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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §71;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A K in W, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Oktober 2014, Zl. VGW- 111/072/28155/2014-6 (belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), betreffend eine Baubewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) im Instanzenzug das nachträglich gestellte Ansuchen der Revisionswerberin auf Bewilligung für Bauten gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (im Folgenden BauO) ab. 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) im Instanzenzug das nachträglich gestellte Ansuchen der Revisionswerberin auf Bewilligung für Bauten gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (im Folgenden BauO) ab.
Begründend führte das VwG - unbestritten - aus, die Revisionswerberin habe ohne Bewilligung auf einem als "Grünland Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmetem Grundstück (am Kahlenberg) vier Baulichkeiten im Ausmaß von insgesamt ca. 106 m2 errichtet, welche der Bewirtschaftung der Liegenschaft (Anbau bzw. Verarbeitung von Obst und Gemüse ohne Gewinnabsicht) dienen sollten und zwei Wintergärten, Sanitäranlagen, Einkoch- und Wirtschaftsküche und einen Geräteschuppen umfassten.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3.1. Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 71 BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0133, und vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0041). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung, mit welcher es nachvollziehbar dargelegt hat, dass kein sachlich begründeter Ausnahmefall gegeben sei und die Bewilligung dem öffentlichem Interesse widerspreche, nachgekommen. Die Revisionswerberin hat nicht ausreichend dargetan, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, die eine Ausnahmebewilligung für die gegenständlichen Objekte erforderlich machten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0138). 3.1. Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 71, BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche , Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0133, und vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0041). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung, mit welcher es nachvollziehbar dargelegt hat, dass kein sachlich begründeter Ausnahmefall gegeben sei und die Bewilligung dem öffentlichem Interesse widerspreche, nachgekommen. Die Revisionswerberin hat nicht ausreichend dargetan, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, die eine Ausnahmebewilligung für die gegenständlichen Objekte erforderlich machten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0138).
3.2. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, inwiefern die Lösung der in der Revision aufgeworfenen und als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts für die Beurteilung des Revisionsfalles relevant wäre. Überdies ist sie, soweit in der Revision behauptet wird, es bestehe zu den vorliegend relevanten Fragen des § 71 BauO keine oder nicht ausreichende hg. Judikatur, auf die bei Moritz, BauO für Wien5, Seite 238 bis 240, zitierte Rechtsprechung hinzuweisen. Auch der pauschal gerügte Verfahrensmangel, dass das Vorbringen der Revisionswerberin zur Frage des sachlichen Widerrufsgrundes nicht ausreichend gewürdigt worden sei, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. 3.2. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, inwiefern die Lösung der in der Revision aufgeworfenen und als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts für die Beurteilung des Revisionsfalles relevant wäre. Überdies ist sie, soweit in der Revision behauptet wird, es bestehe zu den vorliegend relevanten Fragen des Paragraph 71, BauO keine oder nicht ausreichende hg. Judikatur, auf die bei Moritz, BauO für Wien5, Seite 238 bis 240, zitierte Rechtsprechung hinzuweisen. Auch der pauschal gerügte Verfahrensmangel, dass das Vorbringen der Revisionswerberin zur Frage des sachlichen Widerrufsgrundes nicht ausreichend gewürdigt worden sei, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
4. In der Revision werden folglich keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. 4. In der Revision werden folglich keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050021.L00Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016