TE Vwgh Erkenntnis 2015/5/5 Ra 2014/22/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des I C in Wien, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Juli 2014, Zl. VGW- 151/023/25742/2014-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des römisch eins C in Wien, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Juli 2014, Zl. VGW- 151/023/25742/2014-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. März 2007 illegal ein und stellte am 17. April 2007 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 2008 rechtskräftig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2011 ab.

Am 18. August 2011 langte der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 122/2009 beim Magistrat der Stadt Wien ein.Am 18. August 2011 langte der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, beim Magistrat der Stadt Wien ein.

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. April 2014 unter Hinweis auf § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 ab.Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. April 2014 unter Hinweis auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 18. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen werde. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Der Landeshauptmann von Wien habe lediglich irrtümlich das Begehren abanstatt zurückgewiesen, habe aber - was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Textierung des Spruches eindeutig zu entnehmen sei - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG herangezogen. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich das Vorliegen von im Übrigen nicht überzeugenden Einstellungszusagen, der äußerst geringfügige Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und die Erbringung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit, wiesen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Somit erweise sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers eingetreten sei, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könne.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Der Landeshauptmann von Wien habe lediglich irrtümlich das Begehren abanstatt zurückgewiesen, habe aber - was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Textierung des Spruches eindeutig zu entnehmen sei - die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG herangezogen. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich das Vorliegen von im Übrigen nicht überzeugenden Einstellungszusagen, der äußerst geringfügige Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und die Erbringung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit, wiesen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Somit erweise sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers eingetreten sei, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen könne.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Sie ist demnach auch berechtigt.

Der Revisionswerber reiste - wie bereits erwähnt - am 15. März 2007 ein und wurde in Verbindung mit der Abweisung seines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes mit Bescheid vom 21. April 2008 rechtskräftig ausgewiesen. Zu Recht erachtete das Verwaltungsgericht den letztgenannten Zeitpunkt als relevant dafür, ob sich bis zur Zurückweisung des Antrags der Sachverhalt in Bezug auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geändert habe.Der Revisionswerber reiste - wie bereits erwähnt - am 15. März 2007 ein und wurde in Verbindung mit der Abweisung seines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes mit Bescheid vom 21. April 2008 rechtskräftig ausgewiesen. Zu Recht erachtete das Verwaltungsgericht den letztgenannten Zeitpunkt als relevant dafür, ob sich bis zur Zurückweisung des Antrags der Sachverhalt in Bezug auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert habe.

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG (in der hier gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012) darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/22/0260).Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (in der hier gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/22/0260).

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127).

Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Seit der Ausweisung bis zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien sind aber fast weitere sechs Jahre vergangen. Wird nun berücksichtigt, dass der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt des Revisionswerbers zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, ist dem Verwaltungsgericht ein Rechtsirrtum dahin vorzuwerfen, dass es schon die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK ausgeschlossen hat. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis 2011/22/0127).Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Seit der Ausweisung bis zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien sind aber fast weitere sechs Jahre vergangen. Wird nun berücksichtigt, dass der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt des Revisionswerbers zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, ist dem Verwaltungsgericht ein Rechtsirrtum dahin vorzuwerfen, dass es schon die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ausgeschlossen hat. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis 2011/22/0127).

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Mai 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220115.L00

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten