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E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1989, vertreten durch Dr. Helen Pelzmann, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, 19. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2014, Zl. W105 2013971-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei, und es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig sei, und es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm - nicht zuletzt aufgrund seines psychischen Zustandes - eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem psychischen Zustand des Revisionswerbers (in der Beschwerde wurde sogar ein "Selbsttötungsversuch" behauptet) nicht ausreichend beschäftigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass dieser Zustand einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe.Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm - nicht zuletzt aufgrund seines psychischen Zustandes - eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem psychischen Zustand des Revisionswerbers (in der Beschwerde wurde sogar ein "Selbsttötungsversuch" behauptet) nicht ausreichend beschäftigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass dieser Zustand einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe.
Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde tatsächlich behaupteten Selbsttötungsversuch auseinandergesetzt hat; es kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der psychische Zustand des Revisionswerbers einer Überstellung nach Ungarn wegen besonderer Vulnerabilität entgegenstehen könnte.
Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Wien, am 1. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180160.L00Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026