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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der SP in I, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2013, Zl. ABT13-12.10-1107/2013-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G reg.Gen.m.b.H.; 2. Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der SP in römisch eins, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2013, Zl. ABT13-12.10-1107/2013-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G reg.Gen.m.b.H.; 2. Marktgemeinde römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. März 2012 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohnungen, zwölf PKW-Abstellplätzen und weiteren zwölf PKW-Abstellplätzen für Besucher, zwei Fahrradabstellplätzen sowie einem Müllraum und für eine Geländeveränderung inklusive Errichtung der Außenanlage auf dem Grundstück Nr. 161/6, KG I.. Das Baugrundstück soll, ausgehend von der Landesstraße L xxx, über eine auf dem südlich beziehungsweise südöstlich des Bauplatzes befindlichen Grundstück Nr. 161/13 gelegene Zufahrt erschlossen werden. Das Baugrundstück ist laut Flächenwidmungsplan 4.0 der mitbeteiligten Marktgemeinde als allgemeines Wohngebiet gewidmet. Nördlich grenzt unmittelbar an das Baugrundstück das Weggrundstück Nr. 161/9 (M.-Straße) an. Nördlich der M.-Straße befindet sich ein Fachmarktzentrum mit (unter anderem) einem B.-Markt. Das nordöstlich an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzende, als Kerngebiet gewidmete Grundstück Nr. 161/3 steht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.Mit Eingabe vom 19. März 2012 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohnungen, zwölf PKW-Abstellplätzen und weiteren zwölf PKW-Abstellplätzen für Besucher, zwei Fahrradabstellplätzen sowie einem Müllraum und für eine Geländeveränderung inklusive Errichtung der Außenanlage auf dem Grundstück Nr. 161/6, KG römisch eins.. Das Baugrundstück soll, ausgehend von der Landesstraße L xxx, über eine auf dem südlich beziehungsweise südöstlich des Bauplatzes befindlichen Grundstück Nr. 161/13 gelegene Zufahrt erschlossen werden. Das Baugrundstück ist laut Flächenwidmungsplan 4.0 der mitbeteiligten Marktgemeinde als allgemeines Wohngebiet gewidmet. Nördlich grenzt unmittelbar an das Baugrundstück das Weggrundstück Nr. 161/9 (M.-Straße) an. Nördlich der M.-Straße befindet sich ein Fachmarktzentrum mit (unter anderem) einem B.-Markt. Das nordöstlich an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzende, als Kerngebiet gewidmete Grundstück Nr. 161/3 steht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2012 wandte sich (unter anderem) die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen gegen eine weitere Versiegelung der Böden sowie gegen die Errichtung jeglicher Bauten in der mitbeteiligten Marktgemeinde, gegen näher genannte Lärmbelästigungen, die sowohl durch Anliefertätigkeiten zum B.-Markt (auch in der Nacht) als auch durch außerhalb der Öffnungszeiten des B.-Marktes stattfindende Straßenrennen entstünden, gegen eine Überschreitung der Grenzwerte durch Lärmemissionen der projektierten baulichen Anlagen, gegen die Entstehung eines neuen "Rundkurses" für KFZ durch die Zufahrt und gegen eine Unterschreitung des gesetzlich normierten Abstandes baulicher Anlagen zur gemeinsamen Grundgrenze.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. September 2012 wurde gemäß § 29 Stmk BauG 1995 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht änderten. Behauptete Lärmentwicklungen auf dem Gelände des Fachmarktzentrums seien nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Bei der "Privatzufahrt" auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück Nr. 161/13 handle es sich um "eine Verkehrsfläche", die im Rahmen der Widmung allgemeines Wohngebiet genutzt würde, weshalb von dieser lediglich ortsübliche Immissionen zu erwarten seien, die dem Wohncharakter dieses Gebietes entsprächen. Dem Einwand zum Seitenabstand sowie der Schadstoff- und Lärmbelastung werde teilweise stattgegeben, wobei die Bauwerberin bei der mündlichen Verhandlung das Bauansuchen modifiziert habe, weil eine ursprünglich projektierte bauliche Anlage mangels Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern zur östlichen Grundgrenze nicht bewilligungsfähig sei. Das Bauvorhaben entspreche dem "Wohn- und Widmungscharakter des gegenständlichen Gebietes". Die gegenständlichen Abstellplätze seien Pflichtstellplätze, die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen seien grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet zulässig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. September 2012 wurde gemäß Paragraph 29, Stmk BauG 1995 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht änderten. Behauptete Lärmentwicklungen auf dem Gelände des Fachmarktzentrums seien nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Bei der "Privatzufahrt" auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück Nr. 161/13 handle es sich um "eine Verkehrsfläche", die im Rahmen der Widmung allgemeines Wohngebiet genutzt würde, weshalb von dieser lediglich ortsübliche Immissionen zu erwarten seien, die dem Wohncharakter dieses Gebietes entsprächen. Dem Einwand zum Seitenabstand sowie der Schadstoff- und Lärmbelastung werde teilweise stattgegeben, wobei die Bauwerberin bei der mündlichen Verhandlung das Bauansuchen modifiziert habe, weil eine ursprünglich projektierte bauliche Anlage mangels Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern zur östlichen Grundgrenze nicht bewilligungsfähig sei. Das Bauvorhaben entspreche dem "Wohn- und Widmungscharakter des gegenständlichen Gebietes". Die gegenständlichen Abstellplätze seien Pflichtstellplätze, die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen seien grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Die gegen diesen Bescheid (unter anderem) von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Februar 2013 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener des erstinstanzlichen Bescheides. Darüber hinaus wurde ausgeführt, das Projekt sei derart geplant, dass der Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 eingehalten werde. Daher komme es für Nachbarn zu keinen gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärmimmissionen und seien zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung erforderten, und Nachbarrechte würden somit nicht beeinträchtigt.Die gegen diesen Bescheid (unter anderem) von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Februar 2013 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener des erstinstanzlichen Bescheides. Darüber hinaus wurde ausgeführt, das Projekt sei derart geplant, dass der Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 eingehalten werde. Daher komme es für Nachbarn zu keinen gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärmimmissionen und seien zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung erforderten, und Nachbarrechte würden somit nicht beeinträchtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Vorstellung (unter anderem) der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die zwei projektierten Mehrfamilienwohnhäuser als Wohnbauten anzusehen seien und daher der Widmung allgemeines Wohngebiet laut Flächenwidmungsplan 4.0, in Kraft seit 11. Mai 2010, entsprächen. Bei der Landesstraße L xxx und der M.-Straße handle es sich um öffentliche Verkehrsflächen. Einem Nachbarn komme im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kein Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben nicht verschlechterten. Bei den Emissionen, die von der nördlich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei verlaufenden Zufahrtsstraße zum B.-Markt und vom Kundenparkplatz selbst ausgingen, handle es sich um rechtmäßige Emissionen, da das Fachmarktzentrum mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. August 2005 bewilligt worden sei. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens sei aus immissionstechnischer Sicht hinsichtlich des Prognosemaßes in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt worden, dass sich die Ist-Maße im maßgeblichen Nachbarschaftsbereich sowohl bei Tag als auch bei Nacht durch das Fachmarktzentrum nicht erhöhten. Es sei davon auszugehen, dass es durch das gegenständliche Projekt, insbesondere durch die 24 Stellplätze, zu keiner Erhöhung der gegenwärtigen Ist-Situation, die durch das Fachmarktzentrum dominiert werde, komme.
Bei den gegenständlichen, überdachten Stellplätzen handle es sich um Pflichtstellplätze im Sinne des Stmk BauG 1995. Die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen seien im Wohngebiet grundsätzlich zulässig, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung gebieten würden. Gegenständlich lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, zumal keine besonderen Reflexionsverhältnisse, keine die Schallbeziehungsweise Schadstoffausbreitung besonders begünstigenden örtlichen Verhältnisse oder besondere Lärm- oder Schadstoffquellen gegeben seien. Auch hinsichtlich der Parkplatznutzung seien keine besonderen Verhältnisse ableitbar, da nach der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz für Parkplätze von Wohnanlagen eine Bewegungshäufigkeit von 0,38 Bewegungen je Parkplatz und Stunde zu erwarten sei und für Verbrauchermärkte eine solche von 1,05. Sohin seien die Stellplatzwechsel des Verbrauchermarktes dominierend und lägen auch hier keine besonderen Umstände vor. Die Ist-Situation sei durch die öffentlichen Straßen, die Zufahrt zum B.-Markt und die bereits genehmigten Abstellplätze des B.-Marktes geprägt. Die durch die Pflichtstellplätze des beantragten Projektes auftretenden Immissionen seien gleichartig und unterschieden sich hinsichtlich ihrer Charakteristik nicht. Da keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere Vorgangsweise gebieten würden, erscheine die Einholung eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Somit sei die Nichtbeiziehung von Sachverständigen nicht rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Darin führte sie hinsichtlich der Anzahl der Pflichtstellplätze im Wesentlichen aus, gemäß § 89 Stmk BauG 1995 seien für das gegenständliche Bauprojekt mit zwölf Wohneinheiten mindestens zwölf Abstellplätze zu errichten, pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz, weshalb eine Festlegung von zwei Abstellplätzen (gemeint: pro Wohnung) jedenfalls dieser Norm entspreche. Die zwölf weiteren Stellplätze seien hauptsächlich für Besucher projektiert, weshalb seltenere An- und Abfahrten zu erwarten seien. Durch die Vorschreibung zusätzlicher Besucherstellplätze solle ein Abstellen der Besucherfahrzeuge auf den dem Bauplatz angrenzenden Privatgrundstücken oder auf der Zubringerstraße hintangehalten werden. Dies diene der Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn.Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Darin führte sie hinsichtlich der Anzahl der Pflichtstellplätze im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 89, Stmk BauG 1995 seien für das gegenständliche Bauprojekt mit zwölf Wohneinheiten mindestens zwölf Abstellplätze zu errichten, pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz, weshalb eine Festlegung von zwei Abstellplätzen (gemeint: pro Wohnung) jedenfalls dieser Norm entspreche. Die zwölf weiteren Stellplätze seien hauptsächlich für Besucher projektiert, weshalb seltenere An- und Abfahrten zu erwarten seien. Durch die Vorschreibung zusätzlicher Besucherstellplätze solle ein Abstellen der Besucherfahrzeuge auf den dem Bauplatz angrenzenden Privatgrundstücken oder auf der Zubringerstraße hintangehalten werden. Dies diene der Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 26 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59, idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet auszugsweise: Paragraph 26, Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
..."
§ 89 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet auszugsweise: Paragraph 89, Stmk BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, lautet auszugsweise:
"§ 89. (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl - davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
...
1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit,
...
geschaffen wird.
..."
§ 23 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG 1974), LGBl. Nr. 127 idF LGBl. Nr. 39/1986, lautet auszugsweise: Paragraph 23, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG 1974), LGBl. Nr. 127 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1986,, lautet auszugsweise:
"§ 23. (1) ...
...
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060111.X00Im RIS seit
06.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016