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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010E004 AEUV Art4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2011/04/0178 B 11. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0531 11. Februar 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Angefochtener Bescheid:
1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom 29. August 2011 wurde der R AG (mitbeteiligte Partei) gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und § 94 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Aufschlussbohrung "J 1" auf den Grundstücken Nr. 3515 (Bohrpunkt) und Nr. 3516 in der Katastralgemeinde B, Marktgemeinde S, Bundesland Salzburg, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind im Bewilligungsverfahren die Standortgemeinde und Nachbarn im Sinne des MinroG. 1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom 29. August 2011 wurde der R AG (mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und Paragraph 94, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Aufschlussbohrung "J 1" auf den Grundstücken Nr. 3515 (Bohrpunkt) und Nr. 3516 in der Katastralgemeinde B, Marktgemeinde S, Bundesland Salzburg, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind im Bewilligungsverfahren die Standortgemeinde und Nachbarn im Sinne des MinroG.
Die erteilte Bewilligung an die mitbeteiligte Partei umfasst die Errichtung des Bohrplatzes und der Zufahrt, die Aufstellung und Demontage der Bohranlage, die Durchführung der Bohrtätigkeit, die Aufstellung und Demontage der Testanlage, die Durchführung der Testarbeiten, die Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche und der Rekultivierungsmaßnahmen im Falle der Nichtfündigkeit, die Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche auf die Dimensionen des künftigen Sondenplatzes und die Rekultivierungsmaßnahmen in Randbereichen im Falle der Fündigkeit. Die voraussichtliche Bohrtiefe beträgt ca. 4150 m.
Bei Fündigkeit umfasst die Bewilligung auch eine Testförderung von Erdgas mit einer Gesamtmenge von bis zu 1.000.000 m3, um die Wirtschaftlichkeit der Bohrung nachzuweisen. Dabei sollen 150.000 bis 250.000 m3/Tag gefördert werden. Das geförderte Gas wird in weiterer Folge am Bohrplatzrand abgefackelt. Ein Anschluss an eine Erdgashochdruckleitung ist nicht vorgesehen. Bei Fündigkeit erfolgt weiters (in weitaus geringeren Mengen) eine Testförderung von Erdöl und Erdölbegleitgas (maximal 150 m3 bzw. 18.900 m3/Tag).
1.2. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde - soweit vorliegend wesentlich - aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine geplante Bohrung mit mehr als 300 Meter Tiefe, weshalb sie gemäß § 119 MinroG bewilligungspflichtig sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten (Lärmschutz und Luftreinhaltung) seien bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Vorkehrungen und bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen die entstehenden Emissionen nach dem besten Stand der Technik begrenzt. 1.2. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde - soweit vorliegend wesentlich - aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine geplante Bohrung mit mehr als 300 Meter Tiefe, weshalb sie gemäß Paragraph 119, MinroG bewilligungspflichtig sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten (Lärmschutz und Luftreinhaltung) seien bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Vorkehrungen und bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen die entstehenden Emissionen nach dem besten Stand der Technik begrenzt.
Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geltend gemacht wurde, führte die belangte Behörde aus, beim vorliegenden Bewilligungsverfahren handle es sich um die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bohrung "J 1" gemäß § 119 MinroG. Die bereits in der Vergangenheit bewilligten Bohrungen, Sonden sowie sonstigen Bergbauanlagen und die künftig allfällig noch vorzulegenden Projekte seien nicht Gegenstand des Ansuchens der mitbeteiligten Partei.Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geltend gemacht wurde, führte die belangte Behörde aus, beim vorliegenden Bewilligungsverfahren handle es sich um die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bohrung "J 1" gemäß Paragraph 119, MinroG. Die bereits in der Vergangenheit bewilligten Bohrungen, Sonden sowie sonstigen Bergbauanlagen und die künftig allfällig noch vorzulegenden Projekte seien nicht Gegenstand des Ansuchens der mitbeteiligten Partei.
Nicht "Bohrungen" sondern die "Förderung" von Kohlenwasserstoffen ab bestimmten Schwellenwerten sei nach den Bestimmungen des (österreichischen) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) UVPpflichtig (Hinweis auf Anhang 1 Z. 29 lit. a und c des UVP-G 2000). Unter "Förderung von Erdöl und Erdgas" werde nur das (originäre) "Gewinnen", somit das "Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten" nach § 1 Z. 2 MinroG verstanden. Aufschlussbohrungen hingegen dienten dem Aufsuchen von mineralischen Rohstoffen, worunter gemäß § 1 Z. 1 MinroG nicht nur jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen, sondern auch das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu verstehen sei.Nicht "Bohrungen" sondern die "Förderung" von Kohlenwasserstoffen ab bestimmten Schwellenwerten sei nach den Bestimmungen des (österreichischen) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) UVPpflichtig (Hinweis auf Anhang 1 Ziffer 29, Litera a, und c des UVP-G 2000). Unter "Förderung von Erdöl und Erdgas" werde nur das (originäre) "Gewinnen", somit das "Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten" nach Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG verstanden. Aufschlussbohrungen hingegen dienten dem Aufsuchen von mineralischen Rohstoffen, worunter gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG nicht nur jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen, sondern auch das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu verstehen sei.
Aufschlussbohrungen würden als Erstbohrungen in unbekannte geologische Bereiche "abgeteuft" und dienten ausschließlich der Erkundung bzw. Erforschung der Gesteinsformationen. Der Zweck von Aufschlussbohrungen liege auch in der Bestätigung der im Rahmen der Seismik gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten geologischen Interpretationen. Würden im Zuge einer Aufschlussbohrung Kohlenwasserstoffe angetroffen und gelänge bei den hiernach folgenden Testarbeiten der Nachweis der Wirtschaftlichkeit für eine Gewinnung, so sei für eine Gewinnung der Kohlenwasserstoffe die Vormerkung eines eigenen Gewinnungsfeldes zu beantragen (siehe §§ 73 ff MinroG). Erst nach Vormerkung eines entsprechenden Gewinnungsfeldes und Durchführung eines weiteren Genehmigungsverfahrens gemäß § 119 MinroG hinsichtlich der Herstellung (Errichtung) einer Fördersonde dürften die durch die Aufschlussbohrung angetroffenen Kohlenwasserstoffe gefördert werden. Erst dann könne der Tatbestand in Anhang 1 Z. 29 lit. a oder c UVP-G 2000 überhaupt einschlägig sein.Aufschlussbohrungen würden als Erstbohrungen in unbekannte geologische Bereiche "abgeteuft" und dienten ausschließlich der Erkundung bzw. Erforschung der Gesteinsformationen. Der Zweck von Aufschlussbohrungen liege auch in der Bestätigung der im Rahmen der Seismik gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten geologischen Interpretationen. Würden im Zuge einer Aufschlussbohrung Kohlenwasserstoffe angetroffen und gelänge bei den hiernach folgenden Testarbeiten der Nachweis der Wirtschaftlichkeit für eine Gewinnung, so sei für eine Gewinnung der Kohlenwasserstoffe die Vormerkung eines eigenen Gewinnungsfeldes zu beantragen (siehe Paragraphen 73, ff MinroG). Erst nach Vormerkung eines entsprechenden Gewinnungsfeldes und Durchführung eines weiteren Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 119, MinroG hinsichtlich der Herstellung (Errichtung) einer Fördersonde dürften die durch die Aufschlussbohrung angetroffenen Kohlenwasserstoffe gefördert werden. Erst dann könne der Tatbestand in Anhang 1 Ziffer 29, Litera a, oder c UVP-G 2000 überhaupt einschlägig sein.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, sollten geringe Mengen allfällig angetroffener Kohlenwasserstoffe zu Testzwecken auch (im Rahmen der Aufsuchtätigkeiten) "gefördert" werden. Diese Fördermengen lägen aber - schon aufgrund der Auslegung der Testanlagen - jedenfalls unter den Anhang 1 Z. 29 lit. a oder c UVP-G 2000 genannten Schwellenwerten.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, sollten geringe Mengen allfällig angetroffener Kohlenwasserstoffe zu Testzwecken auch (im Rahmen der Aufsuchtätigkeiten) "gefördert" werden. Diese Fördermengen lägen aber - schon aufgrund der Auslegung der Testanlagen - jedenfalls unter den Anhang 1 Ziffer 29, Litera a, oder c UVP-G 2000 genannten Schwellenwerten.
Eine den Tatbestand des Anhangs 1 Z. 13 UVP-G 2000 betreffende Rohrleitung werde im gegenständlichen Fall nicht errichtet. Aus der Behauptung, dass bestehende - nach dem Gaswirtschaftsgesetz genehmigte - Leitungen UVP-pflichtig gewesen wären, könne im vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.Eine den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 13, UVP-G 2000 betreffende Rohrleitung werde im gegenständlichen Fall nicht errichtet. Aus der Behauptung, dass bestehende - nach dem Gaswirtschaftsgesetz genehmigte - Leitungen UVP-pflichtig gewesen wären, könne im vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.
Die Behörde habe daher im vorliegenden Fall die Prüfung der UVP-Pflicht auf die Bohrung "J 1" selbst zu beschränken gehabt, welche wie ausgeführt nicht UVP-pflichtig sei.
2. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dagegen unter anderem geltend, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen, da es sich bei der gegenständlichen Bohrung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handle.
Aufgrund einer Vielzahl von im Gemeindegebiet S bereits realisierten Vorhaben in Zusammenhang mit Erdgasförderung, Erdgasspeicherung und Erdgastransport sowie der Länge der vorhandenen Erdgasleitungen hätte schon bisher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Alle diese Vorhaben stünden in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordere es, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVPpflichtig wären, zu beurteilen.Aufgrund einer Vielzahl von im Gemeindegebiet S bereits realisierten Vorhaben in Zusammenhang mit Erdgasförderung, Erdgasspeicherung und Erdgastransport sowie der Länge der vorhandenen Erdgasleitungen hätte schon bisher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Alle diese Vorhaben stünden in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordere es, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVPpflichtig wären, zu beurteilen.
Die gegenständliche Bohrung befinde sich in diesem Gebiet, das bereits durch eine Vielzahl an Bohrungen (im Gemeindegebiet der Marktgemeinde S mehr als 30 Bohrungen) aufgeschlossen sei. Es gebe eine Vielzahl von fündig gewordenen Bohrungen, die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen bis heute nicht gesamthaft im Sinne des UVP-G 2000 beurteilt worden seien. Die geförderten Erdgasmengen lägen bei Berechnung je Standort über den Schwellenwerten des Anhangs 1 Z. 29 lit. a UVP-G 2000. Diese Bestimmung enthalte eine unzulässige von der Richtlinie 85/337 nicht vorgesehene Einschränkung der Schwellenwerte auf die Sonde und nicht auf den Standort. Diese richtlinienwidrige Einschränkung hätte zur Folge, dass eine nahezu unbegrenzte Erdgasförderung bei entsprechender Anzahl von Sonden in einem Gemeindegebiet ohne UVP durchgeführt werden könnte.Die gegenständliche Bohrung befinde sich in diesem Gebiet, das bereits durch eine Vielzahl an Bohrungen (im Gemeindegebiet der Marktgemeinde S mehr als 30 Bohrungen) aufgeschlossen sei. Es gebe eine Vielzahl von fündig gewordenen Bohrungen, die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen bis heute nicht gesamthaft im Sinne des UVP-G 2000 beurteilt worden seien. Die geförderten Erdgasmengen lägen bei Berechnung je Standort über den Schwellenwerten des Anhangs 1 Ziffer 29, Litera a, UVP-G 2000. Diese Bestimmung enthalte eine unzulässige von der Richtlinie 85/337 nicht vorgesehene Einschränkung der Schwellenwerte auf die Sonde und nicht auf den Standort. Diese richtlinienwidrige Einschränkung hätte zur Folge, dass eine nahezu unbegrenzte Erdgasförderung bei entsprechender Anzahl von Sonden in einem Gemeindegebiet ohne UVP durchgeführt werden könnte.
Das (bei Fündigkeit) geförderte Erdgas müsse gespeichert und zum Verbraucher transportiert werden, sodass jede Bohrung, also auch die gegenständliche, Teil des Gesamtvorhabens Förderung, Speicherung und Transport von Erdgas sei. Im gegenständlichen Fall sei daher jedenfalls eine UVP durchzuführen, nach Auffassung der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Länge einer Erdgashochdruckleitung, die von der Erdgaslagerstätte im Gemeindegebiet H/S bis zum Übergabepunkt Ü/B an der Staatsgrenze und darüber hinaus in das deutsche Staatsgebiet reiche, was in den bisherigen Feststellungsbescheiden (betreffend die Beurteilung einer UVP-Pflicht) nicht berücksichtigt wurde, sowie aufgrund des Zusammenhangs des nunmehr gegenständlichen Vorhabens mit weiteren, bereits realisierten Vorhaben im Bereich der Marktgemeinde S. Es liege auch ein gemeinsamer Betriebszweck sowie ein räumlicher Zusammenhang der verschiedenen Anlagen vor.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift hiezu vor, bei der bewilligten Aufschlussbohrung handle es sich nicht um die Förderung von Erdgas, sondern um die Erkundung, ob überhaupt ein förderungswürdiges Vorkommen an Erdgas gegeben sei. Erst bei Herstellung (Errichtung) einer Fördersonde wäre eine Förderung gegeben. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern angeführten Erdgashochdruckleitungen sei nicht gegeben. Es sei korrekt, dass im Gemeindegebiet von S 32 Bohrungen durchgeführt ("abgeteuft") worden seien. Ob mit den im Gemeindegebiet geförderten Erdgasmengen insgesamt der Schwellenwert des UVP-G 2000 überschritten sei, sei aber irrelevant, weil das UVP-G 2000 ausdrücklich vorsehe, dass der Schwellenwert pro Sonde überschritten werden müsse. Die Sonden in
S stellten aber jeweils eigenständige Gewinnungsanlagen dar.
4.1. Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017). 4.1. Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017).
4.2. Vom EuGH wurde die vorliegende Aufschlussbohrung als eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 qualifiziert.
Daran knüpft der EuGH die Verpflichtung der "zuständigen nationalen Behörden" zur besonderen Prüfung der Frage, "ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u.a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen".Daran knüpft der EuGH die Verpflichtung der "zuständigen nationalen Behörden" zur besonderen Prüfung der Frage, "ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u.a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen".
Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit nicht vorgenommen (vgl. dazu nochmals die oben unter 4.1. angeführte hg. Rechtsprechung), sondern stattdessen das gegenständliche Vorhaben sogleich nach MinroG genehmigt.Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit nicht vorgenommen vergleiche , dazu nochmals die oben unter 4.1. angeführte hg. Rechtsprechung), sondern stattdessen das gegenständliche Vorhaben sogleich nach MinroG genehmigt.
5. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, welcher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 5. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, welcher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. Juni 2015
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0409 Winner Wetten VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015040001.X00Im RIS seit
07.08.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015