RS Vwgh 2008/1/29 2007/11/0110

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
44 Zivildienst

Norm

ABGB §863;
VwRallg;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0106 E 29. Jänner 2008 2007/11/0108 E 29. Jänner 2008 2007/11/0104 E 27. März 2008 2007/11/0240 E 26. Februar 2008 2007/11/0187 E 26. Februar 2008 2007/11/0095 E 29. Jänner 2008

Rechtssatz

Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei(Hinweis E 23. Feber 2005, 2002/12/0223). Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf demnach kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, worauf der Wille des Erklärenden gerichtet war (Hinweis E 18. März 1994, 92/12/0217; E 21. April 1999, 94/12/0110; E 24. September 2003, 2002/11/0072). Gerade bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten. Die beschwerdeführende Partei stützt die von ihr angenommene konkludente Einigung iSd § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 darauf, dass sie an den Mitbeteiligten einen bestimmten Betrag überwiesen und dieser den Betrag weder zurücküberwiesen noch einen "Vorbehalt" erklärt habe. Im Hinblick auf den nach der oben dargestellten Rechtslage an die Schlüssigkeit eines Verhaltens anzulegenden strengen Maßstab kann diesen Umständen allein nicht der von der beschwerdeführenden Partei vermeinte Erklärungswert, der auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche hinausliefe, beigemessen werden. Mangels Zustandekommens einer - auch nur konkludenten - gütlichen Einigung iSd § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz- Übergangsrecht 2006 ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Höhe seiner Ansprüche für zulässig erachtete.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110110.X02

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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