TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/21 2014/11/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §125 Abs4 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §27 Abs10 idF 2009/I/144;
B-VG Art19;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M C in I, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16. November 2010, Zl. Dr.B/Fu, betreffend Eintragung in die Ärzteliste (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die österreichische Ärztekammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 10 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 2010 auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausbildung berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin (eingeschränkt auf das Gebiet der Akupunktur) abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden. Mit Beschluss vom 26. September 2013, Zl. A 2013/0005- 2 (2011/11/0011), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 87/2013-14 ua, hob der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 und die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war.

Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen - im Einklang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Gesetzesprüfungsantrag - damit begründet, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung über ein Begehren auf Eintragung in die Ärzteliste dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu übertragen.

Vorweg ist anzumerken, dass auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (mangels abweichender Bestimmungen im VwGbk-ÜG) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der am 26. November 2010 erlassene angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf folgende Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 (die vom Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis G 87/2013-14 u.a. nunmehr aufgehobenen bzw. als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen dieses Gesetzes sind hervorgehoben:

"Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

...

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

...

Eigener Wirkungsbereich

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

...

16. Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,

...

18. Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35, einschließlich der

a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und

b) Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,

...

Präsident und Vizepräsidenten

§ 125. (1) ...

...

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 sowie § 59 Abs. 3.

..."

Im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof verfügten Aufhebung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) der in Rede stehenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ist für den Beschwerdefall davon auszugehen, dass der belangten Behörde, dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Versagung der Eintragung des Beschwerdeführers in die Österreichische Ärzteliste vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Juni 2012, B 1000/11 ua).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014110006.X00

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten