TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/24 2004/21/0288

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Oktober 2004, Zl. Fr 2316/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Sie ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2000 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und von diesem mit Beschluss vom 9. Juni 2004 einvernehmlich geschieden worden sei. Diese Ehe sei zwar nicht von vornherein als "Scheinehe" angelegt worden, weil zumindest zu Beginn der Ehe die Führung eines gemeinsamen Familienlebens beabsichtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest bei der Beantragung einer weiteren Niederlassungsbewilligung am 15. Oktober 2002 unrichtige Angaben über ihre Familienverhältnisse gemacht, um sich durch das Vortäuschen eines gemeinsamen Familienlebens mit einem österreichischen Staatsangehörigen den Verbleib und die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich zu sichern. Dieses Verhalten stelle - so die belangte Behörde weiter - den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG dar und es sei die in § 36 Abs. 1 FrG normierte Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Mit dem Aufenthaltsverbot sei zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden, die Maßnahme sei dennoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und es wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Sie ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2000 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und von diesem mit Beschluss vom 9. Juni 2004 einvernehmlich geschieden worden sei. Diese Ehe sei zwar nicht von vornherein als "Scheinehe" angelegt worden, weil zumindest zu Beginn der Ehe die Führung eines gemeinsamen Familienlebens beabsichtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest bei der Beantragung einer weiteren Niederlassungsbewilligung am 15. Oktober 2002 unrichtige Angaben über ihre Familienverhältnisse gemacht, um sich durch das Vortäuschen eines gemeinsamen Familienlebens mit einem österreichischen Staatsangehörigen den Verbleib und die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich zu sichern. Dieses Verhalten stelle - so die belangte Behörde weiter - den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG dar und es sei die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG normierte Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Mit dem Aufenthaltsverbot sei zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden, die Maßnahme sei dennoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und es wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 36 FrG lautet auszugsweise: Paragraph 36, FrG lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsverbot

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein AufenthaltParagraph 36, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

  1. 1.Ziffer eins
    die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2.Ziffer 2
    anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  1. (2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein FremderAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1....

...

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen; 6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 3 zu verschaffen;

...

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. 9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Bereich des Fremdengesetzes 1997 - anderes gilt für das Fremdenpolizeigesetz 2005 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0139) - in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in § 36 Abs. 2 Z 9 FrG genannten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne; die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG komme nicht in Betracht und es dürfe das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden; ein solches Verhalten könne lediglich eine Ausweisung nach sich ziehen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2006/21/0139 unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0030, und vom 28. Februar 2002, Zl. 99/21/0255). Konnte nun im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter § 36 Abs. 2 Z 6 FrG subsumiert werden, so muss dies umso mehr für Fälle wie den vorliegenden gelten, in dem die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Bereich des Fremdengesetzes 1997 - anderes gilt für das Fremdenpolizeigesetz 2005 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0139) - in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG genannten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne; die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG komme nicht in Betracht und es dürfe das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, FrG gestützt werden; ein solches Verhalten könne lediglich eine Ausweisung nach sich ziehen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2006/21/0139 unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0030, und vom 28. Februar 2002, Zl. 99/21/0255). Konnte nun im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG subsumiert werden, so muss dies umso mehr für Fälle wie den vorliegenden gelten, in dem die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe.

Da der angefochtene Bescheid somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufweist, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufweist, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Oktober 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210288.X00

Im RIS seit

29.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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