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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;Norm
AusbildungsO Zahnärztliche Fachassistenz 2009 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. September 2010, Zl. 14-Ges-766/1/2010, betreffend Errichtungsbewilligung für die Verlegung eines Zahnambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten - unter Auflagen - gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. 26/1999 idF LGBl. 2/2010, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung "für die Verlegung und Neuerrichtung" eines als selbständiges Ambulatorium betriebenen Zahnambulatoriums vom bisherigen Standort in Villach, W.gasse, nach Villach, Z-Straße. Begründend gab die belangte Behörde zunächst eine Betriebsbeschreibung, nach der im Neubau (unter anderem) fünf Ordinationsräume und ein Zahnprophylaxeraum untergebracht seien. Rechtlich führte sie, gestützt auf § 19 Abs. 3 K-KAO, aus, eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit a leg. cit. entfalle im Verfahren nach § 19 Abs. 1 K-KAO, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. a, f oder g handle, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots verbunden sei. Das zu bewilligende Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebots, sondern es handle sich vielmehr um eine Verlegung der Betriebsstätte der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalt, die ihren Grund in fehlenden Raumressourcen für den Verwaltungsbereich habe. Mit der Verlegung seien auch keine Veränderungen der apparativen Ausstattung verbunden.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten - unter Auflagen - gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 Litera a, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), Landesgesetzblatt 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2010,, die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung "für die Verlegung und Neuerrichtung" eines als selbständiges Ambulatorium betriebenen Zahnambulatoriums vom bisherigen Standort in Villach, W.gasse, nach Villach, Z-Straße. Begründend gab die belangte Behörde zunächst eine Betriebsbeschreibung, nach der im Neubau (unter anderem) fünf Ordinationsräume und ein Zahnprophylaxeraum untergebracht seien. Rechtlich führte sie, gestützt auf Paragraph 19, Absatz 3, K-KAO, aus, eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, leg. cit. entfalle im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, K-KAO, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, f, oder g handle, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots verbunden sei. Das zu bewilligende Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebots, sondern es handle sich vielmehr um eine Verlegung der Betriebsstätte der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalt, die ihren Grund in fehlenden Raumressourcen für den Verwaltungsbereich habe. Mit der Verlegung seien auch keine Veränderungen der apparativen Ausstattung verbunden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der K-KAO, LGBl. 26/1999 idF LGBl. 2/2010, lauten auszugsweise: 1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der K-KAO, Landesgesetzblatt 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2010,, lauten auszugsweise:
"§ 2
Einteilung der Krankenanstalten
Die Krankenanstalten werden eingeteilt in
1. ...
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
§ 6 Paragraph 6
Bewilligung zur Errichtung
...
§ 9 Paragraph 9
Sachliche Voraussetzungen
a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten ein Bedarf gegeben sein;
b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;
c) das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
...
§ 11 Paragraph 11
Einholung von Stellungnahmen
…
§ 13 Paragraph 13
Errichtung durch Krankenversicherungsträger
…
§ 16 Paragraph 16
Parteistellung
Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs 2 BVG, wennIm behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, BVG, wenn
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.
…
§ 19 Paragraph 19
Veränderungen
2. Für die gegenständliche Verlegung sind nach § 19 Abs. 3 K-KAO die §§ 10 bis 13 leg. cit. sinngemäß anzuwenden, eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a hat bei Veränderungen nach § 19 Abs. 2 lit. a, f oder g K-KAO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn damit eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots einhergeht. 2. Für die gegenständliche Verlegung sind nach Paragraph 19, Absatz 3, K-KAO die Paragraphen 10 bis 13 leg. cit. sinngemäß anzuwenden, eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, hat bei Veränderungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, f, oder g K-KAO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn damit eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots einhergeht.
2.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei der Verlegung eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots durch die Einrichtung eines nicht bewilligten neuen Zahnbehandlungsstuhls stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor - und dies ergibt sich auch aus dem vorliegenden Akt - dass im Neubau zusätzlich zu den bisher bewilligten fünf Behandlungsstühlen in einem - neuen - Zahnprophylaxeraum ein sechster Behandlungsstuhl eingerichtet worden sei. Sie geht davon aus, dass aus diesem Grund eine Bedarfsprüfung stattzufinden gehabt hätte. Sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte vertreten die Auffassung, es handle sich bei dem sechsten Behandlungsstuhl um eine reine Prophylaxeeinrichtung, die "nicht die Funktion eines Zahnbehandlungsstuhles" besitze. Dort werde lediglich Mundhygiene von einer "Prophylaxeassistentin", jedoch keine Zahnbehandlung von einem Zahnarzt durchgeführt. Eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots habe daher nicht stattgefunden.
2.2. Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (ZÄG) lautet auszugsweise: 2.2. Das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (ZÄG) lautet auszugsweise:
"Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.Paragraph 4, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, 2. die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
§ 24. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben.Paragraph 24, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (Paragraph 25,) oder Gruppenpraxen (Paragraph 26,), auszuüben.
…"
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die zahnärztliche Fachassistenz durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz, BGBl. II Nr. 200/2009, geregelt, die auszugsweise lautet:Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die zahnärztliche Fachassistenz durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,, geregelt, die auszugsweise lautet:
"Ausbildungsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:
1. Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,
2. Erläutern der Mundhygiene und der Maßnahmen zur Prophylaxe,
…
6. Anwenden von Hygienemaßnahmen,
…
Ausbildungsinhalte
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz werden folgende Ausbildungsinhalte festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Sinne des Ausbildungsprofils befähigt wird.Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz werden folgende Ausbildungsinhalte festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Sinne des Ausbildungsprofils befähigt wird.
… Kenntnis der Prophylaxe und Parodontologie (Befunderhebung, Diagnostik und Therapie von Parodontalerkrankungen, Ernährungsrichtlinien, Mundhygienemaßnahmen, Dentalhygienehilfsmittel) …"
2.3. Nach § 4 Abs. 3 Z 6 ZÄG zählt Zahnprophylaxe zum Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der Mitbeteiligten ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich Zahnärzte für Prophylaxemaßnahmen der Mithilfe von Hilfspersonen, etwa von zahnärztlichen Fachassistenten, bedienen können, dürfen diese Hilfspersonen doch nur nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht des Zahnarztes handeln (vgl. § 24 Abs. 2 ZÄG und §§ 2 und 3 der zitierten Verordnung). 2.3. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, ZÄG zählt Zahnprophylaxe zum Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der Mitbeteiligten ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich Zahnärzte für Prophylaxemaßnahmen der Mithilfe von Hilfspersonen, etwa von zahnärztlichen Fachassistenten, bedienen können, dürfen diese Hilfspersonen doch nur nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht des Zahnarztes handeln vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, ZÄG und Paragraphen 2 und 3 der zitierten Verordnung).
Daraus ergibt sich aber, dass es sich bei dem sechsten Behandlungsstuhl um einen Zahnbehandlungsstuhl handelt, durch dessen Einrichtung eine wesentliche Änderung des Leistungsangebots stattgefunden hat. Nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz K-KAO hätte somit eine Bedarfsprüfung stattzufinden gehabt.Daraus ergibt sich aber, dass es sich bei dem sechsten Behandlungsstuhl um einen Zahnbehandlungsstuhl handelt, durch dessen Einrichtung eine wesentliche Änderung des Leistungsangebots stattgefunden hat. Nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz K-KAO hätte somit eine Bedarfsprüfung stattzufinden gehabt.
2.4. Aus diesem Grund kam der Beschwerdeführerin gemäß dem nach § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden § 11 Abs. 2 leg. cit. die auf die Bedarfsfrage beschränkte Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu. 2.4. Aus diesem Grund kam der Beschwerdeführerin gemäß dem nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. die auf die Bedarfsfrage beschränkte Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu.
Soweit die Mitbeteiligte davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Parteistellung, weil § 16 K-KAO nicht zu den nach § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen zählt, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 16 leg. cit. zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien regelt, diese jedoch - anders als § 11 Abs. 2 leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während § 11 Abs. 2 K-KAO nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.Soweit die Mitbeteiligte davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Parteistellung, weil Paragraph 16, K-KAO nicht zu den nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz K-KAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen zählt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Paragraph 16, leg. cit. zwar die Parteistellung bei der Errichtung von Kassenambulatorien regelt, diese jedoch - anders als Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. - nicht auf die Bedarfsfrage beschränkt, während Paragraph 11, Absatz 2, K-KAO nicht nach dem Rechtsträger des Ambulatoriums differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Errichtung jedes Zahnambulatoriums jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsfrage Parteistellung besitzt.
3. Da die belangte Behörde somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - in Verkennung der Rechtslage keine Bedarfsprüfung durchgeführt hat, war der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Da die belangte Behörde somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - in Verkennung der Rechtslage keine Bedarfsprüfung durchgeführt hat, war der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 17. Oktober 2013
Schlagworte
Allgemein InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110220.X00Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014