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68/01 Behinderteneinstellung;Norm
BBG 1990 §40;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0006 E 14. Dezember 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der A Speditions GmbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 6. Dezember 2012, Zl. 41.550/1116-9/12, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der A Speditions GmbH & Co KG in römisch eins, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 6. Dezember 2012, Zl. 41.550/1116-9/12, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Jahr 2011 eine Ausgleichstaxe von EUR 4.520,-- vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Jahr 2011 eine Ausgleichstaxe von EUR 4.520,-- vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem in der Berufung erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin beschäftige seit 1. April 2011 Herrn L, geboren am 13. Juli 1941, welcher laut Behindertenpass vom 28. März 2011 einen Grad der Behinderung von 60 % aufweise, sei zu erwidern, dass für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur solche Behinderte angerechnet würden, welche über einen in § 14 BEinstG genannten Nachweis für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verfügten. Ein Behindertenpass iSd §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) stelle keinen derartigen Nachweis dar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem in der Berufung erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin beschäftige seit 1. April 2011 Herrn L, geboren am 13. Juli 1941, welcher laut Behindertenpass vom 28. März 2011 einen Grad der Behinderung von 60 % aufweise, sei zu erwidern, dass für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur solche Behinderte angerechnet würden, welche über einen in Paragraph 14, BEinstG genannten Nachweis für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verfügten. Ein Behindertenpass iSd Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) stelle keinen derartigen Nachweis dar.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 51/2012, lauten auszugsweise: 2. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lauten auszugsweise:
"Beschäftigungspflicht
§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. ...Paragraph eins, (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. ...
...
Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
...
...
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5, (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
...
Ausgleichstaxe
§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9, (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a, bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990,Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,,
idF BGBl. I Nr. 51/2012, lauten auszugsweise:in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
..."
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.1. Aus dem unstrittigen Akteninhalt ergibt sich, dass Herr L vor dem 1. April 2011, als er bei der Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigter Arbeiter eingestellt wurde, im
70. Lebensjahr stand, eine Alterspension bezog und keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Weiters ist daraus ersichtlich, dass Herrn L am 28. März 2011 aufgrund eines vom Bundessozialamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 16. März 2011 ein Behindertenpass nach § 40 BBG ausgestellt wurde, nach dem Herr L einen Grad der Behinderung von 60 % aufweist.70. Lebensjahr stand, eine Alterspension bezog und keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Weiters ist daraus ersichtlich, dass Herrn L am 28. März 2011 aufgrund eines vom Bundessozialamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 16. März 2011 ein Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG ausgestellt wurde, nach dem Herr L einen Grad der Behinderung von 60 % aufweist.
3.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Behindertenpass des Herrn L hätte ausgereicht, um dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachzuweisen. Eines Bescheides iSd § 14 BEinstG hätte es daher als Nachweis im Hinblick auf die Anrechnung auf die Beschäftigungspflicht nicht bedurft, was die belangte Behörde verkannt habe. 3.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Behindertenpass des Herrn L hätte ausgereicht, um dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachzuweisen. Eines Bescheides iSd Paragraph 14, BEinstG hätte es daher als Nachweis im Hinblick auf die Anrechnung auf die Beschäftigungspflicht nicht bedurft, was die belangte Behörde verkannt habe.
Wie sich aus den zitierten Bestimmungen des BEinstG, insbesondere aus dessen § 2 Abs. 2, ergibt, kann ein behinderter Mensch, der das 65. Lebensjahr überschritten hat, nur dann als begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs. 1 BEinstG qualifiziert werden, wenn er in Beschäftigung steht. Diese Voraussetzung, die Herr L vor dem 1. April 2011 nicht erfüllte (vielmehr traf auf ihn § 2 Abs. 2 lit. b und c BEinstG zu), stellt § 40 BBG für die Erlangung eines Behindertenpasses nicht auf.Wie sich aus den zitierten Bestimmungen des BEinstG, insbesondere aus dessen Paragraph 2, Absatz 2,, ergibt, kann ein behinderter Mensch, der das 65. Lebensjahr überschritten hat, nur dann als begünstigter Behinderter iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG qualifiziert werden, wenn er in Beschäftigung steht. Diese Voraussetzung, die Herr L vor dem 1. April 2011 nicht erfüllte (vielmehr traf auf ihn Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, und c BEinstG zu), stellt Paragraph 40, BBG für die Erlangung eines Behindertenpasses nicht auf.
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aber auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben.Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aber auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Paragraph 14, BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in Paragraph 40, BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben.
Wenn - wie im Beschwerdefall - ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266).Wenn - wie im Beschwerdefall - ein Nachweis nach Paragraph 14, BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (Paragraph 5, BEinstG) angerechnet werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266).
Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie den Behindertenpass des Herrn L nicht als Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wertete und daher der Beschwerdeführerin die entsprechende Ausgleichstaxe vorschrieb.
3.3. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, Herr L habe bereits am 9. Februar 2011 und am 19. Mai 2011 beim Bundessozialamt Anträge nach § 14 Abs. 2 BehEinstG gestellt, über die jedoch nicht entschieden worden sei; dies hätten die Behörden im Verfahren, insbesondere aber in der am 14. August 2012 iSd § 14 leg. cit. erfolgten bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit des Herrn L zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu berücksichtigen gehabt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es Herrn L offen gestanden wäre, die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundessozialamtes mit Devolutionsantrag nach § 73 AVG zu bekämpfen. Auch wenn sich dieses Versäumnis des Herrn L zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies von der belangten Behörde im gegenständlichen, lediglich die Ausgleichstaxe betreffenden Verfahren nicht zu prüfen war, sondern ausschließlich das Vorliegen des Nachweises iSd § 14 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 96/08/0374, sowie das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/11/0266). 3.3. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, Herr L habe bereits am 9. Februar 2011 und am 19. Mai 2011 beim Bundessozialamt Anträge nach Paragraph 14, Absatz 2, BehEinstG gestellt, über die jedoch nicht entschieden worden sei; dies hätten die Behörden im Verfahren, insbesondere aber in der am 14. August 2012 iSd Paragraph 14, leg. cit. erfolgten bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit des Herrn L zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu berücksichtigen gehabt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es Herrn L offen gestanden wäre, die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundessozialamtes mit Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG zu bekämpfen. Auch wenn sich dieses Versäumnis des Herrn L zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies von der belangten Behörde im gegenständlichen, lediglich die Ausgleichstaxe betreffenden Verfahren nicht zu prüfen war, sondern ausschließlich das Vorliegen des Nachweises iSd Paragraph 14, leg. cit. vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 96/08/0374, sowie das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/11/0266).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110034.X00Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017