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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
ASVG §339;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. August 2011, Zl. GS4-AMB-81/008-2010, betreffend eine Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zlen. 2009/11/0158, 0159, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten "die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für den Umbau des bisherigen Notfallruheraumes in einen 3. Zahnbehandlungsraum im Zahnambulatorium Neunkirchen". Begründend führte sie aus, die Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 24. November 2010 "die sanitätsbehördliche Bewilligung für einen Umbau des Zahnambulatoriums und Einrichtung eines
3. Behandlungsstuhles" beantragt. Eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs sei mit diesem Projekt nicht verbunden. Nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Feststellung, es lägen sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung "der Errichtungs- und Betriebsbewilligung" vor.3. Behandlungsstuhles" beantragt. Eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs sei mit diesem Projekt nicht verbunden. Nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Feststellung, es lägen sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung "der Errichtungs- und Betriebsbewilligung" vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Die vorliegend (aufgrund des Art. II Z 1 der 28. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-30) noch maßgeblichen Bestimmungen des NÖ KAG idF der 27. Novelle, LGBl. 9440-29, lauten 2. Die vorliegend (aufgrund des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der 28. Novelle des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, -30) noch maßgeblichen Bestimmungen des NÖ KAG in der Fassung der 27. Novelle, Landesgesetzblatt 9440, -29, lauten
"§ 5
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§ 8 Paragraph 8
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;
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a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2008,, zustande gekommen ist,
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§ 10 Paragraph 10
a) die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
b) die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, soferne zur Errichtung der Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,
c) die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden,
d) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,
e) gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 16) keine Bedenken bestehen, e) gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 16,) keine Bedenken bestehen,
f) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, f) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 17, Absatz 4,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 17, Absatz 2,) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird,
g) überdies die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,
h) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
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§ 11 Paragraph 11
3.1. Angesichts des Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung (Erteilung bloß einer Betriebsbewilligung oder einer "Errichtungs- und Betriebsbewilligung"), welcher schon für sich genommen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt (vgl. dazu aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2011, Zl. 2010/02/0231, mwN), kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesem auch eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde. Unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung eines dritten Zahnbehandlungsstuhles eine Bedarfsprüfung erfordert hätte und dass kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG vorgelegen wäre, käme der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerdelegitimation zu. 3.1. Angesichts des Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung (Erteilung bloß einer Betriebsbewilligung oder einer "Errichtungs- und Betriebsbewilligung"), welcher schon für sich genommen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt vergleiche , dazu aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2011, Zl. 2010/02/0231, mwN), kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesem auch eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde. Unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung eines dritten Zahnbehandlungsstuhles eine Bedarfsprüfung erfordert hätte und dass kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG vorgelegen wäre, käme der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerdelegitimation zu.
3.2. Eine Bedarfsprüfung wäre entgegen der Ansicht der belangten Behörde erforderlich gewesen. Zwar handelt es sich bei der Einrichtung eines dritten Behandlungsstuhles - wie die Behörde richtig angenommen hat - nicht um eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs, jedoch liegt bei der Erweiterung des Leistungsumfanges um 50 % (drei statt zwei Behandlungsstühle) jedenfalls eine erhebliche Veränderung des Leistungsangebots des Ambulatoriums im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. f NÖ KAG vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2004, Zl. 2003/11/0210, und vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220). 3.2. Eine Bedarfsprüfung wäre entgegen der Ansicht der belangten Behörde erforderlich gewesen. Zwar handelt es sich bei der Einrichtung eines dritten Behandlungsstuhles - wie die Behörde richtig angenommen hat - nicht um eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs, jedoch liegt bei der Erweiterung des Leistungsumfanges um 50 % (drei statt zwei Behandlungsstühle) jedenfalls eine erhebliche Veränderung des Leistungsangebots des Ambulatoriums im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera f, NÖ KAG vor vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2004, Zl. 2003/11/0210, und vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220).
Dass im vorliegenden Fall für die Einrichtung des dritten Behandlungsstuhles ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. eine Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 5 zweiter Satz NÖ KAG stattzufinden gehabt.Dass im vorliegenden Fall für die Einrichtung des dritten Behandlungsstuhles ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 5, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz NÖ KAG stattzufinden gehabt.
3.3. Aus demselben Grund kam der Beschwerdeführerin die auf die Bedarfsfrage beschränkte Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das dieselben Verfahrensparteien und dasselbe Ambulatorium betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zlen. 2009/11/0158, 0159 (insb. Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe), verwiesen. 3.3. Aus demselben Grund kam der Beschwerdeführerin die auf die Bedarfsfrage beschränkte Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu. Diesbezüglich wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das dieselben Verfahrensparteien und dasselbe Ambulatorium betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zlen. 2009/11/0158, 0159 (insb. Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe), verwiesen.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - nicht nur wegen des Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sondern auch wegen Unterlassens der gebotenen Bedarfsprüfung als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - nicht nur wegen des Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung sondern auch wegen Unterlassens der gebotenen Bedarfsprüfung als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG auf § 47 Abs. 4 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013. 5. Die Kostenentscheidung beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011110187.X00Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015