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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0037Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Oktober 2014, Zl. LVwG-2/38/13-2014 und Zl. LVwG-2/39/11-2014, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: BH Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision macht der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die unrichtige Beurteilung der Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials geltend. Das Landesverwaltungsgericht ist aber sowohl bei den Überlegungen zur Begründung der Abfalleigenschaft (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, 2012/07/0017, vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032, vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0212, uvm) als auch zum möglichen Ende der Abfalleigenschaft (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2013, 2010/07/0229, vom 22. März 2012, 2008/07/0204, vom 26. Mai 2011, 2009/07/0208, und vom 28. April 2005, 2003/07/0017) vor dem Hintergrund des hier gegebenen Sachverhaltes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.In der Revision macht der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die unrichtige Beurteilung der Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials geltend. Das Landesverwaltungsgericht ist aber sowohl bei den Überlegungen zur Begründung der Abfalleigenschaft vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, 2012/07/0017, vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032, vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0212, uvm) als auch zum möglichen Ende der Abfalleigenschaft vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2013, 2010/07/0229, vom 22. März 2012, 2008/07/0204, vom 26. Mai 2011, 2009/07/0208, und vom 28. April 2005, 2003/07/0017) vor dem Hintergrund des hier gegebenen Sachverhaltes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070036.L00Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015