Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H H in S, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Juni 2013, Zl. VwSen-290167/31/Kei/AK/CG, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 und Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (mitbeteiligte Parteien: 1. M F und
2. E F, beide in S, 3. Z T, c/o W P in L; weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer - und seiner Frau C.H. - die Bewilligung erteilt, den Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1550/1, 1553 und 1559/2, KG. S., im Flächenausmaß von 13.449 m2 - auf näher bestimmte Art und Weise - zu roden. In diesem Bescheid wurde - soweit hier von Interesse - ausgeführt, dass der Hiebsfortschritt wie folgt festgelegt werde: Als erstes werde ein ca. 15 m breiter Streifen in Form eines Loshiebes "nordwestlich an die Parzellengrenzen Nr. 1539/3 und 1548/1" unverzüglich gefällt, damit sich durch einfallendes Licht im Laufe der nächsten Jahre der verbleibende Waldtrauf möglichst stabilisiere. Mit der Schlägerung werde sodann in Abhängigkeit vom jeweiligen Baufortschritt vom äußerst westlichen Bereich (beginnend) und in weiterer Folge Richtung Osten fortgesetzt, sodass erst zuletzt die östlichsten Bereiche gefällt werden müssten und der verbleibende Waldrand möglichst ausreichend Zeit habe, sich zu stabilisieren.
2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als grundbücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 1550/1, 1553 und 1559/2, jeweils KG. S., zu verantworten, dass über seinen Auftrag am 7. und 8. April 2009 Schlägerungen des Fichtenbestandes auf dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1559/2 sowie des gesamten Bestandes auf dem Waldgrundstück Nr. 1553 und dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1550/1 durchgeführt worden seien.
Mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0185, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4 VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt gewesen sei und die belangte Behörde daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe - nicht gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Berufungsverhandlung habe absehen dürfen.Mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0185, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall keine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt gewesen sei und die belangte Behörde daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe - nicht gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG von der Berufungsverhandlung habe absehen dürfen.
3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 20. Juni 2013. Darin wurde dem Beschwerdeführer wiederum vorgeworfen, er habe es als grundbücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 1550/1, 1553 und 1559/2, jeweils KG. S., zu verantworten, dass über seinen Auftrag am 7. und 8. April 2009 Schlägerungen des Fichtenbestandes auf dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1559/2 sowie des gesamten Bestandes auf dem Waldgrundstück Nr. 1553 und dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1550/1 (Verweis auf ein Orthofoto vom 19. Juni 2009) durchgeführt worden seien.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch den Kahlhieb auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1539/3 (dessen Eigentümerin die Drittmitbeteiligte sei) und Nr. 1548/11 (dessen Eigentümer der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte seien) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dadurch sei dem nachbarlichen Waldbestand entgegen § 14 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) kein Deckungsschutz gewährt und das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Abs. 2 lit. d ForstG nicht befolgt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch den Kahlhieb auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1539/3 (dessen Eigentümerin die Drittmitbeteiligte sei) und Nr. 1548/11 (dessen Eigentümer der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte seien) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dadurch sei dem nachbarlichen Waldbestand entgegen Paragraph 14, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) kein Deckungsschutz gewährt und das Waldverwüstungsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, ForstG nicht befolgt worden.
Darüber hinaus sei durch die Schlägerung auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha ein Kahlhieb vorgenommen worden, ohne die nach § 85 Abs. 1 lit. a ForstG erforderliche Fällungsbewilligung erwirkt zu haben.Darüber hinaus sei durch die Schlägerung auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha ein Kahlhieb vorgenommen worden, ohne die nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, ForstG erforderliche Fällungsbewilligung erwirkt zu haben.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 2 iVm § 14 Abs. 2 ForstG, § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 iVm § 16 Abs. 1 und 2 ForstG sowie § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 iVm § 85 Abs. 1 lit. a ForstG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden), EUR 520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden) und EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ForstG, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und 2 ForstG sowie Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, ForstG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden), EUR 520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden) und EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt wurden.
Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 2 ForstG iVm § 57 VStG, an den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte (insgesamt) EUR 3.206,93 sowie an die Drittmitbeteiligte EUR 1.439,-- an Entschädigung zu bezahlen.Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ForstG in Verbindung mit Paragraph 57, VStG, an den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte (insgesamt) EUR 3.206,93 sowie an die Drittmitbeteiligte EUR 1.439,-- an Entschädigung zu bezahlen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der angeführte Sachverhalt ergebe sich aus der Aussage des Zeugen DI M.P. und den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. W.R. in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der in dieser erörterten Aktenunterlagen. Den Ausführungen des Zeugen M.P. und des Amtssachverständigen Ing. W.R. werde eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen, weil beide ausgewiesene Forstexperten seien. Sie hätten ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht und hätten als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen. Diese beiden Forstexperten hätten eine deutlich bessere Fachkenntnis als die ebenfalls unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen W.Re., F.P. und B.G. sowie der Beschwerdeführer. Die forstrechtlichen Gutachten des Ing. W.R. seien schlüssig.
Der Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sei abgelehnt worden, weil Ing. W.R. die erforderliche Sachkompetenz habe, um die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fragen zu beantworten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die objektiven Tatbestände der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen verwirklicht worden seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers werde jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund liege nicht vor. Die Schuld des Beschwerdeführers sei nicht geringfügig im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die objektiven Tatbestände der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen verwirklicht worden seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers werde jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund liege nicht vor. Die Schuld des Beschwerdeführers sei nicht geringfügig im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Umstand, dass keine Vormerkung vorliege und die lange Verfahrensdauer seien als mildernd zu werten. Ein Erschwerungsgrund liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer habe ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 2.000,-- pro Monat, sei Miteigentümer der gegenständlichen Waldgrundstücke und habe keine Sorgepflichten. Darüber hinaus werde auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Auch sei berücksichtigt worden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durch den Eintritt der Schäden massive nachteilige Folgen nach sich gezogen habe.
Schließlich begründete die belangte Behörde die von ihr nach § 174 Abs. 2 ForstG iVm § 57 Abs. 1 VStG ausgesprochene Verpflichtung zur Bezahlung von Entschädigungen mit entsprechenden schadenersatzrechtlichen Ausführungen.Schließlich begründete die belangte Behörde die von ihr nach Paragraph 174, Absatz 2, ForstG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, VStG ausgesprochene Verpflichtung zur Bezahlung von Entschädigungen mit entsprechenden schadenersatzrechtlichen Ausführungen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt: 2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt:
"Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen
§ 14. (1) (...)Paragraph 14, (1) (...)
(...)
Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.Paragraph 16, (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfenParagraph 85, (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar, a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
(...)
Strafbestimmungen
§ 174. (1) WerParagraph 174, (1) Wer
a) (...)
4.1. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen, dass - entgegen der Rodungsbewilligung vom 22. April 2009 - ein Kahlhieb, und zwar auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha, auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers durchgeführt worden und dadurch der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1539/3 und Nr. 1548/11 durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden bereits stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, unter anderem auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. W.R. gestützt. Dieser hat in seinen - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Gutachten vom 24. Juli 2009 und vom 27. April 2010 sowie seinen Ausführungen in der Verhandlung am 16. Mai 2013 unter anderem ausgeführt, dass - entgegen der gutachterlich im Rodungsbescheid vorgeschriebenen und bewilligten Loshiebbreite von 15 m - der Loshieb im Nordosten auf über 30 m und im Südwesten auf rund 23 m ausgedehnt worden sei. Nach den weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen "wäre sicher kein Sturmschaden in den Nachbarbeständen" entstanden, "wenn der Loshieb mit 15 m ausgeschlägert worden wäre und die Bestände nach dem Loshieb belassen worden wären".
Den - auf diese gutachterlichen Ausführungen gestützten - Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
4.2. Der Beschwerde ist es auch nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer Beweiswürdigung unterzogen und in dieser nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben des Amtssachverständigen und von M.P. größerer Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Aussagen von W.Re., F.P. und B.G. sowie des Beschwerdeführers. Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. 4.2. Der Beschwerde ist es auch nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer Beweiswürdigung unterzogen und in dieser nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben des Amtssachverständigen und von M.P. größerer Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Aussagen von W.Re., F.P. und B.G. sowie des Beschwerdeführers. Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus rügt, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Schäden an den Nachbargrundstücken auch ohne die vorgeworfene Rodung bzw. Fällung aufgetreten wären, nicht nachgekommen sei, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der Amtssachverständige Ing. W.R. fachlich nicht ausreichend in der Lage gewesen wäre, dies zu beurteilen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Amtssachverständigen die erforderliche Sachkompetenz zur Beurteilung dieser Frage zugekommen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, begegnet somit keinen Bedenken des Gerichtshofes.
5. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters, den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht zu haben, und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe dazu keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass eine "grobe Fahrlässigkeit" vorgelegen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Aussage des Zeugen DI M.P. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 zu verweisen, der ausgeführt habe, dass er sich "gut vorstellen" könne, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Besprechung und Messung nicht gewusst habe, wovon er auszugehen habe.
Dazu ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich daher um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0168).Dazu ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich daher um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0168).
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen aufzuzeigen, dass ihn an der Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Darüber hinausgehendes Vorbringen, weshalb die behördliche Annahme grober Fahrlässigkeit unzutreffend wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
6. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde enthält lediglich Hinweise auf den angefochtenen Bescheid sowie auf den Akteninhalt und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache bezogenes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (§ 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG) abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand iSd § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/09/0069, mwN).Der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde enthält lediglich Hinweise auf den angefochtenen Bescheid sowie auf den Akteninhalt und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache bezogenes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand iSd Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebührt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/09/0069, mwN).
Wien, am 18. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100179.X00Im RIS seit
09.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015