RS Vwgh 2008/2/7 2007/21/0293

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des FrG 1997 war durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können sollte und im Blick auf die speziellere Norm des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG 1997 nicht in Betracht kam (Hinweis E 8. November 2001, 2000/21/0030). Konnte nun im Geltungsbereich des FrG 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 subsumiert werden, so konnte nichts anderes für Fälle gelten, in denen die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2004/21/0288). Anders ist jedoch die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 zu beurteilen. Da § 60 Abs 2 Z 9 FrPolG 2005 für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteils fordert, sind die oben zitierten Erwägungen zum Verhältnis der Aufenthaltsverbotstatbestände des § 60 Abs 2 Z 6 und 9 FrPolG 2005 nicht mehr tragfähig und es kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs 1 NAG 2005, wenn der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FrPolG 2005 nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 6 FPG gewertet werden (Hinweis E 30. August 2007, 2006/21/0139).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210293.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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