TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/28 2011/10/0185

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs2;
VStG §51e Abs3 Z1;
VStG §51e Abs3 Z2;
VStG §51e Abs3 Z3;
VStG §51e Abs3 Z4;
VStG §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des H H in S, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. September 2011, Zl. VwSen-290167/2/Kei/Eg, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 und Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (mitbeteiligte Parteien: 1. M F, 2. E F, beide in S, 3. Z T in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als grundbücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 1550/1, 1553 und 1559/2, jeweils KG. S., zu verantworten, dass über seinen Auftrag im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2009 Schlägerungen des Fichtenbestandes auf dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1559/2 sowie des gesamten Bestandes auf dem Waldgrundstück Nr. 1553 und dem südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1550/1 durchgeführt worden seien.

Durch den Kahlhieb auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers sei der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1539/3 (dessen Eigentümerin die Drittmitbeteiligte sei) und Nr. 1548/11 (dessen Eigentümer der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte seien) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden bereits stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Dadurch sei dem nachbarlichen Waldbestand entgegen § 14 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) kein Deckungsschutz gewährt und das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Abs. 2 lit. d ForstG nicht befolgt worden.Durch den Kahlhieb auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers sei der angrenzende nachbarliche Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1539/3 (dessen Eigentümerin die Drittmitbeteiligte sei) und Nr. 1548/11 (dessen Eigentümer der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte seien) durch die plötzliche Freistellung im Nordwesten einer offenbaren Windgefährdung unterzogen bzw. durch zwischenzeitlich eingetretene Sturmschäden bereits stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Dadurch sei dem nachbarlichen Waldbestand entgegen Paragraph 14, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) kein Deckungsschutz gewährt und das Waldverwüstungsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, ForstG nicht befolgt worden.

Darüber hinaus sei durch die Schlägerung auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha ein Kahlhieb vorgenommen worden, ohne die nach § 85 Abs. 1 lit. a ForstG erforderliche Fällungsbewilligung erwirkt zu haben.Darüber hinaus sei durch die Schlägerung auf den Waldgrundstücken des Beschwerdeführers auf einer zusammenhängenden Fläche von insgesamt ca. 0,65 ha ein Kahlhieb vorgenommen worden, ohne die nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, ForstG erforderliche Fällungsbewilligung erwirkt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 2 iVm § 14 Abs. 2 ForstG, § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 iVm § 16 Abs. 1 und 2 ForstG sowie § 174 Abs. 1 lit a Z. 30 iVm § 85 Abs. 1 lit. a ForstG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden), EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden) und EUR 270,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden) verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ForstG, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und 2 ForstG sowie Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, ForstG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden), EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden) und EUR 270,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden) verhängt wurden.

Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 2 ForstG iVm § 57 VStG, an den Erstmitbeteiligen und die Zweitmitbeteiligte EUR 3.206,93 sowie an die Drittmitbeteiligte EUR 1.439,-- an Entschädigung zu bezahlen.Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ForstG in Verbindung mit Paragraph 57, VStG, an den Erstmitbeteiligen und die Zweitmitbeteiligte EUR 3.206,93 sowie an die Drittmitbeteiligte EUR 1.439,-- an Entschädigung zu bezahlen.

Vor Erlassung dieses Bescheides hat die belangte Behörde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; der Entfall der Verhandlung wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde rügt u.a., die belangte Behörde habe es entgegen § 51e VStG unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. keinerlei Ausführungen gemacht, weshalb eine derartige Verhandlung unterbleiben hätte dürfen. 1. Die Beschwerde rügt u.a., die belangte Behörde habe es entgegen Paragraph 51 e, VStG unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. keinerlei Ausführungen gemacht, weshalb eine derartige Verhandlung unterbleiben hätte dürfen.

Damit zeigt die Beschwerde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

2. § 51e VStG hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: 2. Paragraph 51 e, VStG hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

  1. (3)Absatz 3,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2.Ziffer 2
    sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3.Ziffer 3
    im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(…)
  1. (5)Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(…)"

3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung unrichtige Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Vorbringen in der Berufung wendet sich überwiegend gegen die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf gründenden Tatsachenannahmen.

Damit war jedoch im vorliegenden Fall keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4 VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177, mwN); mit Blick auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG ist auf den im angefochtenen Bescheid - neben der Verhängung der angeführten Geldstrafen - enthaltenen Zuspruch von Schadenersatz gemäß § 174 Abs. 2 ForstG iVm § 57 VStG hinzuweisen (vgl. für den Ausspruch des Verfalls gemäß § 17 VStG neben der Verhängung einer Geldstrafe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 51e VStG Anm. 12).Damit war jedoch im vorliegenden Fall keine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177, mwN); mit Blick auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG ist auf den im angefochtenen Bescheid - neben der Verhängung der angeführten Geldstrafen - enthaltenen Zuspruch von Schadenersatz gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ForstG in Verbindung mit Paragraph 57, VStG hinzuweisen vergleiche , für den Ausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 17, VStG neben der Verhängung einer Geldstrafe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 51 e, VStG Anmerkung 12, ).

Die belangte Behörde durfte daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte - nicht gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Berufungsverhandlung absehen (vgl. zu dieser Bestimmung etwa auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/10/0256, mwN).Die belangte Behörde durfte daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte - nicht gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG von der Berufungsverhandlung absehen vergleiche , zu dieser Bestimmung etwa auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2012/10/0256, mwN).

4. Die Berufungsverhandlung durfte aber auch nicht gestützt auf § 51e Abs. 5 VStG unterbleiben, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet hat (vgl. das zu der gleichlautenden Bestimmung des § 67d Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0182). 4. Die Berufungsverhandlung durfte aber auch nicht gestützt auf Paragraph 51 e, Absatz 5, VStG unterbleiben, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet hat vergleiche , das zu der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0182).

5. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hat, hat sie ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet; der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. 5. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hat, hat sie ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet; der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Februar 2013

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011100185.X00

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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