 3, und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und das Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 17. Februar 2014 hatte der Revisionswerber die Angemessenheit der im genannten Bescheid festgesetzten Frist zur Erfüllung der Vorkehrungen nicht in Zweifel gezogen und dementsprechend auch nicht die Verlängerung dieser Frist begehrt. Es bestand für das LVwG Steiermark daher - angesichts der im Übrigen erfolgten inhaltlichen Bestätigung des von der BH erteilten wasserpolizeilichen Auftrages - keine Notwendigkeit, die Angemessenheit der im angefochtenen Erkenntnis offenkundig lediglich auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens geänderten, gegenüber dem Bescheid der BH sogar um ca. einen Monat verlängerten, insgesamt nun ca. siebenmonatigen Fertigstellungsfrist näher zu begründen oder dem Revisionswerber dazu eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit der Behauptung des in Rede stehenden Begründungsbzw. Verfahrensmangels nicht dargetan.
Im Übrigen widersprechen die Zulässigkeitsausführungen, die Neuerrichtung eines Artesers oder Schachtbrunnens sei unabdingbar, weil die Ortswasserleitung nicht in der Lage sei, das gesamte Gemeindegebiet zu versorgen, den - nach den unbekämpften Feststellungen des LVwG Steiermark - vom Revisionswerber am 27. April 2012 selbst getätigten Angaben, dass er den Arteserbrunnen verschließen werde und die Liegenschaft an die Versorgungsleitung anschließe.
4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070044.L00Im RIS seit
03.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014